Wie kann ich geschenkte Sachen, ohne das wir einen EK haben, rechtlich richtig verkaufen?
Hallo, wir haben ein Geschäft für Gastronomie-Maschinen-Auflösungen. Nun kommt es vor, das ein Kunde sagt "Komm, nimm das Teil mit, ich schenke es Dir..(z.B. Kaufen wir einen Posten Maschinen auf, der Kunde gibt uns aber noch Regale gratis mit..) Wir muss ich das Steuerrechtlich einbuchen, da ich ja keine EK-Rechnung habe und auch keine Belege dafür ? Vielen Dank für Eure Hilfe !
Torsten
2 Antworten
Ein ganz schwieriger Sachverhalt! Bekommt ein Unternehmer etwas geschenkt, dann ist das ein Zufluss. Man hat ein höheres Vermögen. Aber und das macht es jetzt kompliziert:
Sind die Regale als Zugabe zu verstehen? Dann wären sie eben kein Geschenk. Sind sie aber ein Geschenk, dann wird Umsatzsteuer ausgelöst. Aber kein Vorsteuerabzug. Oder man betrachtet es als sogenannten Innenumsatz. Erklärung umgangssprachlich: Ein Unternehmer macht mit sich selbst Geschäfte.
Dazu kommt die Bagatellgrenze für kleine Aufmerksamkeiten. Die aber im USt-Recht nicht existiert.
Häufig ist es aber so, dass die Sachen auf die Straße gestellt werden würden, würdest Du sie nicht nehmen. Landen auf dem Sperrmüll oder jemand würde die Erlaubnis bekommen, sie mitzunehmen.
Wie hoch ist also der Wert? Erst ab einem Cent kann man buchen...
Der Verkauf ist klar im Rahmen des Geschäftes. Also in allen Steuerarten wird man davon was haben wollen. Nur bei der Geschenk-Geschichte käme es zur zweimaligen Belastung mit Umsatzsteuer.
Wie man es macht, kann man es für das Finanzamt falsch machen. Jedenfalls so ungeprüft. Daher wäre eine abschließende Auskunft auch eine steuerliche Beratung. Die mir als Nicht-Steuerberater verboten ist. Darum denke ich weder meine Anhaltspunkte bis zum Ende, noch prüfe ich nach Gesetz, Richtlinien oder Rechtsprechung. Weise auch darüber hinaus darauf hin, dass selbst wenn man soweit die richtige Lösung gefunden hätte: Die Prüfung wäre soweit unter Umständen noch nicht beendet.
Die Frage die nämlich im Rahmen einer Prüfung durch das Finanzamt aufkommen kann, ob und in welcher Höhe vielleicht ein Betriebsausgabenabzug zu berichtigen ist.
Deine für den Laien scheinbar ganz einfache Frage hat es allein steuerrechtlich ganz schön in sich. Hier stellst Du vielleicht fest, dass hinter der korrekten Erfassung und der späteren Buchung oder der Aufbereitung für eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung noch einige Fallen lauern.
Ich möchte Dich auf noch eine andere Sache hinweisen: Vielleicht kaufst Du auch von Kleinunternehmern Maschinen auf. Damit ohne den Umsatzsteuer-Ausweis. Also kein Vorsteuerabzug, aber die Differenzbesteuerung in der Folge!
Jetzt könnte es auch wieder ohne Prüfung sein, dass Du die Gerätschaften eben nicht der Differenzbesteuerung unterwirfst. Wenn dies aber falsch ist, dann wäre es eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Du dem Finanzamt ohnehin abführen musst. Nur der kaufende Unternehmer dürfte, wenn meine Behauptungen soweit stimmen, keine Vorsteuer ziehen.
Da wären wir dann schön in einer Haftungsfalle. Wer haftet dann für die gezogene Vorsteuer? Es kann dann sogar auf Dich zurück fallen. Ob Du dadurch bei enger Auslegung vielleicht sogar in der Steuerhinterziehung landest!? Keine Ahnung.
Grund warum ich das alles schreibe? Dringend jemanden suchen, der sich damit auskennt bzw. sich kundig macht. Das wäre vermutlich in einer Buchhaltungsgebühr enthalten. Könnte man aber entsprechend klären.
Übrigens ist so ein Dienstleister im Gegensatz zu den Gerüchten gar nicht so teuer. Denn schließlich gibt es ja auch die Gegenfinanzierung. Wer Steuern zahlen muss, der hat schon einmal die Steuerersparnis. Kostet das ganze schon nur noch 80%.
Wer jetzt die Zeit rechnet, die man selbst damit verbracht hätte, es halbwegs ordentlich zu probieren kommt nämlich ganz schnell zu einem anderen Ergebnis. Rechne nämlich diese gesparten Büro-Zeiten mal um. Verbringe diese Zeit mit Deinem Kerngeschäft. Reparieren, verkaufen usw.
Das wäre ja auch noch Umsatz, Rohgewinn der sonst nicht rein käme. Du wärst nicht der Erste, der danach sogar mehr verdient.
Und vielleicht sind noch gar nicht alle steuerlichen Gestaltungen bei Dir gelaufen oder da gibt es auch noch Fehler... Ich denke nur an Sonderregelungen für die private Nutzung von Montagefahrzeugen. Also jede Menge Beratungsbedarf. Steuersparpotentiale sind m.E. da. Einfach so behauptet - ungeprüft wie alles andere auch. Risiken dürften auch jede Menge in Deinem Unternehmen stecken.
Selbst wenn keine abschließende Klärung möglich ist, dann kennt man aber wenigstens die Höhe und kann entsprechend vorsorgen. Damit dann eine Prüfung von drei Jahren mit Anpassung von Vorauszahlungen einen nicht so kalt erwischt.
Es ist eine Art geschenk, wobei der Verkauf natürlich der Besteuerung ganz normal unterliegt.
Ich würde, damit es auch für Euch erfasst ist, das einfach mit auf den Lieferschein schreiben "2 Metallregale 1 Meter breit, 1,50 Meter hoch kostenlos überlassen." Das schützt Euch auch davor, dass ggf. später mal einer sagt, " das haben die einfach mitgenommen."
Ob Ihr dafür ein eigenes Erlöskonto nehmt, kann man schlecht sagen, wenn man nicht weis, wie genau bei Euch die unterschiedlichen Erlöse erfasst werden.