Wie kann ich meine Unterschrift verkürzen?

4 Antworten

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Hallo "Tilex",

Der vollständige Name muss allenfalls bei behördlichen Vorgängen (vgl. auszugsweise § 44 I GBO - Grundbuchordnung) vollständig und bestenfalls, schon wegen eines etwaig notwendigen Abgleichs, wie im Ausweisdokument ( z.B. im BPA- Bundespersonalausweis) ausgeschrieben sein, ansonsten ist auch ein personen- bzw. namensbezogen eindeutiger Schriftzug zulässig.

Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die Unterschrift leserlich ist, lediglich zweifelsfrei zuzuordnen muss diese sein, zumal die Unterschrift als Signatur meistens doch den Zweck erfüllt, dass eine abgegebene Wissens- oder Willenserklärung von der betreffenden Person als Aussteller rechtssicher abgegeben ist (vgl. § 126 I BGB, 127 BGB und § 440 ZPO ).

Eine hier denkbare Ausnahme bildet z.B. der § 17 HGB, wonach ein Kaufmann mit dem Namen seines Unternehmens, für das er handelt und damit tätig ist, unterzeichnen kann - Absatz 2 dieser Norm gilt allerdings entsprechend.

Indessen ist es richtig, dass Handzeichen tatsächlich nur mit notarieller Beglaubigung Gültigkeit erlangen können § 126 I BGB und § 440 II ZPO). Ein Zeichnen mittels Unterschriftsstempel o.ä. kann einen Formmangel bedeuten und zumindest bei Verträgen mit zwingender Schriftformerfordernis unwirksam sein - schlimmstenfalls hat dieser umstand dann gemäß § 125 BGB die Nichtigkeit zur Folge.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Signatur bei elektronischem Geschäftverkehr ( §§ 126 II i.V.m. 126a I BGB) gilt mitunter das Signaturengesetz (kurz: SigG).

Bezüglich der angesprochenen Namensänderung ist anzumerken, dass ein dahingehend wichtiger Grund im Sinne des § 3 NamÄndG (Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) vorliegend nicht erkennbar ist. Unter wichtigen Gründen wäre zusammenzufassen, wenn schutzwürdige Interessen des Antragstellers feststellbar so wesentlich und erheblich sind, dass die Belange der Öffentlichkeit bezüglich der Beibehaltung des bisherigen Namens (Stichwort: Namenskontinuität) aus objektiver Sicht zurückstehen müssten.

Tilex 
Beitragsersteller
 02.08.2012, 22:51

Wenn ein personenbezogen eindeutiger Schriftzug zulässig ist, heißt das dann, dass ich "kleinere Dinge im Alltag" mit ausgedachtem Zirkel unterschreiben kann? Kann man ein solches Phantasiesymbol als "personenbezogen eindeutig" erklären? Ich meine.. zum Beispiel eine Verschlingung meiner Initialien.

Semmel76  23.03.2013, 08:40
@Tilex

Entschuldigen Sie die Verzögerung in der Beantwortung Ihrer Nachfrage.


Ja, im üblichen Alltagsgeschäft wäre dies zulässig, zu den Ausnahmen wie vor.


Im Übrigen vielen Dank für den Stern. :-)

Eine Namensänderung ist nur bei besonderen Gründen möglich. Allein die Tatsache, daß man meint, er sei zu lang, genügt da nicht. Alle offiziellen Dokumente müssen mit dem vollen Namen unterzeichnet werden. Ein Kürzel, wie auch immer gestaltet, wird nicht akzeptiert. Da hilft nur, jemanden zu heiraten der einen kurzen Nachnamen hat, den man dann annimmt.

Du könntest zB. ein Kürzel designen, dass sich aus den Initialen zusammensetzt.

Für offizielle Ausweispapiere musst du deine vollständige Unterschrift tätigen. Ich denke, dass es ansonsten genügt, wenn du eine Zweitunterschrift bei deiner Bank hinterlegst. Mehr würde mir jetzt nicht einfallen.

Tilex 
Beitragsersteller
 17.04.2012, 07:29

Achso, stimmt. Bei Stellen, bei denen man als Kunde öfter unterschreibt, kann man vielleicht noch ein Kürzel hinterlegen. Aber bei einmaligen Aktionen -- wie zum Beispiel bei einem Vertrag -- ginge das dann nicht :/

Trotztdem schonmal ne gute Idee..

peterprunken  17.04.2012, 09:28
@Tilex

Wieso ist denn meine Antwort verschwunden? Komisch das!

Ich habe dir vorhin geschrieben, dass ich eigentlich überall mit meinem Kürzel unterschreibe, also auch bei Verträgen, Steuererklärung, etc.. Meine volle Unterschrift benutze ich nur bei Ausweisen.

Ich musste früher nämlich auch täglich kiloweise unterschreiben ;-)

Tilex 
Beitragsersteller
 02.08.2012, 22:53
@peterprunken

Ich glaube, das werde ich künftig auch einfach mal anfangen. Solang sich keiner beschwert, wird es wohl gehen.

Bei triftigem Grund gibt es die Möglichkeit den Familiennamen ändern zu lassen. Die hierfür passende Anlaufstelle wäre die Stadtverwaltung.

Tilex 
Beitragsersteller
 17.04.2012, 07:31

Ich nehme an, dass der Grund, dass mir die Unterschrift zu lang ist, wohl nicht reicht, oder? Da muss ich mir dann wohl noch was einfallen lassen..

Solaris3  17.04.2012, 07:35
@Tilex

Du könntest dich bei der Stadt erkundigen. Dieser eine Anruf wäre es evtl. wert..^^ (du bekommst dann nicht einen komplett neuen Namen, nein, deiner würde nur ein wenig abgeändert werden...)