Welcher Urlaubsanspruch nach Arbeitslosigkeit?
Hallo! Mein Arbeitsvertrag befristet auf ein Jahr begann am 16.5. diesen Jahres. In meinem AV ist ein Jahresurlaub von 26 Tagen basierend auf einer 5-Tage-Woche vereinbart: Das Urlaubsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für Zeiträume unter einem Jahr gilt als Anspruch für den Monat 1/12 des Jahresurlaubs. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Im AV kein weiterer Text mit Bezug auf die gängigen Urlaubsparagraphen.
Meine Frage: Ist der Wortlaut ausreichend für einen lediglich anteilig zu gewährenden Urlaub in 2016, d.h. vom 16.5. bis 31.12.2016 bzw. 7,5 x 1/12 des Jahresurlaubs. Oder ist die Formulierung zu schwammig und es besteht Anspruch auf 26 Tage. Wenn nur anteilig, dann für 7,5 Monate oder für 7 Monate?
Vielen Dank im Voraus für ein fundiertes Feedback :)
2 Antworten
Nach dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 (für den Fragefall Ausschluss der Buchstaben a, b und c, die den Anspruch von nur Teilurlaub regeln) besteht für das vom 16.05 bis 31.12.2016 bestehende Arbeitsverhältnis Anspruch auf den vollen vereinbarten Jahresurlaub.
Da hier aber eine anteilige Urlaubsberechnung ("Zwölftelung") vereinbart wurde, bestünde eigentlich zwar nur Anspruch auf 1/12 für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses (der ist in Deinem Fall nicht identisch mit dem Kalendermonat), also auf 15 Tage; es darf aber der gesetzliche Urlaubsanspruch dabei nicht unterschritten werden.
Du hast also für die Zeit vom 16.05. bis zum 31.12.2016 einen Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Anspruchs von 20 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche).
Ergänzung:
Solltest Du außer der Arbeitslosigkeit in diesem Jahr noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, sind selbstverständlich Urlaubstage bei dem Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr vom jetzigen Anspruch abzuziehen.
dir steht nur anteilig der Urlub für 7,5 Monate zu.
vorausgesetzt, es wurde bei einem vorigen Arbeitgeber nicht bereits ein Urlaub genommen, was wir nicht wissen.
Das ist selbstverständlich; hier ist aber von vorangegangener Arbeitslosigkeit die Rede (wenn sie denn im ganzen vorherigen Zeitraum dieses Kalenderjahres bestand).
Das ist falsch!
Nach dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 (für den Fragefall Ausschluss der Buchstaben a, b und c, die den Anspruch von nur Teilurlaub regeln) besteht für das vom 16.05 bis 31.12.2016 bestehende Arbeitsverhältnis Anspruch auf den vollen vereinbarten Jahresurlaub, bei vereinbarter anteiliger Berechnung - wie hier - aber Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Urlaub!