Wie lange dauert es bis man das Sorgerecht für eib uneheliches kind bekommt?
Hallo. Also es handelt sich hier bei um den Vater des unehelichen kindes.Er lebt momentan noch mit der Frau mit der er das kind hat zusammen hat aber leider kein sorgerecht und möchte sich gerne trennen. Dafür möchte er allerdings noch das Sorgerecht haben. Sie möchte ihn das Sorgerecht aber nicht geben weil sie nicht weiß was er damit soll. Meine frage jetzt weiß jemand wie so etwas abläuft und wie lange es ungefähr dauert ?
5 Antworten
nun er trennt sich, zieht aus und beantragt das gemeinsame sorgerecht beim familiengericht. in einigen wochen hat er das dann.
"Sie möchte ihn das Sorgerecht aber nicht geben weil sie nicht weiß was er damit soll."
damit möchte der kindesvater am leben des gemeinsamen kindes mit teilhaben und auch entscheiungen treffen.
ob sie das weiss ist dabei aber egal. sie kann das gemeinsame sorgerecht ablehnen. dann entscheidet auf antrag das familiengericht. da darf sie dann gründe dagegen vorbringen. da gibt es zum glück nicht mehr viel.
also werden dann da nach ca. 4 wochen beide das gemeinsame sorgerecht haben
Wenn die Mutter dies nicht will, dann wird er das auf normalen Wege auch nicht erhalten. In dem Falle wird er die Klärung gerichtlich erzwingen müssen. Im besten Fall wäre es also, er trennt sich, zieht aus und beantragt dann das gemeinsame Sorgerecht beim Gericht. Dort wird er es auch erhalten.
Weiterhin sollte er das Umgangsrecht klären für das gemeinsame Kind.
In der Regel dauert es einige Wochen bis der Antrag bei Gericht verhandelt wird. Wenn die Mutter nichts cleveres vorzubringen hat, außer sie wüßte nciht was er mit dem GSR soll, dann steht dem auch nichts im Wege. Es steht ihm einfach zu.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Beide Eltern geben beim Jugendamt eine Erklärung ab. Das bedarf das Einverständnis der Mutter, kostet aber nur 30€. Wenn die Mutter zunächst nicht will, sollte er trotzdem zum Jugendamt, vielleicht kann die Mutter noch überzeugt werde. Dann hätte er das gemeinsame Sorgerecht sofort.
2. Wenn die Mutter dennoch nicht will, nimmt der Vater einen Anwalt und klagt es beim Familiengericht ein. Das ganze funktioniert dann im schriftlichen Eilverfahren. Die Mutter bekommt Post und 6 Wochen Zeit, dagegen zu argumentieren. Dabei zählen aber nur Gründe, wenn der Vater das Kindeswohl gefährdet, wie Schlagen und Misshandeln. Gründe wie "wir verstehen uns nicht", "streiten viel" und alles andere auf der Paarebene spielt keine Rolle. Also kann die Mutter nichts wie Misshandlungen vorlegen, bekommt der Vater das gemeinsame Sorgerecht nach 6 Wochen zugesprochen. Dies ist allerdings wesentlich Kostspieliger! Die Kosten teilen sich Vater und Mutter! Und damit kann die Mutter evtl auch überzeugt werden, freiwillig beim Jugendamt zu zustimmen, wenn der Vater ohnehin das gemeinsame Sorgerecht bekommt. So ist es dann wenigstens günstiger.
Viel Glück!
Nein, das weis ich leider nicht...
Es gibt keine Gebühr für eine Sorgerechtserklärung, die ist kostenfrei.
Wenn sie zustimmt, dann könntet ihr aufs Jugendamt gehen und eine Sorgerechtserklärung machen.
Wenn nicht, gehts vor Gericht. Das ist aber auch mehr eine Formsache, solange die Mutter keinen Mißbrauch oder Mißhandlung nachweisen kann.
Mit dem gemeinsamen Sorgerecht kann der Vater der Mutter aber nicht in den Alltag pfuschen, den bestimmt sie gemäß §1687 BGB, genausowenig, wie die Mutter am Umgang bestimmen kann.
§ 1687aEntscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist
und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder
eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in
Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung
ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei
dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die
Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in
der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer
abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange
sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat
dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der
tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4
einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.
ohne zusammenhang: weißt du eigentlich wie lange es schon diese 30 Euro Gebühren für die Sorgerechtserklärung beim Jugendamt gibt?