Wenn ein Bartschneider in Benutzung war, ist das ein Auschlußkriterium für die Rücknahme?
Hab mir einen Bartrimmer gekauft und 1x in Betrieb gehabt. Der Grund warum ich mir das Ding gekauft hatte, war der, das mein alter Rasierer nicht mehr fubktionierte, aber als ich spaßenshalber den Stecker vom neuen an den alten gestöpselt hatte, ging der alte wieder, also war nur das Kabel hinüber. Nun hab ich den Händler angeschrieben und angefragt, ob ich ihn wieder zurückgeben kann, hab aber nicht erwähnt, das ich das Ding einmal in Benutzung hatte und der Händler schreib zurück mit der Frage, ob ich ihn in Benutzung hatte. Das Gerät ist sauber, ich hab jedes einzelne Haar entfernt und mit einem Lappen mit Desinfektionslösung desinfiziert. Würdet ihr den Händler belügen um euer Geld wieder zu bekommen?
5 Antworten
312g Abs. 2 Nr. 3 BGB regelt, dass das Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
WANN LIEGT EINE VERSIEGELUNG VOR?
Die Verpackung muss als Versiegelung erkennbar sein, es reicht also nicht aus, nur eine Plastikverpackung um das Produkt zu machen oder ähnliches. Das Schutzsiegel muss direkt an der Verpackung angebracht sein. Eine Versiegelung liegt also nur vor, wenn es sich um eine besondere Art der Verpackung handelt. Sie darf nicht nur zum Schutz des Hygieneartikels sein und darf nicht nach dem Öffnen nicht leicht wieder angebracht werden können. Sie muss als Gewähr für die Unversehrtheit eines Produkts erkennbar sein.
Beispiele für eine Versiegelung von Hygieneartikel sind z.B. die Folie im Schritt von Unterwäsche, die Aluverpackung in einer Cremedose oder Laschen von Flaschen auf Milchpackungen etc. Nicht darunter fallen Artikel, die der Händler reinigen und wieder verkaufen kann, z.B. Unterwäsche.
Fazit?: Es fallen weit weniger Hygieneartikel unter die Ausnahmevorschrift des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB als einem Unternehmer lieb sein kann.
zählt als Hygieneartikel, alle Haare wirst nicht erwischt haben, damit wird er dir das nach Sichtung kostenpflichtig wieder zuschicken.
Ja sehr gut möglich
Gegenfrage:
Möchtest Du einen Barttrimmer kaufen, der vorher von jemand anderem bereits genutzt wurde?
Das finde ich schon sehr grenzwertig.
Ich persönlich würds nicht machen.
Würdest du das wollen? Dass du ein Produkt bekommst, das ein anderer schon in seinem Bart hatte? Ich würde das nicht zurückgeben
Hab das Ding mit Desinfektionsmittel gereinigt, das Teil ist jetzt sauberer als davor und kein Häärchen dran. Kein Grund sich mit dem Ding nicht rasieren zu wollen.