Wenn man jmd was leiht und nicht zurückbekommt?!

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du kannst ihn zivilrechtlich auf herausgabe des eigentums verklagen. außerdem hat er eine rückgabepflicht (ich glaube §406 BGB oder so ähnlich). da du die sache verliehen ahst, aknnst du sie außerdem jederzeit wieder verlangen (was die hier nicht viel hilft, du bekomsmt sie ja bereits nicht mehr)

  • Strafrechtlich begeht er damit keinen Diebstahl, sondern einen Unterschlagung gemäß §246 StGB und macht sich somit strafbar. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber auch der §248a StGB "Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen"

  • Zivilrechtlich hast du gegen ihn einen Anspruch auf Herausgabe gemäß §812 BGB der Sache.

Ruedi  18.02.2010, 01:03

Warum mit 812 kommen wenn sich der Anspruch bereits aus 604 ergibt (sofern überhaupt tatsächlich ein Leihvertrag vorliegt)?

Das ist defintiv kein Diebstahl. Die Definition die bereits gegeben wurde ist richtig. In diesem Fall fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des WEGNEHMENS der fremden beweglichen Sache.

Als Auffangtatbestand gibt es den § 246 StGB. Hierbei handelt es sich um die Unterschlagung. Im Abs. 2 dieses Paragraphen geht es um die anvertraute Unterschlagung. Was in deinem Fall zutreffend sein müsste.

Du musst auf die Polizei und eine Strafanzeige erstatten. Vor Gericht wird der Täter bestraft. Allerdings bekommst du deine Sache nicht wieder. Die Herausgabe der Sache musst du dir dann auf dem Privatklageweg vor einem ordentlichen Gericht erklagen.

Also damit drohen. Wenn du Glück hast, wird die Sache herausgegeben. Ansonsten stelle dich auf einen langen Klageweg ein.

Es handelt sich definitiv nicht um Diebstahl!!!

Diebstahl ist es nicht, denn dann müsste er es ohne Deine Erlaubnis in seinen Besitz gebracht haben... Unterschlagung, vermute ich....

Ja das ist Diebstahl, aber wenn ich dich wäre würde ich mit der Person nochmal reden bevor du so hohe geschütze auffährst.

Reiswaffel87  17.02.2010, 18:08

Es handelt sich mangels Wegnahme nicht um einen Diebstahl.