Wer zahlt Schaden nach Kaufvertrag ( Käufer oder Verkäufer ) Wasserrohrbruch

7 Antworten

mit der eintragung im grundbuch gehen alle rechte u pflichten und auch der evtl. bestehende gebäudevertrag automatisch auf den erwerber über. damit gerade während der zeit der umschreibung und übergabe derzeit evtl. entstehende schäden weiter abgesichert sind.denn nicht jeder käufer schliesst sofort einen eigenen gebäudevertrag ab. vom verkäufer in jedem falle die versicherung u die vertragsnummer geben lassen, schaden dort melden u entscheiden, ob der vertrag dort überhaupt weitergeführt werden soll.die versicherung benötigt in jedem falle die kopie der grundbuchamtlichen umschreibung, damit der vertrag auch formell an den erwerber umgeschrieben werden kann.für den rest der versicherungsperiode (also bis zur nächsten fälligkeit) haften sowohl verkäufer als auch erwerber gesamtschuldnerisch für die evtl. noch zu zahlende prämie.nach umschreibung des vertrages kann lediglich der erwerber den vertrag kündigen u erhält die anteilige, vom verkäufer evtl. bereits bezahlte restprämie zurück. verankert in § 69 VVG und folgende... ;)

Sofern keine eindeutige Abnahme der Wasserstände an der Uhr gemacht wurden, wirst Du erst mal schlecht beweisen können, dass ein Deffekt der Leitung besteht. Sollte es wissentlich verschwiegen worden sein dann besteht evtl. eine Chance. Würde aber mal einen Anwalt kontaktieren. Wenn wirklich eine Leitung kaputt ist kann es nämlich sehr teuer werden. Viel Glück

dicky0815 
Beitragsersteller
 22.01.2010, 04:29

Hatten die Uhr leider nicht abgelesen , die Übergabe war jedoch erst gestern , ist mir leider bei der Abnahme nicht aufgefallen . Da 14 Tage vorher abgelesen wurde und die Wohnung unbewohnt ist und ich davon ausgegangen bin das kein Wasserverbrauch erfolgt ist. Wollte mich heute beim Verkäufer melden.

Ein Blick in den Kaufvertrag erleichtert die Rechtsfindung ! In der Regel geht das Eigentum erst mit grundbuchlicher Umschreibung auf den neuen Eigentümer über. Entscheident ist, was im Kaufvertrag hinsichtlich der Übergabe vereinbart wurde.

Also, zuständig ist der, der im Grundbuch steht. Es sei denn, es gibt davon abweichend entsprechende Vereinbarungen im Kaufvertrag (wirtschaftlicher Übergang).

Binde zwingend über den Verwalter der WEG die Wohngebäuderversicherung ein. Die ordnet die Reparatur der Gebäuderschäden (Trocknung, Maler, Mietausfall)und trägt mittels Pauschale den Wasserverlust.

Viel Glück.

Hier kommt eindeutig die Gebäudeversicherung für auf, die wird mit Sicherheit noch auf den vorherigen Eigentümer laufen.

Bitte bedenken, das mit einem Eigentumswechsel nicht automatisch die Gebäuderversicherung erlischt. Also an vorherigen Eigentümer wenden, der soll den Schaden seiner Versicherung melden. Gruß Doris