Werkplan - Freigabe - Unterschrift der Bauherren?
Hallo,
Ein Gutachter stellten fest, dass ein Rollokasten fehlt, das Fallrohr der Regenrinne nicht ans Abwasser angeschlossen ist, und im UG keine Ruckstausicherung des Abwassers vorgesehen ist. Das Haus wird von einem GU gebaut. Dieser hat auch die gesamte Planung ubernommen.
Darauf hin haben wir dem Bauleiter dies mitgeteilt. Er sagt aber, das stimme schon so, da diese Punkte nicht im Werkplan eingezeichnet sind. Nur mit dem Werkplan haben wir nichts zu tun. Der Bauleiter behauptet nun, wir haben diesen unterschrieben - das haben wir aber definitiv nicht.
Wer ist nun dafur verantwortlich in Bayern? Wer muss die Erstellung nach den anerkannten Regeln der Technik (Din Norm) sicherstellen (vor allem Ruckstausicherung im UG)? - der GU - der Bauleiter - der Planverfasser - oder doch die Bauherren?
Vielen Dank!
7 Antworten
Das hat mit Bayern nichts zu tun sondern ist privates Vertragsrecht. Es kommt darauf an, was Ihr mit dem GU vertraglich vereinbart habt; ob ein "Werkplan" zu dem Vertrag gehört oder andere Pläne und Ausschreibungstexte muss sich aus dem Vertrag mit dem GU ergeben.
Ich würde sagen der Planverfasser,dafür wird er ja bezahlt,dass er nach den Regeln der Technik plant.In ihrem Fall der GU !!Der Bauherr ist normaler Weise ein Laie. Auch wenn sie die Bauanträge als Bauherr unterschrieben haben,ist für die Planung der Planverfasser verantwortlich.
Welche Leistung Vertragsumfang ist, wurde hoffentlich schon schriftlich vor Erstellung der Werkpläne im Vertragstext bzw. der Baubeschreibung festgehalten.
Dann wäre auch klar, daß es das Problem des GU's ist wenn die Werkpläne unvollständig sind.
Eine Rückstauklappe ist keine Pflicht. Wenn sie vereibart wurde, muß sie ausgeführt werden, sonst nicht.
Ein Fallrohr kann auch in eine Rigole o.ä. entwässern, mancherorts ist es sogar Pflicht. Bei kleinen Vorsprüngen reicht aus technischer Sicht im Prinzip sogar ein Wasserspeier.
Bei den Rolladenkästen dürfte in der Standardbaubeschreibung des GU aufgeführt sein, in welchen Räumen bzw. an welchen Fenstern ein Rolladen im Angebot enthalten ist und wo nicht.
Ich kann nicht erkennen wie weit euer Bauvorhaben fortgeschritten ist.
In der Regel fängt der GU ohne unterschriebene Werkpläne nicht an. Das heißt aber lange nicht, daß der Laie erkennen muß, wenn die Pläne unvollständig oder fehlerhaft sind. Denn dafür hat man ja für teures Geld "Fachkräfte" unter Vertrag.
Hier kommt es verschiedene Sachen an. Ein Rollokaten ist nicht Stand der Technik sondern Komfort - wenn der nicht in den vertraglichen Unterlagen erwähnt (oder auf einem zum Vertrag gehörenden Plan verzeichnet) ist - Pech. Es gibt i.d.R. nie Werkpläne, worauf Regenfallleitungen verzeichnet sind, wie sie ins Abwasser eingebunden sind. Allerdings gibt es Leitungspläne, welche die Lage aller Medienleitungen außerhalb verzeichnen. Zwar muss eine Regenwasserleitung nicht zwangsläufig an die Abwasserleitung engebiunden sein (mgl. sind auch Rigolen, Drainagen, Regenwassersammenbehälter), aber die fuktionierende Anbindung an wenigstens ein Sammelsystem ist Stand der Technik. Eine Rückstausicherung ins Abwasser ist zwar oft üblich, kann aber ggf. nicht notwendig sein - das liegt an der Lage im Einbindessytem und der damit bestehenden Gefahr für Eurer Haus. Der Bauleiter ist nicht Euer Vertragspartner sondern sein Auftraggeber, der GU. Klärt hier noch einmal sauber, wer welche Ansprüche hat. Allerdings schuldet er Euch natürlich ein funktionierendes Haus. Hätte es dazu Leistungen Eurerseits bedurft, hätten diese auch in den GU-Vertrag als Vorleistunegn definiert werden müssen. Euren Worten entnehme ich, dass das haus noch in der Errichtung ist. Da hättet Ihr ja noch die Möglichkeit, Abnhamen zu veweigern bzw. Geld zurück zu halten. Aber - welcher Gutachter ist schon tätig in der Phase? Oder ist das nur eiin guter Bekannter, welcher mal eben so guckt? Wehh er wirklich Gutachter ist, kann und sollte er Euch definitiv auch helfen (können), Eure Ansprüche durchzusetzen ...
Rolladenkasten - im Vertrag erwahnt, im Werkplan nicht eingezeichnet Werkplan - nicht Teil des Vertrags, wurde vom Planer verfasst, der wiederum von GU beauftragt wurde, Bauherr hat zu ihm keine Vertragsbeziehung Ruckstausicherung - zwingend vorgeschrieben DIN-Norm, wurde von einem Gutachter Ing. Haustechnik festgestellt Bauvertrag - im Bauvertrag steht, dass ein Bad im KG eingebaut wird, es ist nicht erwahnt, dass Bauherr die DIN-gerechte Herstellung erbringen muss oder dass Bauherr irgend welche Leistungen zu erbringen hat, es wurden auch keine Bedenken von Seiten der Hausbaufirma angemeldet, der Einbau hat bereits begonnen
Geld einbehalten bedeutet, dass die Fa komplett die Arbeiten einstellt!
Egal wo in D, es gilt die VOB. Daraus ergibt sich das der GU "haftbar" ist. Der Bauleiter (evtl auch der Architekt/Planer) ist im Innenverhaeltnis seinem AG gegenueber verantwortlich, interessiert Sie rechtlich nicht. Im Sinne des Baufortschritts isses bessa, mit dem BL zu reden, sonst Papierkram ohne Ende....
Ein Gutachter (den Sie bezahlen muessen) ist derzeit nicht noetig; ziehen Sie das erstmal von den Baufortschrittsteilzahlungen bzw der Schlussrechnung ab:-)