Wie kann der Fall gelöst werden- Jura BGB AT/invitatio ad offerendum?

1 Antwort

Dieser Fall ist wirklich nicht schwer, wenn man ein bisschen Theorie beherrscht. Ein Restaurantbesuch setzt sich aus vielen verschiedenen Verträgen zusammen. Den Kaufvertrag für die Getränke und die Speisen, einen Werkvertrag für die Zubereitung der Gerichte und einen Dienstleistungsvertrag für den Service. In unserem Fall beanstanden wir aber nicht den Service und auch nicht die Zubereitung, sondern das Essen, somit den Kaufvertrag.

Ein Kaufvertrag nach § 433 BGB setzt sich unter anderem aus zwei inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen zusammen. Dem Angebot (Antrag) und der Annahme. Ein Angebot ist jede willentliche Äußerung die so bestimmt sein muss, dass sie mit einem einfachen "ja" angenommen werden kann. 

Hierbei beruft sich A auf das "Angebot" der alten Speisekarte und möchte am liebsten nur diesen Preis zahlen. Fraglich ist nur ob das Inserat auf der alten Speisekarte überhaupt ein Angebot darstellt. Gehen wir mal davon aus, dass auf der Karte Shrimps stehen für einen beliebigen Preis. Das nehmen wir mal als Angebot vom Restaurantbesitzer. Nun sagst du der Servicekraft die deine Bestellung aufnehmen möchte, dass du dieses Shrimps-Angebot gerne annimmst. Ein Kaufvertrag wäre nun zustande gekommen, weil du das Angebot angenommen hättest. Die Servicekraft teilt dir nun mit, dass Shrimps nicht mehr verfügbar seien. Sodann hat sich das Restaurant Schadensersatzpflichtig gemacht. 

Der Restaurantbesitzer möchte also erst gar nicht sich mit seinem Inserat vertraglich binden. Er macht eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum). Du gibst also mit deiner Bestellung ein Angebot ab und die Servicekraft kann sodann entscheiden ob sie das Angebot annimmt. 

Der A hat gesagt, ich möchte das Gericht x. Er hat seinen Preis im Hinterkopf. Die Servicekraft die aktuellen Preise, zu welchem sie das Angebot des A annahm. Somit ist auch nach Betrachtung Dritter der aktuelle Preis als Anspruch anzusehen. Anders wäre es, wenn A sein Angebot so gestaltet hätte, dass seine Preisvorstellung darin Einzug gefunden hätte. Das wäre nun aber noch ein nächster Schritt der hier aber auch nicht im Sachverhalt Einzug fand.

Guru1004 
Beitragsersteller
 19.01.2017, 19:27

Das hatte ich ja verstanden. Ich habe nur nicht verstanden, wie ein objektiver Dritte den Fall sehen würde... nach 133,157 BGB

kay2406  19.01.2017, 19:36
@Guru1004

Das habe ich doch auch angedeutet. 

Nur A hat seine Preise im Kopf. Die Servicekraft sowie jeder Dritte der sich in die symbolische Mitte zwischen den beiden stellen würde, würde ebenfalls die aktuellen Preise als Angebotsinhalt verstehen.