Wie findet man heraus, ob eine öffentliche Zustellung einer Klage gegen einen ausgestellt wurde?
Hallo,
Wie findet man heraus, ob und wo eine öffentliche Zustellung einer Klageschrift gegen einen ausgestellt wurde?
vielen Dank
6 Antworten
Also ich habe hier etwas gefunden, was eine Art Bundeszentralregister sein könnte. Was meint ihr?
http://www.bva.bund.de/DE/Zustellungen/zustellungen-node.html
Da Du im Besitz des Aktenzeichens bist, was ich jetzt einmal annehme, kannst Du Dich über dieses Aktenzeichen direkt bei der zustellenden Behörde des AGs oder LGs erkundigen, auf einen öffentlichen Aushang warten, der täglich zu kontrollieren wäre oder einen Anwalt damit beauftragen, was sicherer ist, wenn kein Aktenzeichen vorliegt. Dies kann zu Kosten führen. Solltest Du wenig verdienen, gibt es die Möglichkeit sich einen Beratungsgutschein vom Amtsgericht ausstellen zu lassen unter Vorlage der Verdienstbescheinigung/Bescheid ALG I der Agentur für Arbeit oder Hartz IV Bescheides des Jobcenters/Agentur für Arbeit, Rentenbescheid etc.., sowie des Mietvertrages/Mietbescheinigung und des Personalausweises.
Liebe Grüße
der anwalt kann in erster linie auch nicht mehr herausfinden, als du selbst. eine öffentliche zustellung ist ein aushang, weil man dir nichts zusenden konnte. es wird damit auch die möglichkeit gegeben, daß du über dritte informiert wirst.
wenn man dreck am stecken hat und untergetaucht ist, haben die behörden eben nur diese möglichkeit. es liegt also am betroffenen, zu schauen, wo was gegen ihn vorliegen könnte.
ein beratungshilfeschein dürfte durchaus ausreichen, einen anwalt zu beauftragen. evtl. hat er etwas mehr möglichkeiten aufgrund seiner kompetenz.
Aushang im Amtsgericht
indem sie dir zugestellt wird
da hat der göttergott aber gewaltig ins klo gegriffen. weshalb ist es denn notwendig eine öffentl. zustellung auszuschreiben? weil zusendung nicht möglich - keine ladungsfähige adresse (richard kimble oder sonst was).
neien - deine antwort lag lediglich etwas weit daneben und ich hab dich darauf aufmerksam gemacht. und um der frage zuvor zu kommen - NEIN - es hat mich nicht aufgegeilt und ich bin auch kein oberlehrer. :-)
dann musst du mehr tun, dann wirst du befördert, herr lehrer.^^
:-)) irgendwas kapierst du anscheinend nicht. und tschüß! :-))
öffentlich??
was öffentlich, am marktplatz am schwarzen brett, neben dem pranger und richtplatz?
das ist abhängig vom Grund der öffentlichen Zustellung und vom Rechtsgebiet
Der Grund ist: nicht zustellbar weil Anschrift unbekannt.
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht
[18] aa) Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur dann, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314). Dabei ist es zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht darzulegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 16 f. m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs, sind an die Feststellung, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03, NJW 2003, 1530 f. unter ausdrücklicher Abgrenzung zum Vollstreckungsverfahren). Die begünstigte Partei muss alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 17). Die vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis muss die begünstigte Partei gegenüber dem Gericht darlegen. Hat das Gericht Zweifel an der Darstellung der Partei, ist es, sofern die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist, auch zu eigenen Überprüfungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 17; MünchKommZPO/Heublein, 3. Aufl., § 185 Rn. 7).
Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur dann, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt4. Dabei ist es zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht darzulegen5. Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs, sind an die Feststellung, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen6. Die begünstigte Partei muss alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln7. Die vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis muss die begünstigte Partei gegenüber dem Gericht darlegen. Hat das Gericht Zweifel an der Darstellung der Partei, ist es, sofern die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist, auch zu eigenen Überprüfungen verpflichtet8.
Öffentliche Bekanntmachungen in der Tagespresse oder Amtsgericht als Aushang für die Öffentlichkeit einsehbar.
na doll - das sind die voraussetzungen, aber gefragt war - wie bekomme ich es heraus ob......
indem du die Punkte ganz unten meiner Antwort ...Tagespresse, AG...ganz einfach jeweils nach öffentlichen Bekanntmachungen durchsuchst, die deinem oder dem Gefragten Inhalt entsprechen
"Dabei ist es zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht darzulegen"
"Die begünstigte Partei muss alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376 Rn. 17). "
Könnte dazu auch gehören, dass die begünstigte Partei, falls sie den ebayaccount des Gegners kennt, ihn per Nachricht nach dem Aufenthaltsort fragt?
das ganz unten in deinem artikel hatte ich doch schon in meiner antwort angeführt. der rest bezieht sich aber auf die voraussetzung für eine öffentl. zustellung.
Könnte dazu auch gehören, dass die begünstigte Partei, falls sie den ebayaccount des Gegners kennt, ihn per Nachricht nach dem Aufenthaltsort fragt?
Das würde ich durchaus als "geeignet und zumutbar" bezeichnen.
Vielen lieben Dank.
Nein, ein Aktenzeichen sei nicht bekannt.
Es sei nicht einmal bekannt, ob eine öffentliche Anklageschrift überhaupt ausgestellt wurde.
Meinst du, nur ein Anwalt kann das herausfinden? und würde dazu ein Beratungshilfeschein ausreichen?