Wie finde ich heraus ob ich für den Führerschein gesperrt bin?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Blvckdesire,

für den Erwerb der Fahrerlaubnis und somit für den Erwerb des Führerscheins bist Du nur dann gesperrt, wenn Du:

  1. wegen einer Verkehrsstraftat rechtskräftig verurteilt wurdest und zusätzlich
  2. im Urteil als Nebenfolge der Entzug der Fahrerlaubnis und/oder die Sperre  für den angeordnet wurde.

Die Rechtsgrundlagen hierfür sind:

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§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

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§ 69a StGB -  Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

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Nur wenn die Sperre nach § 69a StGB im Urteil angeordnet wurde, besteht eine Sperre. Im Urteil ist auch genau angegeben wie lang die Sperre ist.

Eine generelle Sperre bis 21 gibt es nicht, sondern die Sperre beträgt laut Gesetz mindestens 6 Monate und höchstens fünf Jahre.

Ich denke, wenn eine Sperre im Urteil angeordnet worden wäre, wüstest Du das, weil Dir dieses:

  1. in der Urteilsverkündung mündlich und zusätzlich
  2. schriftlich

mitgeteilt worden währe.

Was allerdings möglich ist, ist dass die Fahrerlaubnisbehörde aus welchen Gründen auch immer Zweifel an Deiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat. Dann kann sie Dir zur Auflage machen, dass Du eine MPU, sprich den sogenannten Idiotentest machen musst, bevor Du zur Prüfung zugelassen wirst. Das ist meist dann der Fall, wenn Du durch Drogen oder durch Alkohol aufgefallen bist.

Wenn Du sicher gehen willst, kannst Du unter folgendem Link Auskunft aus dem Fahreignungsregister einholen

http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/faer_tab.html

Die Auskunft ist übrigens kostenlos.

Schöne Grüße
TheGrow

Blvckdesire 
Beitragsersteller
 04.04.2016, 20:38

Wenn man aber eine Sperre bekommt das man den Führerschein nicht machen darf sieht dieser Brief dann Gelb aus? (Siehe meine andere Frage) Habe nämlich vor 3 Jahren einen gelben Brief bekommen. Danke.

TheGrow  05.04.2016, 01:44
@Blvckdesire

Ja der Brief würde dann in einem gelben Schreiben kommen. Aber jedes amtliche Schriftstück, welches per Einschreiben verschickt wird kommt in einem gelben Briefumschlag. Der gelbe Brief vor drei Jahren kann also alles Mögliche gewesen sein.

Aber selbst wenn vor drei Jahren eine Sperre angeordnet wurde, dürfte die Sperrzeit schon lange beendet sein.

Wie bereits angeführt, beträgt die maximale Sperrzeit 5 Jahre. Maximal bedeutet aber nicht, dass man auch eine Sperre von 5 Jahren bekommt.

In der Regel beträgt die Sperre bei Erstverstößen zwischen 9 und 18 Monaten.

Die Sperre ist aber im übrigen nur dann zwingend anzuordnen, wenn  eine Straftat:

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

begangen wurde. In allen anderen Fällen, erfolgt die Sperre nur, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Zum Beispiel bei Straftaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder ohne Versicherungsschutz, ergibt sich nur selten, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist 

Aber nochmal. Selbst wenn vor drei Jahren eine Sperre angeordnet wurde, so die Zeit der Sperre zu 99 % schon mindestens anderthalb bis zwei Jahren vorbei.

Blvckdesire 
Beitragsersteller
 04.04.2016, 20:28

Vielen herzlichen Dank für ihre ausführliche Antwort!

stell den Führerscheinantrag, damit erfährst die Begründung wann du den FS machen kannst und welche Auflagen zu erfüllen sind.

Du kannst die eine Auskunft vom KBA holen hier der Link.:www.kba.de/DE/ZentraleRegister/.../Auskunft/formular_pdf.pdf;..

Blvckdesire 
Beitragsersteller
 04.04.2016, 18:13

Ich danke Ihnen 

Blvckdesire 
Beitragsersteller
 04.04.2016, 17:55

Funktioniert nicht.. 

Kreidler51  04.04.2016, 17:55
@Blvckdesire

Gebe bei Google Auskunft KBA ein dann findest du es.

einfach einen beantragen.

So einfach wäre das!