wer zahlt die differenz zwischen zeitwert und reparaturkosten bei der autohaftpflicht?
ich habe beim rückwärtsfahren einen schaden bei einem anderen auto verursacht. meine autohaftpflicht wird den schaden begleichen. was wäre aber wenn das auto zum beispiel einen zeitwert von 1000€ hätte, die reparaturkosten aber > 1000€ wären. bin ich rechtlich verpflichtet diese differenz zu zahlen oder hat der geschädigze dann pech gehabt? das auto war unbeleuchtet geparkt und mein toter winkel betrug 360° :-)
9 Antworten
Sa ist eine ganz beschissene Situation für den Geschädigten. Wenn die Rep. den Zeitwert übersteigt, wertet die Versicherung den Schaden als Totalschaden, und erstattet den vom Gutachter ermittelten Restwert. Da dies geltendes Recht ist, kann sich der Geschädigte nicht dagegen wehren. Er wird aber einen Anwalt einschalten, und versuchen den Wagen in einer Billigwerkstatt reparieren zu lassen. Dabei geht es in der Regel immer so aus, dass er eigentlich noch Geld rausbekommt. Mach Dir keine Gedanken.
Erzähl hier keinen Schei.., beim Eisenbahnerstreik ist mir eine vorne in die Schnauze reingefahren. Der Gutachter hat Totalschaden attestiert. Dann bin ich eine Rep.-Werkstatt, Leihfahrzeug über ADAC und Rechtsanwalt. Laut Gutachten hatte der Wagen einen Restwert von 1.000,-- €. Der Wagen wurde komplett gemacht, Leihfahrzeug von der gegnerischen Versicherung abgerechnet, Rechntsanwalt von der gegnerischen Versicherung bezahlt, Rep. v. der gegnerischen Versicherung bezahlt, und als Krönung noch 154,-- € rausbekommen. Das alles ist jetzt 5 Wochen her. Spar Dir also Kommentare mit völliger Unsinn. Ich weiss es.
Ich erweitere gerne Deinen Horizont, nur weil Du etwas nicht weisst, must Du nicht beleidigend werden.
http://www.kfz-experte.de/130-regelung
Lies das bitte erst. Entweder hattest Du eine schlechte Rechtsberatung, oder Du hast Dich nicht umfassend informiert. Auf keinen Fall rechtfertigt es Deine Reaktion.
Taflie1961 beanstandet.
Diskussionen und Meinungen haben noch nie dazu geführt, das der Andere die eigene Meinung übernimmt, deswegen ist es wichtig mit Fakten zu argumentieren, weil über Fakten kann man nicht diskutieren.
Meinungen und Diskussionen interessieren bei einem fiktiven Thema. Wenn ich schildere wie es bei mir gelaufen ist, dann ist das ein Fakt und kein Fiktivum. Deine jetzt erfolgten Rechtfertigungsversuche und vor allen das Beanstanden meiner Zurechtweisung ist armselig. Beschränke Dich doch einfach auf das was Du an Wissen hast. Nur um hier Pünktchen zu sammeln, brauchst Du nicht wild rumgoogeln. Das kann der Fragesteller auch.
Grins, Dein Toter Winkel ist eine Rundumsicht? Das würde bedeuten, das Du blind gefahren bist. Wer keine Sicht hat, muss sich einen Einweiser holen, der darauf achtet, das man nichts anderes beschädigt.
Zu Deiner Frage.
Ersatzpflichtig sind entweder der regionale Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges gleicher Bauart und Güte oder die Höhe der Rep.-Kosten.
Die Rep.-Kosten dürfen die Wiederbeschaffungskosten um 20 % übersteigen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug trotzdem reparieren möchte.
Das heißt in Deinem Beispiel, seine Höchstentschädigung beträgt 1.200,00 € bei Rep. oder 1.000,00 € wenn er sich ein anderes Fahrzeug wiederbeschafft (die 1.000,00 € gibts nur abzüglich des Restwertes)
Sobald Rep.-Kosten und Wiederbeschaffungswert gleich hoch sind, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Alles nur Halbweisheiten. Ein Glück das Du kein Anwalt bist. Bevor Du andere Antworten mit "völliger Unsinn" titulierst, solltest Du Dich mal besser informiern, oder noch besser, lieber nur zu dem Stellung nehmen, was Du auch wirklich drauf hast. Das hier war es auf jeden Fall nicht.
Nein, Anwalt bin ich nicht, aber für die richtige Beantwortung der Fragen reicht ein Studium zum Dipl.-Kaufmann Versicherungswesen.
Hier übrigens die entsprechenden BGH-Urteile, die sogar eine mögliche Erstattung von 130% über dem Wiederbeschaffungswert als gerechtfertigt ansehen.
Seite 170ff
Soviel zu den Halbweisheiten!
Nein, Du bist dafür versichert, dass Deine Versicherung den fremden Schaden abdeckt.
Wenn ein merkantiler Totalschaden vorliegt, also wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen, ist das auch nicht Dein Problem.
Denn eine Instandsetzung würde ja dann den Wert des beschädigten Fahrzeugs erhöhen - und das zahlt keine Versicherung.
Leider falsch Deine Antwort, weil nicht fundiert. Wenn Du nicht aus diesem Bereich kommst, bitte keine Meinungen posten. Das verwirrt nur, und hilft dem Fragesteller überhaupt nicht weiter bei der Beantwortung der Frage.
Der Einzige der hier verwirrt bist du!
http://www.kfz-experte.de/130-regelung
lies hier bitte die 130% Regegelung nach. Urteil aus 2008.
Vom BGH gefällte Urteile können als derzeitig gültige Rechtsauffassung gelten.
Auch gegen ein unbeleuchtetes Objekt darfst du nicht einfach gegen fahren. Was wäre denn wenn da ein Baum gestanden hätte?. Hast du keinen Scheinwerfer? Und wenn man nichts sieht, darf man nicht fahren. Punkt. Der Geschädigte soll so gestellt werden, als ob der Unfall nicht passiert wäre. Das schließt den Ersatz des Zeitwertes ein. Er darf sich an dem Unfall ja auch nicht bereichern. Das wäre der Fall, wenn er mehr heraus bekäme, als notwendig.
Wenn die Reparaturkosten den Zeitwert überschreiten, ist es ein Totalschaden und der Zeitwert wird erstattet, evtl. abzgüglich einiger Schikanen der Versicherung. Du zahlst nichts (außer höherer Prämie), der Geschädigte hat Pech gehabt.
??? Völliger Unsinn Deine Antwort, entgegen jeglicher Regulierungspraxis.
Lies bitte meine Antwort.
Völliger Unsinn. Lies bitte meine Antwort. Warum eine blöde Situation? Das Auto ist kaputt, es wird bewertet und mir wird gesagt, wo ein vergleichbares Fahrzeug beim Händler steht um es dort zu kaufen. Restwert meines alten Fahrzeuges und Entschädigung der Versicherung ergeben genau den Kaufpreis.
So einfach ist es übrigens nicht, das noch Geld raus kommt. Dazu muss nach Gutachten abgerechnet werden. Verbringungskosten (Transport zum Lackierer) und Mehrwertsteuer werden nicht gezahlt. Dann muss das Fahrzeug repariert werden und anschliessend der Versicherung entweder anhand von Fotos oder neuer Besichtigung durch den Sachverständigen nachgewiesen werden, das der Schaden fachgerecht repariert wurde. Erst dann werden die Kosten nachentrichtet. Verbringungskosten normalerweise erst dann wenn der Nachweis erbracht wird, das nicht in der Rep.-Werkstatt lackiert wurde.