Werkstudent Anspruch auf Weinachtsgeld?
Ich bin seit April 2014 als Werkstudent tätig und arbeite 20h pro Woche. Immer wieder bekomme ich zu hören, dass andere Arbeitnehmer (Vollzeit Teilzeit und Azubis) Weinachtsgeld als auch Sonderzahlungen erhalten. Habe ich als Werkstudent in ebenfalls Anspruch auf Weinachtsgeld und Sonderzahlungen und wenn ja, wie gehe ich am Besten vor?
3 Antworten
Habe ich als Werkstudent in ebenfalls Anspruch auf Weinachtsgeld und Sonderzahlungen
Grundsätzlich: Ja!
Es ist - zunächst einmal - richtig, was bisher zur "Freiwilligkeit" gesagt wurde: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstige Sonderzahlungen sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.
Aber:
"Freiwillige Leistung" bedeutet zunächst einmal nur, dass der Arbeitgeber nicht aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zu diesen Leistungen verpflichtet ist (wie es beim Urlaubsentgelt - also der Bezahlung während des Urlaubs - oder bei der Lohnfortzahlung der Fall ist).
Das bedeutet aber nicht, dass es nicht aus anderen Gründen eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu diesen Leistungen gibt, z.B. aufgrund >> einer einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarung, >> einer Betriebsvereinbarung, >> einer Betriebsordnung, >> einer betriebliche Übung, >> des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, >> des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes AGG, >> des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG.
Wenn andere Arbeitnehmer im Betrieb diese Leistungen erhalten, ohne dass es dafür eine direkte vertragliche Anspruchsgrundlage (Einzel- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Betriebsordnung) gibt, dann hast Du Anspruch nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der besagt, dass Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen nicht von sonst allgemein gewährten Leistungen des Arbeitgebers ausgeschlossen werden dürfen, wenn es dafür nicht eine sachliche Begründung gibt. Die Tatsache, dass Du "Werkstudent/in" bist, ist jedenfalls keine solche rechtfertigende Begründung!
wie gehe ich am Besten vor?
Du hast in einem Kommentar schon den richtigen (zumindest 1.) Schritt selbst genannt: "Also am Besten in der Personalabteilung nachfragen und auf das Gleichbehandlungsgesetz hinweisen?"
Schwieriger wird es, wenn sich der Arbeitgeber (über die Personalabteilung) "querstellt". Dann wäre der nächste Schritt die Einschaltung des Betriebsrates - sofern es denn überhaupt einen gibt, was mir hier zweifelhaft erscheint (denn sonst hättest Du diese Frage eigentlich erst gar nicht stellen müssen, weil die Zahlung auch an Dich dann selbstverständlich wäre). Ansonsten - sollte der Arbeitgeber "uneinsichtig" bleiben - bliebe Dir nur, ihn mit Verweis auf seine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung aufzufordern und für den Fall der Weigerung rechtliche Schritte anzukündigen. Ob Du das willst oder kannst, ist eine ganz andere Frage, die ich nicht beurteilen kann; und leider sind "Recht haben" und "Recht bekommen" viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge".
Im Übrigen:
Sollte das Arbeitsverhältnis beendet werden, kannst Du Leistungen auch noch nachträglich einfordern - wenn es keine vertraglichen Ausschlussfristen gibt (einzelvertraglich mindestens 3 Monate, tarifvertraglich mindestens 1 Monat, meist 3 oder 6 Monate, auch zweistufig), gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist" ab dem Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig war, bis zum 31.12.2018 also noch Forderungen aus 2015, Forderungen aus 2018 noch bis zum 31.12.2021.
Das ist Unsinn!
Erstens handelt es sich nicht um das Gleichbehandlungsgesetz AGG (dazu ist Deine Aussage auch falsch!), das ich hier angeführt habe, sondern um den arbeitsrechtichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Zweitens hat die Vertragsgestaltung überhaupt nichts mit dem diskutierten Rechtsanspruch nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu tun.
Selbstverständlich erhält z.B. ein Teilzeitarbeitnehmer eine solche "freiwillige" Leistung des Arbeitgebers nicht in dem gleichen Umfang wie ein Vollzeitarbeitnehmer. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG z.B. schließt in § 4 "Verbot der Diskriminierung" eine Benachteiligung alleinhe wegen der Tatsache der Teizeittätigkeit ausdrücklich aus.
das ist sache deines arbeitgebers , aber einen anspruch auf weihnachts- oder urlaubsgeld hast du nicht , freiwillige leistung
Das ist schlicht und einfach falsch, wenn andere Arbeitnehmer des Betriebs diese Zahlungen erhalten.
Außerdem: Die Freiwilligkeit einer Leistung des Arbeitgebers bedeutet erst einmal, dass er nicht aus gesetzlichen Gründen dazu verpflichtet ist; sie sagt aber noch lange nichts darüber, ob es die Verpflichtung nicht aus anderen Gründen gibt, z.B.: >> einzel- oder tarifvertragliche Vereinbarung, >> Betriebsvereinbarung, >> Betriebsordnung, >> betriebliche Übung, >> allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, >> Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG.
Also am Besten in der Personalabteilung nachfragen und auf das Gleichbehandlungsgesetz hinweisen? Und ganz lieben Dank für die hilfreiche Antwort!
Klar, aber geregelt im Gleichbehandlungsgrundsatz müsste jeder Arbeitnehmer gleich behandelt werden oder nicht?
Nein. Dann dürfte es auch keine übertarifliche Bezahlung geben. Freiwillige Sonderleistungen sind frei verhandelbar. Ein Rechtsanspruch ergibt sich erst wenn sie dreimal gezahlt wurden ohne das auf die freiwilligkeit hingewiesen wurde , oder wenn der Tarifvertrag es beinhaltet.
So die Theorie.... Sprich doch zuerst am besten mit der zuständigen Person (Perso oder Chef) und frage nach, warum du diese freiwilligen Leistungen im Gegensatz zu anderen nicht bekommst? Am Ende ist es der Person gar nicht bewusst, oder aber er kann dir erklären, warum du da nicht in den Genuss der freiwilligen Leistungen kommst.
Auch wenn es betrieblich geregelt ist, dass Weinachtsgeld jährlich gezahlt wird und eine Berufsgruppe (Student) ausgeschlossen wird?
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!
Das ist schlicht und einfach falsch!
Wenn die übrigen Arbeitnehmer des Betriebs diese Sonderzahlungen erhalten, hat auch der Fragesteller einen Rechtsanspruch darauf - unabhängig davon, ob das einzel- oder tarifvertraglich so vereinbart wurde, ob es eine betriebliche Übung gibt.
Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG) verbietet die Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen ohne einen sachlich rechtfertigenden Grund.
Ausgenommen davon sind lediglich die "normalen" Arbeitsentgelte.
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!
Sie ist nur schlicht und einfach falsch, wenn andere Arbeitnehmer des Betriebs diese Zahlungen erhalten.
Nein du hast kein Recht drauf. Die Zahlung erfolgt freiwillig
Du bringst etwas komplett durcheinander. Das Weihnachtsgeld ist Wien freiwillige Auszahlung und kann im Arbeitsvertrag geregelt werden. Du kannst nicht erwarten nur weil es andere haben das du es auch bekommst
Du kannst nicht erwarten nur weil es andere haben das du es auch bekommst
Das ist schlicht und einfach falsch!
Wenn die übrigen Arbeitnehmer des Betriebs diese Sonderzahlungen erhalten, hat auch der Fragesteller einen Rechtsanspruch darauf - unabhängig davon, ob das einzel- oder tarifvertraglich so vereinbart wurde, ob es eine betriebliche Übung gibt.
Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG) verbietet die Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen ohne einen sachlich rechtfertigenden Grund.
Ausgenommen davon sind lediglich die "normalen" Arbeitsentgelte.
Dass es freiwillig ist, ist mir bewusst. Jedoch wenn der Arbeitgeber freiwillig anderen Arbeitnehmern eine Sonderzahlung zusichert, müsste nach Gleichbehandlungsgrundsatz keine Berufsgruppe ausgeschlossen werden
das ist falsch
Nein, das ist völlig richtig!!
du willst mir erzählen, dass ich allen Weihnachtsgeld zahlen muss, nur weil jemand der seit 30 Jahren im Betrieb ist vor vielen Jahren einen Rechtsanspruch erworben hat? das würde ich doch nochmal überdenken wollen.
du willst mir erzählen [usw.]
Ich kenne die konkreten Verhältnisse in Deinem Betrieb nicht.
Wenn Du alleine einem Arbeitnehmer z.B. Weihnachtsgeld zahlst, allen anderen nicht, dann ist das kein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der die Bevorzugung eines einzelnen Arbeitnehmers gegenüber der Allgemeinheit nicht ausschließt.
Aber einzelne Arbeitnehmer (oder Gruppen von ihnen) dürfen ohne sachlichen Grund nicht von Leistungen ausgeschlossen werden, die der Arbeitgeber ansonsten allgemein gewährt!
Jedenfalls sind Deine Aussagen zu dieser Frage falsch.
Im Übrigen erhältst Du im Internet mit Eingabe des Suchbegriff "arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz" zahllose Informationen zu diesem Thema!
Das Gleichbehandlungsgesetz trifft nur dann zu, wenn es sich um die selbe Art Angestellten handelt.
Ein Werksstudent, Auszubildende, Zeitarbeiter etc. haben eine andere Vertragsart für die, je nach Betrieb, andere Boni gezahlt werden können.