Wertutachten Kleingarten, wieso gehen Kosten für Rekultivierung und Entsorgung von Korniferen zu Lasten des neuen Pächters?
Es wurde ein Wertgutachten für einen Kleingarten in NRW für den wir uns interessieren erstellt und das Ergebnis leuchtet uns überhaupt nicht ein; wer kennt sich aus?
Im Vorfeld ist darüber gesprochen worden, was denn in so einem Gutachten alles Berücksichtung findet. Da hieß es Sträucher, Bäume, Gemüsepflanzen etc., eben alles was da so drin ist. Das jetzt ergangene Gutachten berücksichtigt aber vor allem noch etwas ganz anderes. Es ergeben sich ca. ein Drittel des Schätzwertes aus Kosten für Entfernung einer Tanne und einiger Korniferen und für die Rekultivierung von Rasenfläche, die eigentlich Gemüseanbau sein muss.
Wieso soll ich als neuer Pächter Kosten tragen für Dinge die der vorhergehende scheinbar versäumt hat und was haben diese Kosten überhaupt in einem Wertgutachten zu suchen? Das sind ja quasi negativ Werte; wieso muss diese Kosten nicht der alte Pächter tragen?
Ich habe versucht über Google etwas raus zu finden, aber bisher nichts entsprechendes gefunden. Ich hoffe, das hier evtl. jemand entsprechende Erfahrungen hat, selbst als Gutachter tätig ist oder im Vorstand eines Kleingartenvereins und sich auskennt!
4 Antworten
Das kommt ganz darauf an was in den Satzungen steht die man vor einem Kauf sich ansehen sollte! Wenn da drin steht gekauft wie besehen der akzeptiert auch die Gartenordnung die manchmal sehr hart sein kann!
Die Bundeskleingartenverordnung verbietet die Anpflanzung von Koniferen im Kleingarten. Vor Übergabe des Gartens muß der Vorpächter diese Bäume entfernen, ansonsten kassiert der Verein und macht den Vorpächter kostenpflichtig.
Wenn Du als Nachpächter nichts vereinbart hast, zahlst Du nichts. Man kann Dir auch gegen Deinen Willen keine Kosten aufbürden, weil Du nicht der Verursacher bist.
Wenn es da Vereinbarungen in den Satzungen gibt, dass der Nachfolgepächter den Garten wieder auf seine Kosten so herzustellen hat, wie der ursprüngliche Zustand war, dann wird man wohl zahlen müssen.
Ob man da letztendlich rechtlich damit durchkommt, ist eine andere Frage. Nicht alles was da vereinbart wird, hat auch vor dem Gesetz Bestand.
Wichtig wäre eben gewesen, die Satzungen genau durchzulesen, was da vereinbart ist.
Merkwürdig erscheint mir auch, dass ein nachfolgender Pächter dafür in die Pflicht genommen wird, Dinge auf seine Kosten beseitigen zu lassen, für die der vorherige Pächter eigentlich zuständig wäre.
Vielleicht handelt es sich auch um sog. Gefälligkeitsgutachten, das vom Vorstand der Gartenvereins in Auftrag gegeben wurde und dem Gutachter mitgeteitl wurde, was in dem Wertgutachten stehen soll. Alles ist möglich und das wäre nicht das erste Gutachten, welches nicht unter Beeinflussung anderer, erstellt wird.
Vielleicht hat der Vorstand gute ,persönliche Beziehungen zum Gutachter, was man nicht weiss.
Schliesslich wächst eine Tanne nicht von einem Tag auf den anderen zu einem richtigen Baum. Eine Rasenfläche braucht auch ihre Zeit bis diese angelegt ist und dann betreten werden kann. Das sieht doch der Vorstand eines Vereins und hätte, so das verboten ist, sofort einschreiten müssen. Warum hat der Vorstand das versäumt ?
Da gäbe es so einige Fragen, warum man den Vorpächter hat walten lassen wie er wollte ? Dann gibt es schliesslich auch Nachbargärten und diese Pächter sehen doch auch, was da auf dem Grundstück entgegen der Vorschriften abläuft.
Hier liegt ein Rechenfehler/Denkfehler vor. Da Koniferen nicht zugelassen sind, da sie der Kleingärtnerischen Nutzung entgegenstehen und stellen somit einen Mangel der Parzelle/ des Kleingartens dar. Sie müssen deshalb unbedingt in die Wertermittlung aufgenommen werden. Allerdings eben als Mangel. Die Kosten für die Entfernung der Koniferen sind demnach als Mangelbetrag vom Wert der Kleingartenausstattung abzuziehen und werden nicht etwas dazugerechnet. Eigentlich ist es die Pflicht des Altpächters diesen Mangel zu beseitigen. Danach erhält er den vollen Preis für den Garten. Beseitigt der Neupächter den Mangel darf er den im Gutachten dafür gerechneten Betrag vom Preis der Gartenausstattung abziehen. Beseitigt die Kleingartenorganisation den Mangel zahlt der Neupächter den vollen Wert und dieKleingartenorganisation behält die durch die Rodung entstandenen Kosten von dem Betrag ein. Den Rest erhält der Altpächter.
Im übrigen steht das Bundeskleingartengesetz über der Satzung eines Vereins.