Wessen Eigentum ist die Ware bzw. das Paket im Paketshop?
Wenn ein Paket im Paketshop liegt, gehört die Ware bzw. das Paket dem Empfänger oder dem Händler bzw. Versender oder dem Paketshop-Besitzer? Wer kann dabei einen Verlust anzeigen? Der Paketshopbesitzer hat eine Anzeige wegen Diebstahls gestellt, obwohl der Empfänger als auch Versender das Paket nicht vermissen. Das Paket wurde von jemandem ohne Ausweis aus dem Shop mitgenommen, deswegen, aber das Paket hat den Empfänger erreicht.
Der Paketshop hat eine Anzeige wegen Diebstahls gestellt, da das Paket ohne Ausweis vorzulegen, mitgenommen wurde. Das Paket hat den Empfänger aber erreicht. Besteht da überhaupt der Tatbestand des Diebstahls, wenn niemand einen realen Verlust erlitten hat?
6 Antworten
Einen Nachforschungsantrag bei Verlust muss immer der Versender stellen.
Bis zur Zustellung ist dies seine Aufgabe - ebenso muss er Dir ggfs die Ware erneut zusenden.
Hast Du erst unterschrieben - oder einen Ablage Vertrag oder ein Nachbar nimmt es an, endet die Zuständigkeit des Verkäufers.
Vor der Bezahlung dem Verkäufer nach der Bezahlung den Käufer.
Die Bezahlung hat doch mit den Eigentumsverhältnissen an der Kaufsache nichts zu tun.
Warum sollte er das nicht tun können wenn denn etwas geklaut wurde.
Vergiss das alles, die Antwort von Freejack75 ist korrekt
Warum? Es ging um die Frage wer Eigentümer ist nicht wer irgendwelche Risiken trägt oder wer Besitzer ist.
Eigentümer ist der Empfänger erst nach Empfang der Ware - bis dahin hat er lediglich Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz.
Besitzer ist der Paketshop.
Eigentümer hängt davon ab, hat jedenfalls nichts mit dem aktuellen Aufenthalt zu tun.
Ein gewerblicher Versender trägt beim Versand an einen Privatkunden das Transportrisiko; beim privaten Versender der Empfänger.
Schadensersatz gegenüber dem Paketdienst kann der Auftraggeber, also üblicherweise der Versender, geltend machen.
Der Empfänger darf das auch.
der versender, weil er einen auftrag mit dem spediteur hat
er kann ansprüche stellen
muss er aber nicht
das ist das problem der schickschuld
der verkäufer hat mit gut expedieren geleistet und seine pflicht ist erloschen, der käufer kann von ihm nix mehr fordern
der käufer hat aber auch keine rechte gegen den spediteur
wenn der verkäufer ein dreckssack ist, ist dein geld einfach weg und das ist rechtens
du musst mit kauf eine sezzion direkt machen, dass er dir die rechte gegen den spiditeur alle abtritt
die rechte aus dem speditionsvertrag, kostenlos natürlich
dann kannst der käufer gegen den spediteur fordern
der käufer hat aber auch keine rechte gegen den spediteur
Gewagte These! § 421 (1) HGB?
Diese HGB-Regelung gilt für Jedermann, auch für Nichtkaufleute.
Die Rechte gegenüber dem Frachtführer können Absender oder Empfänger geltend machen. § 421 (1) HGB
Beim Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr sowieso erst mit Auslieferung auf den Empfänger über.
Wenn die Ware vorher vom Käufer bezahlt wurde, dann bereits dem Käufer. Kann der Paketshop denn rechtlich überhaupt einen Diebstahl anzeigen, wenn das Paket entwendet wurde?