Muss Unterschrift meinen Nachnamen/Ansatz enthalten?
Moin! Ich hab mal ne Frage, Muss meine Unterschrift ( also Handschriftlich Auf Briefen, Arbeiten, Paketen usw.) Wirklich einen Ansatz von meinem Nachnamen enthalten?
Um es zu verdeutlichen: Ich heiße mit Nachnamen "Mustermann" (nur ein Beispiel) muss dann meine Unterschrift zmd. "Mus...." Am Anfang enthalten, oder kann ich auch irgendwas mit nem A am Anfang schreiben? (Natürlich entsteht dadurch kein anderer Name)
Ich habe mal ein Bild unten rein gepackt, würde diese Unterschrift so gehen wenn ich mit Nachnamen "Mustermann" heißen würde?
8 Antworten
Sorry, wer prüft das bzw. wer kann das bei den meisten Unterschriften denn überhaupt prüfen?
Was man nicht lesen kann, kann man nicht prüfen.
Bei den Banken z. B. wird lediglich Deine abgespeicherte Unterschrift mit der auf der Überweisung rein visuell abgeglichen mehr nicht.
Anders machen die anderen das auch nicht. Die vergleichen rein visuell.
Nö.
Das würde ja heissen, dass man jede Unterschrift, die man lesen kann, auch fälschen kann, solange man sie lesen kann... Kriterien, die überprüfbar sind:
- muss einigermassen "einmalig" ausssehen
- muss zügig geschrieben werden können
- muss vom Inhaber mühelos reproduziert werden können
- muss durch Andere nur schwer reproduzierbar sein
Bei der Bank würde eben eine Original"unterschrift", die nur ein primitiver Haken ist, nicht akzeptiert. Ausserdem ist ja jeder gigantisch doof, der eine kopierbare Unterschrift führt!
Um Deine Frage rechtlich zu beantworten zitiere ich aus Wiki, jetzt kommt viel Text 😎:
Rechtlich unterscheidet man zwei Arten von Unterschriften:
- Einerseits gibt es den eigenhändigen Schriftzug des vollen Familiennamens, wobei der Vorname vorangestellt werden kann, aber zur Vollständigkeit der Unterschrift nicht erforderlich ist. Eine Unterschrift mit nur dem Vornamen, wie sie im Ausland zuweilen vorkommt, ist grundsätzlich nicht ausreichend[4], es sei denn, die Person ist unter ihrem Vornamen allgemein bekannt, wie etwa ein geistlicher Würdenträger.[5] Ebenfalls ungültig sind der Vorname und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens oder bloß der Anfangsbuchstabe des Nachnamens; das sind lediglich Handzeichen wie die Paraphe[6] oder die „drei Kreuzchen“. Handzeichen können nur durch notarielle Beglaubigung Rechtswirksamkeit erlangen (§ 126 Abs. 1 BGB).
- Faksimile ist die nachgebildete Namenswiedergabe durch maschinelle oder elektronische Vervielfältigung oder durch Stempelaufdruck zur massenweisen Verwendung. Die bloße Wiedergabe einer Unterschrift im Wege des Faksimile ist keine eigenhändige Unterschriftsleistung und deshalb bei Verträgen mit Schriftformerfordernis als Formmangel rechtsunwirksam.[7]
Der Personenname muss als Name erkennbar sein, mindestens müssen Andeutungen von Buchstaben zu erkennen sein,[8] sonst fehlt es am Merkmal einer Schrift. Schrift sind alle Zeichen, die dazu bestimmt sind, einen beliebigen Gedankeninhalt für andere lesbar zu machen.[9] Dabei ist die vollständige Lesbarkeit einer Unterschrift jedoch nicht erforderlich. Die Unterschrift muss bei Unleserlichkeit wenigstens einen individuellen Charakter aufweisen. Das Schriftzeichen muss einzelne individuelle Merkmale enthalten.[10] Nicht rechtswirksam sind senkrechte oder schräg nach oben oder unten gezogene Striche, Wellenlinien oder gekrümmte Linien.[11] Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des Unterschreibenden hinreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt.[12] Die Lesbarkeit des Vornamens allein genügt nicht, wenn der Familienname in der Unterschrift völlig fehlt.[4]
Der BGH hat die Bedingungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind, wie folgt zusammengefasst: „Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.“[13] Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob und inwieweit einzelne Buchstaben – wenn auch nur andeutungsweise – erkennbar sein müssen, weil es sonst am Merkmal einer Schrift fehlt. Wenn lediglich ein Buchstabe erkennbar ist und darüber hinaus keine ausreichenden individuellen Merkmale hervortreten, erfüllt das nicht die Voraussetzungen einer Unterschrift.[14] Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.[15] Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild; dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist.[16]Steht nach § 440 ZPO die Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Es muss erkennbar oder ableitbar sein, dass damit - in diesem Fall - Mustermann gemeint ist. Jedoch müssen nicht alle Buchstaben vorhanden und lesbar sein.
Zuletzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt, wonach eine Unterschrift nicht lesbar sein muss, sondern auch aus zwei Schlangenlinien bestehen darf (AZ V ZB 203/14). Konkret ging es um die Unterschrift eines Anwalts und um die Frage, ob die von ihm in dieser Weise unterschriebenen Dokumente gültig seien oder nicht. Der BGH urteilte, dass der Schriftzug gültig sei, da er charakteristische Merkmale habe, die schwer zu kopieren seien.
Dennoch gibt es einige Mindestvoraussetzungen für die Leserlichkeit. Sie müssen mit dem vollen Familiennamen unterschreiben, nur der Vorname darf abgekürzt werden. Es muss erkennbar sein, dass ein Name wiedergegeben wird, Andeutungen von Schrift müssen also sichtbar sein.
*https://www.advocard.de/streitlotse/arbeit-und-karriere/wie-leserlich-muss-eine-unterschrift-sein/
Es hat mal ein Urteil gegeben, dass die Unterschrift wenigstens einen Buchstaben enthalten muss. Tatsächlich sieht man aber öfter solche Unterschriften wie in deinem Beispiel
Richtig. Es wird wohl nicht geahndet
Okay.. xD Kenne auch eine Person bei der es einfach nur Ein komplett gerader Strich ist.. :D
Heißt, Gesetzlich würde es nicht gehen, achten tut darauf aber eh kaum wer?
Ich kenne eine Person, deren Unterschrift ein Kreis ist... wirklich, einfach nur ein Kreis, ungelogen. (diese Person ist Lehrer)
Sowas würde amtlich oder von einer Bank niemals akzeptiert.
Mag witzig sein oder als "Autogramm" oder "Visum" genügen, aber nicht als Unterschrift.
Unterschrift bedeutet immer ,das man den Nachnamen schreibt. Beim Vornamen reicht ein Buchstabe oder garnichts,wie man will!
Ja, klingt Logisch, sehe es nur bei gefühlt jeder 2. Person so, oder noch dezenter.