Welcher Strafbestand liegt vor, wenn man etwas Geliehenes nicht wieder zurück gibt?
Diebstahl ist es ja eigentlich nicht, oder?
12 Antworten
Den bisherigen Rechtsauffassungen vermag ich mich nicht anzuschließen. Unterstellt, der Gegenstand oder die Geldsumme wurde bereitwillig verliehen, liegt keinerlei Straftatbestand vor.
Selbstverständlich liegt ein Leihvertrag n. §§ 598 - 606 BGB bzw. ein Darlehensvertrag vor, der n. § 604 BGB eine Rückgabepflicht bedingt.
Ergo kann der Leiher aus Vertagsverletzung zivilrechtliche Ansprüche geltend machen: Mahnverfahren, Zahlungsklage, Herausgabeanspruch.
Anders sähe es nur aus, wenn du die Sache bekommen hast in der festen Absicht, sie zu behalten oder nicht zurückzuzahlen und darüber den Leiher vorsätzlich getäuscht hast und das beweisbar wäre (Kreditvertrag bei Zahlungsunfähigkeit, mit Auto im Ausland abgetaucht, Halskette verkauft).
G imager761
herzlichen Dank, auch wenn es dabei nicht (wie hier "unterstellt" ) um mich geht hat mir das sehr geholfen.
Es liegt jedenfalls kein Diebstahl gem. § 242 StGB vor. Denn dafür müsste der Gegenstand "weggenommen" worden sein, was nicht der Fall ist, da ja die Übergabe gerade im Rahmen der Leihe stattgefunden hat.
Es kommt allerdings eine Unterschlagung gem. § 246 StGB in Betracht. Diese wäre dann erfüllt, wenn derjenige, der sich die Sache geliehen hat, wie ein Eigentümer nach außen hin sichtbar verhält. Also etwa jemandem gegenüber behauptet: "Diese Sache gehört mir". Man nennt das auch "se ut dominum gerere".
Hoffe es hilft weiter!
Wie verhält man sich dann so jemandem gegenüber?Ich habe grade leider das gleiche Problem. Habe ein Instrument von mir geliehen gegen eine Kaution und nun will sie es mir nicht mehr wiedergeben und behauptet es gehöre nun ihr. Auch anderen gegenüber. Was soll ich nun tun, ich will mein Instrument wiederhaben
Unterschlagung.
§ 246 Unterschlagung.(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar. .
Die Sache war dem Täter aber anvetraut. (eben geliehen). Und dadurch, dass er es nach Aufforderung nicht zurückgegeben hat, hat er es sich rechtswidrig angeeignet.
Die "rechtswidrige Zueignung" bedeutet, dass jemand die bewegliche Sache in seinen Besitz übernimmt. Der Unterschied zum Diebstahl (§242 StGB) ist die Wegnahmehandlung.
Das nicht Zurückgeben erfüllt als solches erstmal gar keinen Straftatbestand. Der Verleiher hat aber ein (einklagbaren) zivilrechtlichen Anspruch auf die Rückgabe.
Kein Diebstahl, das ist Unterschlagung.
Normalerweise leiht man sich etwas, indem man es vom Leiher vorübergehend bekommt und sich nicht "rechtswidrig aneignet" :-(