Wer hat Schuld an Unfall durch Falschparker?

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Parken ist in Kurven und an Einmündungen verboten, aber nur im Bereich von 5m vom Schnittpunkt der verlängerten Fahrbahnkanten (s. Bild: Parkverbot im rot markierten Bereich). Bei "weiten Kurven" gibt es danach im Grunde kein Parkverbot (s. linke Seite des Bildes).

Wenn die störenden Fahrzeuge außerhalb dieses Bereichs parken (d. h. aber, dass sie nicht mal mit der Stoßstange hineinragen dürfen!) und es auch sonst keine Parkverbote gibt (z. B. durch Schilder oder wg. abgesenkter Bordsteine, s. StVO §12), kannst Du leider gegen die Situation kurzfristig nichts unternehmen. Du kannst dann allenfalls bei Deiner Gemeinde-/Stadtverwaltung beantragen bzw. anregen, hier ein Parkverbot einzurichten. (Wie da der Instanzenweg wäre, weiß ich leider nicht.)


Nehmen wir jetzt mal an, dass dort wirklich nicht geparkt werden darf:

Hauptschuld bei einem Unfall trägt - verkürzt gesagt - "immer der, der fährt". Das Fehlverhalten des Falschparkers gibt keine Berechtigung, ebenfalls falsch zu handeln, und die StVO besagt in §10 eindeutig:

"Wer ... von anderen Straßenteilen ... auf die Fahrbahn einfahren ... will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen."

Wenn Du also nichts oder nicht genug siehst, darfst Du also gar nicht fahren, evtl. musst Du Deinen Beifahrer raus schicken oder einen Passanten bitten, dich einzuweisen.

Dem Falschparker kann aber m. E. eine Teilschuld zugerechnet werden, gemäß StVO §1(2):

"Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

Falsches Parken ist m. E. nahezu immer zumindest eine Belästigung oder Behinderung, im vorliegenden Fall sogar eindeutig eine Gefährdung..

Daher halte ich es - wenn das regelmäßig passiert und kein Einzelfall ist - für durchaus gerechtfertigt, das Ordnungsamt (das ist zuständig für den "ruhenden" Verkehr) hiervon in Kenntnis zu setzen und um eine regelmäßige Überprüfung der Situation zu bitten. Das ist in meinen Augen kein "Petzen", sondern berechtigte Sorge um die Verkehrssicherheit.

 - (Recht, Auto, Polizei)
Ahzmandius  17.11.2015, 13:26

§10 STVO findet hier keine Anwendung, denn in diesem fraglichen Paragraphen geht es um das Anfahren und Einfahren von den genannten Bereichen:

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, .....

"Begrifflich ist ein sogenannter „anderer Straßenteil“ ein Teil der Straße, der zwar öffentlicher Verkehrsgrund ist, aber grundsätzlich nicht dem fließenden Durchgangsverkehr dient."

http://www.deubner-recht.de/aktuelle-meldungen/details/artikel/einfahren-und-anfahren-im-strassenverkehr-rechtsprechungsuebersicht-zu-10-stvo.html

claushilbig  18.11.2015, 00:54
@Ahzmandius

Hm, seltsam ... :

Auch in § 9 "Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren" heißt es nur

"(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück ... so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen."

Also darf man scheinbar beim Abbiegen auf Straßen hemmungslos andere gefährden ;-)

Scherz beiseite: ich hatte "anderer Straßenteil" mit "andere Straße" gleichgesetzt, das scheint so nicht korrekt zu sein.

Ich frage mich aber, warum sollten in puncto Vorsicht beim Einfahren auf eine Straße von einer anderen "richtigen" Straße andere Grundsätze gelten, als z. B. von einem verkehrsberuhigten Bereich? Da scheint mir die StVO irgendwie unvollständig ...

Ahzmandius  20.11.2015, 19:26
@claushilbig

Nö, bereits im §1 heißt es:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. 

Müsste ich dann sogar die Verantwortung übernehmen?

Für den Unfall ja, Du und der andere Unfallbeteiligte. Die Chance das der Falschparker zusätzlich in Haftung gezogen werden kann ist eher gering.

Und was kann ich gegen diesen Falschparker tun, also an wen wede ich mich?

An Ordungsamt / Polizei wenden.

Dazu Foto machen, Uhrzeit und Datum notieren und Anzeige erstatten.

aber soweit ich weiß ich das Parken an der Ecke nicht erlaubt und ich sehe da echt große Unfallgefahr...

...gerade deshalb macht eine Anzeige Sinn, bevor wirklich etwas passiert.

Eichbaum1963  17.11.2015, 01:44

Die Chance das der Falschparker zusätzlich in Haftung gezogen werden kann ist eher gering.

Oh, dass sehe ich und auch die Gerichte scheinbar doch anders. ;))

In der Rechtsprechung sind bei falschem Halten oder Parken je nach der Schwere des Verstoßes und nach dem Grad der Behinderung Mithaftungsquoten von 25 bis zu voller Haftung angenommen worden. Urteile, in denen dem Falschparker sein gesamter Schaden zu ersetzen war bzw. in denen ihm keine Mithaftungsquote auferlegt wurde, existieren bis auf Ausnahmen so gut wie gar nicht.

Qualle^^: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Falschparken02.php

Der Falschparker wird niemals die volle Schuld tragen, wenn überhaupt eine Teilschuld.

Sag also niemals nie, @horschd2991.:D

Ahzmandius  16.11.2015, 21:15

Na ich sehe das anders. Der Falschparker verursacht eine Verkehrbehinderung. Wenn die Verkehrsbehinderung der Grund für den Unfall ist(das heißt nicht zu schnell gefahren etc.), warum sollte er dann nicht dafür haftbar gemacht werden?

Antitroll1234  16.11.2015, 21:18
@Ahzmandius

Wie gesagt eine Teilschuld ist möglich, aber die Wahrscheinlichkeit gering und würde sich auf etwa 30% belaufen.

Ahzmandius  16.11.2015, 21:44
@Antitroll1234

Wie sicher bist du dir da, gabs da entsprechende Urteile?

-Als erstes müsste ja die Schuldfrage geklärt werden:

1)Beide Unfahlparteien müssten ihre Fahrweise (z.B. Geschwindigkeit) entsprechend der situation anpassen. Das Problem dabei ist, die Fahrer müssten in dieser Situation überhaupt erst erkennen, dass die Situation eine Anpassung der Geschwindigkeit erfordert. Und das ist, würde ich mal in den Raum werfen, ziemlich strittig.

2)Die Fahrer müssten ihre Fahrweise zu dem noch so anpassen, dass ein Unfall nicht passieren kann.

Das heißt, wenn z.B. der Fahrer auf der Übergeordneten Straße die Situation erkennt und seine Geschwindigkeit auf z.B. 30 km/h senkt (von 50 km/h), aber für die Vermeidung des Unfalls eine Geschwindigkeit von z.B. 20 km/h erforderliche wäre, dann schließt die alleinige Senkung der Geschwindigkeit die Schuld dieses Fahrers aus.

Wenn weiterhin, der zweite Fahrer sich, entsprechend der Situation, vorsichtig in die Kreuzung vorgetastet hat(und dabei durch das falsch parkende Auto keine Übersicht hatte) und es trotzdem zum Unfall kommt, trägt der Falschparker die gesamt Schuld.

DerHans  16.11.2015, 21:57
@Ahzmandius

Der Falschparker bekommt ein Strafmandat. Mit dem Unfall hat er nichts zu tun.

horschd2991  16.11.2015, 22:17
@Ahzmandius

Wenn weiterhin, der zweite Fahrer sich, entsprechend der Situation, vorsichtig in die Kreuzung vorgetastet hat(und dabei durch das falsch parkende Auto keine Übersicht hatte) und es trotzdem zum Unfall kommt, trägt der Falschparker die gesamt Schuld.

Das kann niemals sein. Auch wenn jemand deine Sicht behindert musst du dich dennoch immer so verhalten dass du niemanden gefährdest. Auch wenn du keine andere Möglichkeit hast als dich blind in den Verkehr vorzutasten. Es gäbe auch noch die Möglichkeit dich einweisen zu lassen. Der Falschparker wird niemals die volle Schuld tragen, wenn überhaupt eine Teilschuld.

Ahzmandius  16.11.2015, 22:49
@horschd2991

War nur Spekulation meiner Seits, aber stimmt macht Sinn :-)

Ahzmandius  16.11.2015, 23:31
@horschd2991

Ich habe mir das mal auf dem Heimweg noch durch den Kopf gehen lassen und bin zum folgen Gedanken gekommen:

-Die Punkte, wie vorsichtig rantasten oder vielleicht ganz stehen bleiben, da sicheres fahren nicht möglich ist und dass jemand den Autofahrer eventuell anweist, sind alles Fragen der Zumutbarkeit.

Klar er könnte es aus dem Auto steigen nach einem Passanten suchen, der ihn anweist, aber ist so etwas zumutbar?

Ich will nicht behaupten, dass es absolut wahrscheinlich ist, aber unmöglich?

Wenn du den Fahrzeughalter nicht kennst und ihn persönlich ansprechen kannst, bleibt dir nichts übrig, als eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Ich fände das übrigens richtig. Wenn die Straße durch sein Falschparken nicht einsehbar ist, können sich böse Unfälle ereignen. Du würdest dir sicherlich Vorwürfe machen, wenn tatsächlich ein Unfall passiert. Insbesondere dann, wenn noch Personenschäden eingetreten sind.

Die primäre Zuständigkeit liegt beim Ordnungsamt deiner Kommune. Dann bekommt der Wagen entsprechende Knollchen verpasst. Eine Schuld bekommt der Falschparker jedoch nie zugesprochen!

Für den ruhenden Verkehr ist das Ordnungsamt zuständig. Melde es dort.