Rücktritt aus Kaufvertrag von Einbauküche mit 0% Finanzierung
Hi,
meine Frau und ich haben am 12.04.2012 in einem Küchengeschäft eine Einbauküche gekauft. Nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet wurde, hat der Händler ein externes Unternehmen für das Aufmaß der Küche beauftragt um sicherzustellen, dass die Küche auch wie geplant gebaut werden kann. Dies macht der Händler aber ausschließlich nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet wird. Und das Angebot, welches wir da hatten, war super. Nach dem Aufmaß stellte sich heraus, dass die Küche so nicht montiert werden kann, da die Wasser und E-Anschlüsse zu ungünstig liegen. Zudem kommt noch hinzu, dass auf der einen Seite noch eine Heizung im Weg ist. Wir hatten eine Winkelküche geplant. Der Händler änderte daraufhin die Küche soweit, dass jetzt nur noch eine Küchenzeile vorhanden ist und gewährte uns einen kleinen Rabatt. Diese Unterlagen, mit einem neuen Kaufvertrag (jedoch selbe Vertragsnummer), sendete er uns am 17.04.2012 per Post zu. Diesen Vertrag haben wir noch nicht unterschrieben, da wir zum einen den neuen Preis ziemlich überteuert finden und zum anderen mit der neuen Planung nicht einverstanden sind, da sie uns einfach nicht gefällt. Auf meine Frage, ob die Firma jetzt den ersten Auftrag storniert hat, da der Auftrag ja nicht Möglich ist, kam nur, dass wir ja einen Änderungsauftrag erhalten hätten. Aufgrund der sehr schlechten Kommunikation nach dem Kauf, sind wir auch nicht mehr gewillt mit dem Händler nachzuverhandeln.
Gibt es da rechtliche Möglichkeiten den Vertrag zu stornieren? Solange der neue Auftrag nicht unterschrieben ist, gilt ja noch der Alte, der ja nicht machbar ist. Laut AGBs gibt es für den Käufer keine Wiederrufsmöglichkeiten. Telefonisch wurde uns auf Anfrage mitgeteilt, dass wir nur aus dem Vertrag rauskommen, wenn wir 25% des Kaufpreises zahlen. Das sehe ich aber auch nicht ein.
Der Kauf war zum Teil mit einer 0,0% Finanzierung. Für den Fall, das das wichtig ist.
Wäre super, wenn ich da eine hilfreiche Antwort bekomme.
8 Antworten
Du sollst einen Änderungsvertrag unterzeichnen und bist nicht bereit deine Unterschrift dafür zu leisten - somit kommt keine Änderungsvereinbarung vertraglich zustande und es gelten die vorher vereinbarten Leistungen. Kann der Verkäufer die Leistung nicht erbringen, dann kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten! Für die Planung und Vermessung ist nämlich der Verkäufer zuständig! Und wenn sich bei seiner Arbeit der Fehlerteufel einschleicht, dann hat er auch die Kosten dafür zu tragen. Man versucht jetzt natürlich das Geschäft trotzdem irgendwie zustande zu bringen, in dem man eine Änderung des Kaufvertrages vereinbart.
Du kannst natürlich jederzeit eine Küche wie gesehen verkaufen. Aber es handelt sich ja hier um ein verbundenes Geschäft, weil Lieferung und maßgenaue Montage Teil des Werkvertrages sind.
Bisher sehe ich keinen Werkvertrag. Über Vertragsinhalte, wie Du sie annimmst, hat der UP nichts geschrieben.
Es ist ein Werkvertrag, wie FordPrefect bereits angenommen hat.
Da haben wir doch heute bereits die erste Anmahnung des Zahlbetrags erhalten, von dem Vertrag, den wir noch nicht unterschrieben haben. Also ich finde das eine Unverschämtheit.
Zuerst zum Vertag vom 12.04.2012. Da gab es 2 übereinstimmende Willenserklärungen.
Der Verkäufer hat nun festgestellt, dass sein Wille vom 12.04.2012 nicht mehr passt, aus welchen Gründen auch immer. ER will also vom Vertrag zurück treten.
Das macht er geschickt, in dem er sagt, die Maße gehen so nicht. Ist das eigentlich eurer Problem? Nein. Der Verkäufer hätte sich vor Vertragsabschluss davon überzeugen müssen. Ihr könntet auf die Erfüllung des Vertrages bestehen, so wie es vereinbart wurde.
Nun gibt es meist versteckte Klauseln. Wenn, dann etc. Aus diesen heraus entstehen zeitraubende Rechtsstreitigkeiten. Fakt ist, der Verkäufer hat den Vertrag vom 12. nicht erfüllt (möglicherweise ist der anfechtbar, nichtig etc.) und will mit euch nun einen völlig neuen Vertrag abschließen.
Was solltet ihr tun. Zuerst dem Verkäufer mitteilen, dass ihr damit einverstanden seid, den Vertrag vom 12. zu lösen, auf SEINEN Wunsch, wegen SEINER Nichterfüllung. Dann erwähnt ihr, dass ihr einen Vertrags(Angebot)entwurf enthalten habt, mit gleicher Vertrags-Nr., aber nicht verhandelten Vertragsbestandteilen. Da es sich im grundlegenden nicht um eine UNwesentliche Vertragsänderung (aus Vertrag 12.) handelt, bittet ihr um Zustellung des völlig neuen Vertrages mit separater ANGEBOTs-Nr. Denn das Schreiben vom 17. ist bislang nichts weiter als ein Angebot. Die Willenserklärung vom Verkäufer, die bislang wohl nicht mit eurer übereinstimmt. Ihr könnt das Angebot annehmen oder ablehnen.
Aus Erfahrung sind solche Verbindungen nie von einem glücklichen Ausgang geprägt. Ohne jemanden etwas unterstellen zu wollen, ist die Herangehensweise des Verkäufers nicht von einem fachmännischen handeln geprägt, eher mit Locken von Konditionen, die für den Käufer (also euch) im Finale bei weitem kostenintensiver sind.
Ich kann nicht erkennen, dass der Verkäufer die Vertragsänderung will. Warum sollte er auch? Somit bleibt der erste Vertrag bestehen, wenn er nicht einvernehmlich geändert wird.
Ich habe den Händler via email gefragt, ob der erste Vertrag von seiner Seite storniert wurde, da er uns ja einen neuen Vertrag zugesand hat. Er meinte nur in seiner Antwort, dass das nur ein Änderungsvertrag sei. Von einer Stornierung war von seiner Seite nicht dir Regel.
Ich habe immer mehr das Gefühl, dass dieser Verkäufer nur auf die Provision aus ist, die er höchstwarscheinlich erhalten wird, wenn der Vertrag nicht storniert wird.
Eigentlich muss man doch nicht Jurist sein, um das einschätzen zu können.
Der erste Vertrag ist nicht durchführbar.
Der zweite "Vertrag" ist kein Vertrag, weil von euch nicht unterschrieben.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein gültiger Vertrag zum 12.4.12 geschlossen wurde. Der Käufer schuldet somit das Geld gemäß Vertragsbedingungen, und der Verkäufer die mängelfreie Lieferung. Punkt.
Nun stellt der Verkäufer fest, dass die Lieferung nicht möglich ist. Er ist also hier in der Pflicht, seinen Teil des Vertrages zu erfüllen. Was im Einzelfall geregelt ist, wenn dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, muss im Vertragstext stehen; ergo kann dies auch nur nach Studium des kompletten VBertrages inlusive AGB beurteilt werden. Fakt ist jedenfalls, dass der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten will. -> Verbraucherschutz befragen oder Anwalt konsultieren wegen Vertragsdetails. Alles andere ist Kaffeesatzleserei.
Allein ,dass der Händler erst ausmisst, wenn der Kaufvertrag unterzeichnet ist, finde ich schon sehr seltsam. Und dass er dann etwas ganz anderes hinstellen will, als gekauft worden ist, kann m.E. nicht rechtens sein. Das ist ein klassischer Fall für den Verbraucherschutz.
Wenn es die AGB im Internet gibt, setzten Sie doch mal bitte einen Link. Wenn die Küche nicht gebaut werden kann wie gekauft, ist der Auftrag nichtig. Der Händler kann Änderungsvorschläge machen, aber Sie sind nicht gezwungen, diese Vorschläge anzunehmen.
Wasser- und Elektroanschlüsse können verlegt werden, das mit der Heizung ist allerdings ein anderes Problem. Wussten Sie von der Heizung nichts, als sie die Küche geplant hatten? Egal, so geht es jedenfalls nicht
Die Küche kann mit Sicherheit gebaut werden. Sie passt dann nur nicht in den Raum. Dass dürfte im Normalfall aber erst einmal das Problem des Käufers sein.
Also von der Heizung haben wie gewusst. Wir hatten auch die groben Maße dabei. Plan war es eine Arbeitsplatte über die Heizung zu setzen und nach vorne offen zu lassen, damit man dran kommt. Das funktioniert aber anscheinend nicht. Hinzu kommt, dass aufgrund der Anschlüsse die hohen Elemente nicht nach links können, sondern nach rechts. Und dort befindet sich der "Winkel".
Die AGBs habe ich jetzt nicht im Internet gefunden.
Ich darf also nur dann eine Küche verkaufen, wenn ich vorher den Raum vermessen habe? Wo steht das?