Wer kommt für den Schaden nach einem Dachausbau auf?
Wir wohnen in einen Mehrfamilienhaus zur Miete, das Dachgeschoss wurde verkauft und danach ausgebaut und als Eigentumswohnung weiterverkauft. Während des Dachausbaus kam es zu massiven Schäden am Hausrat in unserer Wohnung, hervorgerufen durch Regen- und Schmelzwasser. Der Bauherr kommt für den Schaden nicht auf, da er für den Ausbau Fachfirmen herangezogen hat. Da aber zeitgleich 2 unterschiedliche Fachfirmen mit dem Ausbau beschäftigt waren, kann der Verursacher nicht eindeutig geklärt werden, daher wurde der Bauherr aufgefordert zur Klärung beizutragen, wie z.B. durch ein Bautagebuch. Der Bauherr sieht sich nun aber nicht in der Pflicht dem nachzukommen und gibt keinerlei Unterlagen heraus. Frei nach dem Motto keiner war es, stehen wir jetzt mit leeren Händen da, haben einen Schaden von 10.000,-€. Wir können uns nicht direkt an die Versicherung wenden, diese verweisen uns an den Bauherr, der sich weigert die Unterlagen herauszurücken oder dann an die Hausverwaltung, aber diese verweist uns an unsere Hausratversicherung (diese kommt dafür auch nicht auf) oder an die Versicherungen der Verursacher. Wer kommt jetzt für den Schaden wirklich auf? Wer kann uns helfen?
2 Antworten
Grundsätzlich ist Dein Ansprechpartner weder die ausführende(n) Firma / Firmen noch der Bauherr, sondern einzig und allein Dein Vermieter. Für die Umstände und die Reparaturzeit kann die Miete gemindert werden, nur hilft Euch das nicht in Bezug auf die Euch entstandenen Schäden an Eurer Wohnungseinrichtung - denn dafür ist der Vermieter nicht zuständig. Die müsst ihr in diesem Fall (wenn Eure Hausratversicherung euch hier keinen Rechtsschutz anbietet) auf eigene Kosten zivilrechtlich einklagen. -> Anwalt.
Für dich ist erster Ansprechpartner der Vermieter. Nach § 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels) hast du Schadensersatzanspruch gegenüber deinem Mieter.
Wie sich dieser das Geld von seiner Versicherung, dem Bauherrn oder den eingesetzten Handwerker zurückholt, ist die Sache des Vermieters.
In der Regel entstand für ihn ja ein Wohngebäudeschaden, den er über seine Versicherung erstattet bekommt. Und diese Wohngebäudeversicherung wird den Bauherrn und/oder die Handwerker in Regress nehmen und das Geld von denen zurück fordern. Diese werden das dann über deren Haftpflichtversicherungen regulieren lassen.
Die Wohngebäudeversicherung wird hier nichts bezahlen. Sie zahlt für Sturmschäden, Leitungswasser-, Hagel-, Elementar- und - wenn nicht separat - auch für Feuer. Aber nicht für Schäden durch fehlerhafte Handwerkerleistungen.
Der Vermieter ist auch nicht schuld. Er wird sich deswegen auch wehren. Schuld sind die Handwerker, die nun aber dummerweise sich gegenseitig die Schuld zuschieben, aber da werden sie nicht weit kommen.
Nur ein versierter Rechtsanwalt kann für Dich den Schadensersatz erstreiten, aber das wird eine langwierige Sache.
Du versteifst dich zu sehr an die Mietsachschäden. Im Vordergrund steht aber der Mangel am Wohngebäude. Aus diesem resultieren die Schäden. Der Verursacher, bzw. der Verantwortliche für diesen Mangel ist eben nach § 823 BGB zu Schadensersatz in vollem Umfang verpflichtet. Und das schliesst eben auch den Schaden am Hausrat mit ein. War von mir vielleicht ungenau ausgedrückt mit der genauen Nennung des § 536.
Mehr muss der Mieter gar nicht wissen. Es geht ja dem Mieter um seinen Schaden.
Wie es dann im Normalfall abläuft ist nur zur Verdeutlichung, dass auch der Vermieter in so einem Fall in der Regel nicht auf den Kosten sitzen bleibt. Dafür gibt es eben die Wohngebäudeversicherung, die Betriebshaftpflichtversicherung der Handwerker und eine Bauleistungsversicherung.
Du versteifst dich zu sehr an die Mietsachschäden.
Jein.
Im Vordergrund steht aber der Mangel am Wohngebäude.
Zumindest was das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter anbelangt, zweifellos.
Der Verursacher, bzw. der Verantwortliche für diesen Mangel ist eben nach § 823 BGB zu Schadensersatz in vollem Umfang verpflichtet.
Falsch. Ohne Verschulden keine Haftung respektive Inanspruchnahme. Der Vermieter schuldet lediglich eine mängelfreie Mietsache, weswegen die Nutzungsminderung durch Mietminderung ausgeglichen werden kann. § 823 trifft hier eben nicht auf den Vermieter zu, denn der hat den Schaden respektive Mangel ja gerade nicht zu verantworten, sondern der Bauherr des darüber liegenden Stockwerks. Genau das ist ja gerade die Krux. Sonst hätte es der OP ja nicht schwer mit der Geltendmachung seines Schadens. So aber muss er den Schaden beim verursacher einfordern. Ohne Anwalt wird das nichts, weil hier schon aus der Fallbeschreibung hervorgeht, dass das letztlich durch ein per Gerichtsbeschluss zu erstellendes Gutachten (SV) geprüft werden muss.
Ds stimmt, erstreckt sich aber nur auf die Mängel an der Mietsache selbst. Folgeschäden am Hausrat sind hier nicht abgedeckt.
Nein. Eine Deckung könnte der Vermieter hier nur durch eine Mietausfallversicherung abfangen; alle weiteren Kosten gehen ihn oder seine Versicherungen ohnehin (mangels Verschulden) nichts an.
Das trifft aber nur für die Schäden am Gebäude selbst respektive seinem Teileigentum zu. Der Schaden am privaten Hausrat des Mieters ist entweder Sache der mietereigenen Hausratversicherung, oder aber - wenn diese die Deckung ablehnt - zivilrechtlich durch den Geschädigten selbst einzuklagen.