Wem gehört beim Schadensersatz der beschädigte Gegenstand
Guten Abend,
habe einem bekannten was ausgeliehen und ich habe es beschädigt zurüchbekommen. Hatte 2007 300€ gekostet, haben uns dann auf 200€ geeinigt. Jetzt möchte er den schadhaften Gegenstand haben. Er behauptet er gehöre jetzt ihm. Ich könnte aber davon auch noch was gebrauchen. Weil ich mich sehr geärgert habe und ich jetzt doch wieder was aufwenden muss um den Gegestand zu ersetzen, möchte ich am liebsten alles behalten. Was meint Ihr denn dazu, kann es zu einem Rechtstreit mit Anwalt und so kommen?
Gruß Askad
7 Antworten
Das kommt darauf an. Es kommt darauf an, wofür der Ersatz des Schaden gedacht ist: Für eine Reparatur oder für den kompletten Ersatz des beschädigten Gutes. Sind die 200€ lediglich für die Instandsetzung gedacht, darfst du den defekten Gegenstand behalten. Ist der Schadensersatz jedoch für den Neukauf gedacht, gehört der beschädigte dem Schädiger.
Das macht die Versicherung übrigens genauso. Wenn du einen Kfz-Schaden hast und die Versicherung zahlt nur das Geld für die Reparatur, darfst du den Wagen behalten. Wenn du aber z. B. auf sog. Naturalausgleich bestündest, geht der beschädigte Wagen in das Eigentum der Versicherung über.
Es kommt also darauf an, was ihr beide vereinbart habt. Wenn es darüber keine Einigkeit gibt, hast du wieder einmal mehr gelernt, dass man am besten alles schriftlich machen sollte.
Also wenn ich den Zeitwert des Gegenstandes mal ansetzen würde, bist Du mit den 200 Euro super gefahren. Wenn er Dir das Geld gegeben hat, um den Gegenstand zu ersetzen, so finde ich auch gehört der beschädigte Gegenstand ihm. Was soll da ein Anwalt machen? Der verursacht nur unnütze Kosten, Du hast ja Dein Geld. Beratungsstunde bei einem Anwalt kostet bummelig um die 250 Euro. Mehr als Du bekommen hast, und bekommen wirst.
bei einem Kaufpreis von 300 € ist der Zeitwert nach 4 Jahren sowieso nur noch maximal 30 % und seine Haftpflichtversicherung hätte mit Sicherheit weniger bezahlt und da ist es nur recht und billig, wenn Du ihm das Schadgerät gibst.
Ein Eigentumsübergang setzt immer noch die Einigung über diesen Übergang sowie die Übergabe des Gegenstandes voraus (§ 929 BGB). Daran ändert sich auch bei einer Schadensersatzzahlung nichts.
Wenn ihr euch nicht ausdrücklich über den Eigentumsübergang geeinigt habt und der Schädiger auch aus deinem Verhalten keine konkludente Zustimmung zu einer Einigung entnehmen konnte, gehört dir das Ding nach wie vor; egal, wie viel er bezahlt hat.
der bekannte hat den gegenstand bezahlt und damit gehört er dem bekannten,auf einen rechtsstreit solltest du es nicht ankommen lassen,du würdest ihn verlieren