Rücktritt aus Kaufvertrag von Einbauküche mit 0% Finanzierung

8 Antworten

Du sollst einen Änderungsvertrag unterzeichnen und bist nicht bereit deine Unterschrift dafür zu leisten - somit kommt keine Änderungsvereinbarung vertraglich zustande und es gelten die vorher vereinbarten Leistungen. Kann der Verkäufer die Leistung nicht erbringen, dann kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten! Für die Planung und Vermessung ist nämlich der Verkäufer zuständig! Und wenn sich bei seiner Arbeit der Fehlerteufel einschleicht, dann hat er auch die Kosten dafür zu tragen. Man versucht jetzt natürlich das Geschäft trotzdem irgendwie zustande zu bringen, in dem man eine Änderung des Kaufvertrages vereinbart.

TETTET  25.04.2012, 10:24

Ich darf also nur dann eine Küche verkaufen, wenn ich vorher den Raum vermessen habe? Wo steht das?

FordPrefect  25.04.2012, 11:41
@TETTET

Du kannst natürlich jederzeit eine Küche wie gesehen verkaufen. Aber es handelt sich ja hier um ein verbundenes Geschäft, weil Lieferung und maßgenaue Montage Teil des Werkvertrages sind.

TETTET  25.04.2012, 12:00
@FordPrefect

Bisher sehe ich keinen Werkvertrag. Über Vertragsinhalte, wie Du sie annimmst, hat der UP nichts geschrieben.

MidzuChi 
Beitragsersteller
 26.04.2012, 16:32
@TETTET

Es ist ein Werkvertrag, wie FordPrefect bereits angenommen hat.

Da haben wir doch heute bereits die erste Anmahnung des Zahlbetrags erhalten, von dem Vertrag, den wir noch nicht unterschrieben haben. Also ich finde das eine Unverschämtheit.

Zuerst zum Vertag vom 12.04.2012. Da gab es 2 übereinstimmende Willenserklärungen.

Der Verkäufer hat nun festgestellt, dass sein Wille vom 12.04.2012 nicht mehr passt, aus welchen Gründen auch immer. ER will also vom Vertrag zurück treten.

Das macht er geschickt, in dem er sagt, die Maße gehen so nicht. Ist das eigentlich eurer Problem? Nein. Der Verkäufer hätte sich vor Vertragsabschluss davon überzeugen müssen. Ihr könntet auf die Erfüllung des Vertrages bestehen, so wie es vereinbart wurde.

Nun gibt es meist versteckte Klauseln. Wenn, dann etc. Aus diesen heraus entstehen zeitraubende Rechtsstreitigkeiten. Fakt ist, der Verkäufer hat den Vertrag vom 12. nicht erfüllt (möglicherweise ist der anfechtbar, nichtig etc.) und will mit euch nun einen völlig neuen Vertrag abschließen.

Was solltet ihr tun. Zuerst dem Verkäufer mitteilen, dass ihr damit einverstanden seid, den Vertrag vom 12. zu lösen, auf SEINEN Wunsch, wegen SEINER Nichterfüllung. Dann erwähnt ihr, dass ihr einen Vertrags(Angebot)entwurf enthalten habt, mit gleicher Vertrags-Nr., aber nicht verhandelten Vertragsbestandteilen. Da es sich im grundlegenden nicht um eine UNwesentliche Vertragsänderung (aus Vertrag 12.) handelt, bittet ihr um Zustellung des völlig neuen Vertrages mit separater ANGEBOTs-Nr. Denn das Schreiben vom 17. ist bislang nichts weiter als ein Angebot. Die Willenserklärung vom Verkäufer, die bislang wohl nicht mit eurer übereinstimmt. Ihr könnt das Angebot annehmen oder ablehnen.

Aus Erfahrung sind solche Verbindungen nie von einem glücklichen Ausgang geprägt. Ohne jemanden etwas unterstellen zu wollen, ist die Herangehensweise des Verkäufers nicht von einem fachmännischen handeln geprägt, eher mit Locken von Konditionen, die für den Käufer (also euch) im Finale bei weitem kostenintensiver sind.

TETTET  25.04.2012, 10:21

Ich kann nicht erkennen, dass der Verkäufer die Vertragsänderung will. Warum sollte er auch? Somit bleibt der erste Vertrag bestehen, wenn er nicht einvernehmlich geändert wird.

MidzuChi 
Beitragsersteller
 25.04.2012, 09:53

Ich habe den Händler via email gefragt, ob der erste Vertrag von seiner Seite storniert wurde, da er uns ja einen neuen Vertrag zugesand hat. Er meinte nur in seiner Antwort, dass das nur ein Änderungsvertrag sei. Von einer Stornierung war von seiner Seite nicht dir Regel.

Ich habe immer mehr das Gefühl, dass dieser Verkäufer nur auf die Provision aus ist, die er höchstwarscheinlich erhalten wird, wenn der Vertrag nicht storniert wird.

Eigentlich muss man doch nicht Jurist sein, um das einschätzen zu können.

Der erste Vertrag ist nicht durchführbar.

Der zweite "Vertrag" ist kein Vertrag, weil von euch nicht unterschrieben.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein gültiger Vertrag zum 12.4.12 geschlossen wurde. Der Käufer schuldet somit das Geld gemäß Vertragsbedingungen, und der Verkäufer die mängelfreie Lieferung. Punkt.

Nun stellt der Verkäufer fest, dass die Lieferung nicht möglich ist. Er ist also hier in der Pflicht, seinen Teil des Vertrages zu erfüllen. Was im Einzelfall geregelt ist, wenn dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, muss im Vertragstext stehen; ergo kann dies auch nur nach Studium des kompletten VBertrages inlusive AGB beurteilt werden. Fakt ist jedenfalls, dass der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten will. -> Verbraucherschutz befragen oder Anwalt konsultieren wegen Vertragsdetails. Alles andere ist Kaffeesatzleserei.

Allein ,dass der Händler erst ausmisst, wenn der Kaufvertrag unterzeichnet ist, finde ich schon sehr seltsam. Und dass er dann etwas ganz anderes hinstellen will, als gekauft worden ist, kann m.E. nicht rechtens sein. Das ist ein klassischer Fall für den Verbraucherschutz.

Wenn es die AGB im Internet gibt, setzten Sie doch mal bitte einen Link. Wenn die Küche nicht gebaut werden kann wie gekauft, ist der Auftrag nichtig. Der Händler kann Änderungsvorschläge machen, aber Sie sind nicht gezwungen, diese Vorschläge anzunehmen.

Wasser- und Elektroanschlüsse können verlegt werden, das mit der Heizung ist allerdings ein anderes Problem. Wussten Sie von der Heizung nichts, als sie die Küche geplant hatten? Egal, so geht es jedenfalls nicht

TETTET  25.04.2012, 10:23

Die Küche kann mit Sicherheit gebaut werden. Sie passt dann nur nicht in den Raum. Dass dürfte im Normalfall aber erst einmal das Problem des Käufers sein.

YJYjY  26.04.2012, 17:48
@TETTET

Wenn eine Küche nach Maßanfertigung nicht in den gewünschten Raum passt, dann ist es das Problem des Käufers? Totaler Quatsch!

TETTET  27.04.2012, 06:53
@YJYjY

Wo steht denn was von Maßanfertigung. Alles andere habe ich revidiert nachdem die Zusatzinfos des UPs kamen.

MidzuChi 
Beitragsersteller
 25.04.2012, 09:29

Also von der Heizung haben wie gewusst. Wir hatten auch die groben Maße dabei. Plan war es eine Arbeitsplatte über die Heizung zu setzen und nach vorne offen zu lassen, damit man dran kommt. Das funktioniert aber anscheinend nicht. Hinzu kommt, dass aufgrund der Anschlüsse die hohen Elemente nicht nach links können, sondern nach rechts. Und dort befindet sich der "Winkel".

Die AGBs habe ich jetzt nicht im Internet gefunden.