Privat Haftplicht Schaden an Glasscheibe

4 Antworten

Hallo,

grundsätzlich ist es richtig, dass im Bereich der Haftpflicht rechtlich nur der Zeitwert zu ersetzen ist.

Insofern ist die Aussage der Versicherung zumindest nicht falsch.

Jedoch kann der Geschädigte durchaus einmal nachfragen, welcher Abnutzung nach Meinung der Versicherung eine normale Fensterscheibe denn angeblich unterliegen soll. Allenfalls liesse sich im Einzelfall ein Abzug rechtfertigen, wenn die Scheibe z.B. bereits "blind" oder beschädigt ist.

Ansonsten kann man durchaus in die Richtung argumentieren, dass die Scheibe eben keiner Abnutzung unterliegt und somit auch kein Zeitwertabzug gerechtfertigt erscheint.

ACHTUNG: Sehr wohl kann die Versicherung Abzüge vornehmen, wenn es sich noch um ein altes Ein- oder Zweischeibenglas handelt und der Nachbar jetzt eine Drei-Scheiben-Super-Duper-Verglasung haben will. Oder gleichzeitig auch noch die Rahmenprofile ausgetauscht werden sollen, was ebenfalls eine Wertverbesserung bedeuten würde (Hierbei ist es übrigens unerheblich, ob die Profile in Ermangelung alter Versionen erneuert werden müssen: hierfür gibt´s i.a.R. keine Erstattung, sondern nur für die eigentlich beschädigte Scheibe!)

Falsch wäre in jedem Fall der Schluss, dass Du - quasi automatisch - die Differenz erstatten muss, falls die Versicherung bei Ihrer ablehnenden Haltung bleibt - allenfalls um des lieben Nachbarschafts-Friedens sollte man als letzte Möglichkeit hierüber nachdenken.

Viele Grüße

Loroth

Hallo wobler,

der Ablauf ist/war Ok. Du hast nur Anspruch auf den Zeitwert. ( bzw. der Geschädigte)

Es könnte vielleicht noch einen 2. Weg für dich geben, sofern der Geschädigte eine Glasversicherung hat. Sollte der Geschädigte eine Glasversicherung haben, soll er den Schaden melden. Die Glasversicherung wird dann für den gesamten GL-Schaden aufkommen und dich in Regress nehmen. (bzw. deine Haftpflichtversicherung). Dadurch sollten keine Kosten an dir hängen bleiben.

Gruß :-)

Also, eine PH ordnet ja den angerichteten Schaden, wenn dieser anderweitig nicht zu versichern ist. Glas kann anderweitig versichert werden und wenn der ET sich keine Glasbruchversicherung leistet, kennt er ja auch die Folgen und öffnet dann doch gerne seine Geldbörse für die Differenz, oder? Du bist raus aus der Sache, denn der Nachbar möge seinen Schaden gerichtsfest belegen und gut ist.

kim294  19.05.2014, 18:47

Und das ist falsch. Dieser Passus bezieht sich in der privaten Haftpflicht auf Mietsaschschäden, die ja in der Mietwohnung abgesichert sind. Hier sind Glasschäden ausgeschlossen, weil der Mieter sich dagegen selbst versichern kann.

Wenn ich bei Fremden eine Glasscheibe zerdeppere, kommt da durchaus die Privathaftpflicht für auf.

Sonst könnte man ja auch sagen, dass die KFZ-Versicherung nicht zahlen muss, wenn ein andere Auto beschädigt wird. Denn dagegen könnte ich mich ja auch durch eine Vollkasko absichern.

Allerdings hat der Nachbar tatsächlich nur Anspruch auf den Zeitwert und du musst den Rest auch nicht selbst zahlen.

schleudermaxe  19.05.2014, 21:28
@kim294

Was denn jetzt? Lt. meiner Antwort wird dem Nachbarn der Schaden ersetzt, aber nur der Schaden. Und was eine PH mit einer VK am Hut hat, erschließt sich mir nicht. Und wenn der Nachbar sich eben keine Glasvers. leistet, kennt er doch die Folgen, oder?