Wenn die Mutter überfordert ist, und die Kinder abgeben möchte, kann ich als nicht leiblicher Vater die Kinder zu mir nehmen?
Hallo Zusammen
Ichhabe eine zurzeit dringende frage, meine Ex Freundin mit der ich 8 Jahre zusammen war und ihren 2 Kinder die nicht von mir sind aber ich sie als meine Kinder ansehe. Der Leibliche Vater zeigt seit Geburt der Kinder keinerlei intresse an den Kindern.
Meine Ex Freundin rief mich vor ein paar Tagen an und fragte mich ob ich die Kinder für einige Zeit zu mir nehmen kann denn sie ist von ihrem neuen Freund Schwanger und kommt mit den EIGENEN nicht mehr zurecht. Meine Vermutung ist das der neue Freund die Kinder nicht aktzeptieren kann/will.
Natürlich würde ich für die Kinder alles tun den auch wenn sie nicht von mir sind liebe ich sie als wären es meine eigenen.
Meine Frage jedoch;
Da sie in Deuschland (Baden Würtemberg) wohnt und ich in der Schweiz, ist das nach Deutschem Recht problemlos machbar das ich die Kinder mit der Einverständniss der Mutter zu mir in die Schweiz hole und sie da weiterhin auch die Schule besuchen und ein normales Leben führen können, oder gibt es da schwierigkeiten weil ich NICHT der leibliche Vater bin?
Ich habe schon einige Personnen darunter auch einen deutschen Anwalt gefragt leider jedoch keine wirklich hilfreiche Antwort bekommen.
Ich denke mir wenn die Mutter die Einverständnis gibt und ich auch müsste es doch kein problem sein oder?
Ich bitte euch keine abfälligen antworten zu geben wie einige aus anderen Seiten, es ist mir sehr wohl bewusst das ich als Nicht Vater keinerlei Verantwortung hätte, aber ich habe die Kinder ins Herz geschlossen und werde dies auch nicht ändern.
Ich bedanke mich für jede (normale/hilfreiche) Antwort....
12 Antworten
Das dürfte nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht sehr schwierig sein.
Problem ist, dass du nicht das Sorgerecht für die Kinder hast. Und selbst wenn der leibliche Vater kein Interesse an den Kindern hat, dürfte er in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht haben.
Grundsätzlich müsste für die Kinder ja eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden. Und da du nicht der leibliche Vater bist und auch sonst keine Rechte bzgl. der Kinder hast, stell ich mir das schwierig vor, hier einen Titel zu bekommen.
Selbst bei einem "Familiennachzug" gibt es Grenzen bzw. Fristen.
Ich würde mich diesbzgl. mal an das deutsche Jugendamt, das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration wenden.
Aber sie haben sehr wohl eine Beratungsfunktion. Und ein nicht vorhandenes Sorgerecht des Vaters ist hier nicht erwähnt, lediglich fehlendes Interesse. Daher wäre aus meiner zumindest zu klären, welche Rechte hier gelten.
Für Rechtsberatungen ist das Jugendamt nicht zuständig.
wenn kein sorgerecht von vati erwähnt ist, gehen wir einfach davon aus, dass als unverheiratete nur mutti dies hat. das macht die situation einfacher. wenn vati noch sorgerecht hat, wäre die sache etwas umfangreicher unter umständen.
das jugendamt berät nicht in rechtsfragen.
Ich persönlich würde folgendermassen vorgehen:
- bei kantonaler Migrationsbehörde abklären, ob auch Ferienkinder gemäss Art. 10 AuG (Ausländergesetz) hier in der Schweiz zur Schule gehen können?
Falls ja, was zu tun wäre, wenn sie allenfalls länger als 3 Monate blieben?
Falls nein ob in Eurem Fall eine Zulassung zu einem Aufenthalt zwecks Ausbildung/Schulbesuch (gemäss Art. 27 AuG) grundsätzlich möglich wäre?
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020232/201507200000/142.20.pdf
Falls weder Art. 10 noch Art 27. greift müsstest Du sie wohl als Pflegekinder aufnehmen (bitte dies verifizieren bin juristisch versiert aber keine Juristin) - Falls ja, die Schule(n) Deines Wohnortes kontaktieren und die entsprechenden Bestätigungen einholen
- Parallel dazu würde ich auch die KESB kontaktieren, ob Du bezüglich CH Recht was besonderes beachten müsstest (Ferienkinder, Betreuung) - bei Pflegekinder sowieso?
- und wenn die CH Seite geklärt ist, denke ich wirds auch einfacher sein auf der D Seite das richtige Vorgehen zu finden ...
Ab Seite 29 (resp 47 im pdf) findest Du gute Infos zu Pflege- und Ferienkinder (Kap.4.2.4) sowie Aufenthaltszulassung zwecks Ausbildung gem. Art 27 AuG (Kap.4.2.5) - https://ius.unibas.ch/uploads/tx_x4equalificationgeneral/29768/20100830171414_4c7bcac6c9b84.pdf
Ist vom Alter der Kinder teilweise abhängig. Ab dem 14. Lebensjahr besteht ein Anhörungsrecht vor dem Familiengericht, ab dem 16. Lebensjahr ist das Familiengericht verpflichtet, die Wünsche der jungen Menschen so weit zu berücksichtigen, wie sie nicht dem Wohl der Minderjährigen schaden.
Tatsächlich ist Dein Fall allerdings ein wenig verzwickt aufgrund Deiner Einschätzung der aktuellen Lebenssituation der Kinder.
. Da ist also die Frage im Vorfeld zu klären, welche Schule bei Dir vor Ort bestenfalls infrage kommt. Da würde ich Sorge tragen, für den Bedarfsfall entsprechende offizielle Papiere von vorlegen zu können.
Wohnraum und Tagesbetreuung sind ja gegeben. So jedenfalls verstehe ich Deine bisherigen Ausführungen.
Das Jugendamt hat nur beratende Funktion. Entscheidungen trifft das Familiengericht.
Hier ist dann noch im Vorfeld zu klären, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat und das Sorgerecht. Die Kinder haben ja auch ihre Väter. Oder einen gemeinsamen Vater. Der Vater hat in der Regel auf jeden Fall hälftig das Sorgerecht. Hat er es nicht, solltest Du den schriftlichen Nachweis vorlegen können. Das Gleiche gilt für das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
So. Sind diese Fragen geklärt, können die Sorgerechtsberechtigten ihre Pflichten abtreten. Dazu ist tatsächlich in Deinem Fall sicherlich notwendig, sich an das Familiengericht zu wenden. Das kann relativ einfach ablaufen. Vorausgesetzt, alle Parteien sind sich einig und gut vorbereitet.
In dem Fall wird beim Familiengericht beantragt, dass die elterlichen Rechte und Pflichten vollumfänglich auf Dich übertragen werden. Sicherlich wäre nicht schlecht, würden Deine Eltern für den Notfall mit eingetragen.
Da ist dann aber die Frage zu klären:
Nur zeitweise oder für immer?
Und auf jeden Fall sollten sich die Erwachsenen bewusst sein, dass eben spätestens mit 16 Jahren die Kinder selbst bestimmen können. Also eigene Forderungen aufstellen können. - Bei uns in D.
Ich lese aus Deinen Ausführungen, dass die Mutter sich über eindeutige und klare Regeln gar nicht bewusst werden kann oder will. Kinder sind keine Gegenstände, die mal eben nach Bedarf für eine unbestimmte Zeit an einen anderen Ort verbracht werden können. - Nicht gegen Dich.
So würde ich vorgehen. Ohne jetzt Jurist zu sein. Und ich würde mich hier besprechen: https://www.nummergegenkummer.de/
Dann ist, natürlich, damit zu rechnen, dass das Familiengericht sagt:
Alles gut und schön und toll vorbereitet. ABER die Mutter ist erneut schwanger und kann mit den bereits vorhandenen Kindern Nichts anfangen? Die stören? Da schicke ich denn doch erst mal das Jugendamt vorbei, damit dieses sich für mich einen Überblick über die aktuelle Situation verschafft.
In D hat das Wohl der Kinder immer an erster Stelle zu stehen.
Das bedeutet unter Umständen auch, dass der Mutter Familienhilfe angeboten wird, Therapie oder Kurs. - Was mir so spontan einfällt. Gibt noch mehr Möglichkeiten, ihr zu helfen. -
Wir tauschen uns hier über lebende Wesen aus. Da kann keine pauschale Antwort erfolgen. Denn Leben passt nicht in Schablonen. Leuchtet Dir ein. :))))
Die Schweiz ist ein sicherer Nachbarstaat. In ihm wird auch Deutsch gesprochen. Softskills werden dort höher gehalten als bei uns. Eure schulische Ausbildung braucht sich hinter der unseren nicht verstecken. Und so weiter und so fort.
Aber das Recht der Eltern auf regelmäßigen Kontakt zu den eigenen Kindern. Es wird bei uns hoch bewertet.
So. Ich hoffe, ich habe Dir ein wenig deutlich machen können, wie der Weg verlaufen kann. Sicherlich wäre ein Anwalt für die Kinder, der sich in beiden Rechtssystemen gut auskennt, empfehlenswert.
Na wenn der Anwalt nicht helfen konnte, dann taugt der entweder nichts, oder es geht nur über Adoption.
Die Mutter kann die Verantwortung nicht einfach anderen überlassen. Ob sie dir das Sorgerecht üblassen kann weiss ich nicht, sollte aber ein Anwalt wissen.
Wie sehen denn die Kinder das?
doch die mutter kann die verantwortung einfach an die person ihrer wahl übergeben inklusive vollmachten. dazu muss kein teurer anwalt involviert werden, noch ein gericht.
Das bezweifle ich aber.
Du schreibst von Vollmachten, reicht da eine schriftliche Vollmacht in der alles detailiert steht oder muss für jeder Punkt eine seperate Vollmacht ausgestellt werden?
@gnarr
Wenn das so einfach wäre, wie soll man dann Kinderhandel vermeiden?
Die ganzen Vollmachten kann ich auch selbst schreiben.
Die sorgeberechtigten haben nicht nur Reche, sondern auch Pflichten, und die kann ich nicht einfach an andere weitergeben, und schon gar nicht Länderüberschreitend.
Wenn es dann da nicht passt gebe ich sie an den nächsten oder wie?
@benjifurrer
Lass das durch einen Anwalt klären, und nicht auf Aussagen in irgendeinem Forum.
Selbst wenn Gnarr recht haben sollte, sein Einwandt, das die Mutter die Kinder jederzeit zurück holen kann ist berechtigt.
So eine Regelung kann nicht gut sein!
was du bezweifelst oder nicht, spielt odch überhaupt keine rolle.
du solltest dich aus sachen raushalten von denen du keine ahnung hast grau.
@benji: eine vollmacht kann in kurzer form geschrieben werden:
hiermit bevollmächtige ich herrn benji alle entscheidungen meine kinder x und y betreffend vollumfänglich allein treffen zu können.
dazu gehören:
- enscheidungen über gesundheitliche aspekte (impfung, behandlungen, ops etc)
- entscheidungen über die beschulung der kinder (anmeldung schule, elternversammlungen, entscheidungen über versetzungen etc)
- entscheidungen über alle bereiche der alltäglichen sorge
diese vollmacht gilt ab dato bis auf weiteres ( bis sie zurückgezogen wird). unterschrift x und y. (kann auch generallvollmacht ergoogelt werden). mehr ist es nicht.
es könnte auch mit hinzugefügt, dass der lebensmittelpunkt der kinder bis auf weiteres bei herr benji in der schweiz ist. das wäre sicher sehr hilfreich.
nur du weißt ob die kinder als nicht-schweizer aufenthaltsgenehmigungen benötigen und wo du die her bekommst. könnte sein, dass auch hier noch einmal die mutter auftreten müsste. weiter könntest du klären, ob die kinder kindergeld aus deutschland beziehen können, was eigentlich mgl. sein könnte wenn die mutter in deutschland lebt.
weiter werdet ihr beide euch einig sein müssen, wie lange die ganze sache gehen soll oder ob es dauerhaft wird.
du solltest dich aus sachen raushalten von denen du keine ahnung hast grau.
Sorry auch wenn dies hier nur ein Forum ist, und ich bereits geschrieben habe:
Ob sie dir das Sorgerecht üblassen kann weiss ich nicht, sollte aber ein Anwalt wissen.
Kann ich deine "Halbwahrheiten" nicht kommentarlos stehen lassen.
Nicht bei diesem Thema.
Du hast ja schon das Juraforum für Tot erklärt.... hier ist noch so einer, der meint es besser zu wissen als du.
Übertragung der Personensorge an Dritte FamilienrechtBeantwortet von
Rechtsanwalt Holmar KöstnerErbitte rechtssichere Auskunft
Guten Abend!
Wir sind ein gemeinnütziger Jugendhilfeträger. In unserer
Einrichtung leben 8 Jugendliche, die uns aufgrund des SGB VIII (§§
28-35) stationär anvertraut sind.
Eine unserer Jugendlichen ist 16 Jahre alt und lebt seit ca. acht Monaten in der Einrichtung.
Die Mutter wandert in Kürze nach Spanien aus und hat uns gegenüber per schriftlichem Bekenntnis die Personensorge an die
Jugendhilfeeinrichtung übertragen.
Da die Meinungen bezüglich der Rechtsverbindlichkeit dieser
einfachen schriftlichen Erklärung innerhalb der Einrichtung und des
Jugendamtes sehr stark variieren, erbitte ich eine verbindliche
Auskunft.
Frage: Ist die Übertragung oder Abtretung der Personensorge per einfacher, schriftlicher Willenserklärung möglich?
Rechtsanwalt Holmar Köstner
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Sie sind nach §§ 28-35 SGB VIII den Eltern des Jugendlichen als
Erziehungsbeistand beigeordnet. Als solcher sind Sie nicht automatisch Träger des Sorgerechts.
Das Sorgerecht liegt nach dem Gesetz bei den Eltern. Diese können es nicht durch einfaches Schreiben auf Dritte übertragen. Es ist immer die Entscheidung des Familiengerichts nötig.Das Gesetz erlaubt die Übertragung der elterlichen Sorge durch das
Familiengericht auf eine Pflegeperson gem. § 1630 Abs. 3 BGB.
Voraussetzung ist die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern, oder wie hier der sorgeberechtigten Mutter.
Die Vorschrift soll ermöglichen, dass ein Kind in einer stabilen Pflegebeziehung aufwachsen kann. Sie passt nicht ganz zu Ihrem Fall.
Weiterhin erlaubt das Gesetz die Einrichtung einer Vormundschaft
gem. §§ 1773 ff BGB.
Sofern Sie ein rechtsfähiger Verein sind und durch das Landesjugendamt dazu berufen sind, kann Ihr Verein die Vormundschaft erhalten, § 1791 a BGB.
Regelmäßig soll aber eine erwachsene Person diese Stellung erhalten, wobei die Eltern ein Vorschlagsrecht haben, § 1776 BGB. Die sorgeberechtigte Mutter würde dazu angehört werden.
Auch hier entscheidet das Familiengericht.
Es ist also nicht möglich, die elterliche Sorge allein durch ein Schriftstück auf einen Dritten zu übertragen.Da die Mutter demnächst ausreisen will, könnte ein Eilantrag bei
Gericht gestellt werden. Regelmäßig werden diese Fälle ohnehin zügig bearbeitet.
Daneben besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die
sorgeberechtigte Mutter Ihrem Verein oder besser einem konkret benannten Betreuer eine schriftliche Vollmacht erteilt, bestimmte Dinge für den Jugendlichen zu regeln, z. B. Vermögensdinge, Einwilligung in Rechtsgeschäfte etc.
Eine solche Vollmacht würde indes nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder gar die elterliche Sorge umfassen.
Sie würde also weit weniger beinhalten, als von Ihnen und der Mutter gewollt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit hinreichend klar beantwortet zu haben, und würde mich über Ihre Bewertung, sofern Sie mögen, freuen.
Mit freundlichen Grüßen
----------------------------------------------------------------------------------------------------
http://www.frag-einen-anwalt.de/Uebertragung-der-Personensorge-an-Dritte--f151289.html
----------------------------------------------------------------------------------------------------
Ich hoffe für die Kinder, das der Fagesteller aus den hier gegebenen Antworten die richtigen Entscheidungen trifft.
egal wie oft du hier rumnspamst.auch dieser beitrag hat nichts mit der frage des fragestellers zu tun. es geht zu keiner zeit um übertragung des sorgerechtes von einer person auf die andere. es reicht die ausstellung einer vollmacht seitens der mutter. mehr ist es nicht. nun halt dich aus sachen raus, von denen du nachweislich keine ahnung hast.
Was du hier behauptest, kannst du nicht belegen.
Es ist mir auch egal wie du meine Antworten beurteilst.
benjifurrer, hat eine Frage gestellt, ich habe geantwortet, du warst anderer Meinung, ich habe daraufhin andere Meinungen dem gegenüber gestellt.
Nun ist es an benjifurrer daraus sein Resüme zu ziehen.
Wenn du recht hast , dann ist das ok für mich.
Wenn er sich für eine Vorgehensweise entscheidet, dann muß er die Konsequenzen tragen, nicht ich und nicht du.
richtig benji hat eine frage gestellt und du hast falsch geantwortet. nun troll dich.
nablo.
Mit den Kindern habe ich seit der Trennung fast Täglich kontakt, sie wollten schon von anfang an bei mir bleiben was leider von der Mutter immer abgelehnt wurde... bis jetzt....
Wie Mignon4 schreibt, hier wirst du keine verbindliche Antwort bekommen, such dir einen Anwalt, der auf Familienrecht spezialisiert ist.
Find ich übrigens auch toll was da vor hast, viel Glück.
ich finde es schon traurig, das die Mutter fragt, ob ER die Kinder für einige Zeit zu sich nehmen kann. Wieso EINIGE ZEIT? Entweder ganz oder gar nicht, nicht das sie nach 4 Wochen, die Kinder wieder haben will. Ich würde wahrscheinlich dem Jugendamt die ganze Situation schildern, ob dann überhaupt noch alle 3 Kinder in ihrer Obhut bleiben dürfen.
Ich würde beim Jugendamt mal nachfragen, ob die Möglichkeit besteht, das du als Pflegeperson (Pflegevater) die Kinder betreuen kannst (darfst). Ein Anwalt für Familien/Sorgerecht müsste das auch wissen.
braucht weder das eine noch das andere.
Die rechtlichen Dinge müssen schon geklärt werden.
die müssen nicht gerichtlich geklärt werden und das jugendamt klärt keine rechtlichen dinge. die mutter gibt einfach nur vollmachten an den menschen und er nimmt die kinder mit sich, wenn sie das erlaubt. dazu brauchts kein jugendamt und kein gericht.
wenn vati kein sorgerecht hat, hat er auch kein mitbestimmungsrecht. wenn er eh die kinder nie sieht, wirds ihn auch zukünftig nicht tangieren was aus den kindern wird oder wer sie aufzieht.
die beziehung zum fragesteller ist soziale bezugsperson, sozialer vater. das deutsche jugendamt ist kein ansprechpartner, da die kein mitspracherecht in privaten dingen haben.