Inkasso Brief - Gerichts Drohung?

10 Antworten

Wusste der Gläubiger vor Einschalten des Inkassos, dass du Zahlungsprobleme hast? Um welches Inkasso geht es? Welcher Gläubiger? Insbesondere wenn beide zu demselben Konzern gehören, sind die Inkassokosten pauschal bei 0€.

Ansonsten würde ich erst mal die 5€ bezahlen, das musst du ohnehin. Und sofern die Mahnung per Briefpost kam, noch ca. 1,50€ für Zinsen und Briefporto dazu. Zweckgebunden an den Gläubiger. Dem Inkasso würde ich dann folgendes senden:

Wertes Inkasso.
 Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich bestreite, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbringen. Stattdessen handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17.
 Es steht Ihnen frei, mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, eines ausführlichen Tätigkeitsnachweises und eines Kontoauszuges, dass die Inkassokosten in meinem Fall vom Gläubiger bezahlt wurden, das Gegenteil nachzuweisen.

Alternativ kann man zusätzlich 18€ überweisen. Das ist die Gebühr für ein sogenanntes "Schreiben einfacher Art". Falls du weitere Fragen hast: Mitglied des AK Inkassowatch. Kontakte bitte per Freundschaftsanfrage.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Auf keinen fall ignorieren sondern innerhalb der frist von Jemand der sich mit denn sachen auskennt Wiederspruch einlegen,

Zahl den Kram und du hast Ruhe. Da ist keinerlei Platz um zu verhandeln.

mepeisen  11.12.2018, 09:48

Nö, dem Inkasso steht das in der Höhe nicht mal ansatzweise zu. Man bezahlt nur das, was berechtigt ist.

Wenn das Inkasso-Unternehmen beauftragt wird, ist dieses ab diesem Zeitpunkt dein "Vertragspartner". Die 85€ sind realistisch, da die Bearbeitungsgebühren der Inkassobüros nach RVG abgerechnet werden dürfen.

Demnach, zahlen und gut ist.

mepeisen  11.12.2018, 09:43
Wenn das Inkasso-Unternehmen beauftragt wird, ist dieses ab diesem Zeitpunkt dein "Vertragspartner".

Nö. Das Gesetz besagt was anderes. Solange nicht ausdrücklich die Forderung als verkauft bezeichnet wird, ist und bleibt der Ursprungsgläubiger verantwortlich.

Die 85€ sind realistisch, da die Bearbeitungsgebühren der Inkassobüros nach RVG abgerechnet werden dürfen

Und wenn du schon aufs RVG verweist, weißt du sicher auch, dass hier eine Gebührenspanne zur Diskussion steht (0,5 bis 1,3) und zwar nebst Gebühr für Schreiben einfacher Art (0,3). Und die Gebührenspanne endet nicht bei 80€, sondern faktisch bei 70,20€. Du weißt also, dass die 80€ Gebühren bereits zu hoch sind.

Ferner weißt du sicher um die aktuelle Rechtsprechung des BGH (21.03.2018 - VIII ZR 17/17). Falls nicht: Kannst gerne Fragen stellen. Dann kann ich dir die Auswirkungen u.a. dieses Urteils erläutern.

Der Gläubiger, dem du die 5 Euro schuldest ist berechtigt, seine Forderung an ein Inkassounternehmen abzutreten, das dann schaut, dass die Knete von dir und allen anderen Schuldnern rein kommt. Das Inkassounternehmen wird meistens prozentual am Erfolg beteiligt; je mehr sie rein kriegen, um so mehr Entschädigung bekommen sie. Das ist ganz i.o.
Ebenso ist der Gläubiger berechtigt, Spesen und Unkosten dir in Rechnung zu stellen.

Der Gläubiger kriegt die ganze Knete, ob es dir in den Kram passt oder nicht! Und je länger du wartest, um so teurer wird es. Kurzum: Du hast es vergeigt!

mepeisen  11.12.2018, 09:37
Das Inkassounternehmen wird meistens prozentual am Erfolg beteiligt

Und damit würde das zu einer Straftat. Denn A) sind solche Erfolgshonorare per Gesetz verboten (siehe RDG), B) dürfte das Inkasso damit nicht mehr Inkassogebühren fordern. Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben Anfang des Jahres.

Wenn das Inkasso aber behauptet, es würde dem Gläubiger ein Schaden entstehen, lügt es damit und begeht in Summe Betrug.

Der Gläubiger kriegt die ganze Knete, ob es dir in den Kram passt oder nicht!

Die Wahrheit sieht anders aus. Inkassos haben mit der Begründung ihrer Gebühren an breiter Front vor Gericht keinerlei Erfolg. Zumindest nicht in der Höhe.

tenno5034  11.12.2018, 09:59
@mepeisen

Oh, je, wieder ein Student der Juristerei, der es besser weiss! Leider irrst du, denn das Erfolgshonorar ist Provision auf der Summe der geschuldeten Beträge, nicht auf den vor Gericht erstrittenen Entschädigung und somit erlaubt. Und die Höhe der Gebühren müssen nicht mit dem Forderungsbetrag korrespondieren, sondern mit dem Zeitaufwand (Honorar für geleistete Arbeiten).

mepeisen  11.12.2018, 10:06
@tenno5034
denn das Erfolgshonorar ist Provision auf der Summe der geschuldeten Beträge, nicht auf den vor Gericht erstrittenen Entschädigung und somit erlaubt

Diese Wortklauberei funktioniert nicht. Siehe beispielsweise mit Referenzen https://www.brak.de/fuer-anwaelte/gebuehren-und-honorare/

Und die Höhe der Gebühren müssen nicht mit dem Forderungsbetrag korrespondieren, sondern mit dem Zeitaufwand (Honorar für geleistete Arbeiten).

Das RVG berücksichtigt den Streitwert als Messgröße in Form einer Tabelle, korrekt. Aber der Zeitaufwand ist nicht die einzige Messgröße. Die viel wichtigere Messgröße ist das, was beauftragt wurde und das, was tatsächlich erbracht wurde.

Wenn du entsprechende Urteile hast, gerne, her damit. Dann kann ich sie mir anschauen. Ansonsten muss ich dich leider u.a. auf den BGH verweisen (siehe meine Antwort).