Welche Strafe droht, Stapler fahren im Straßenverkehr ohne Schein?
Welche Strafe droht mir wenn ich mit einem Stapler ohne Straßenzulassung und ohne Staplerschein von der Polizei angehalten werde? (Auf öffentlicher Straße)
Wie sieht es bei Sach und bei Personenschäden aus?
Wäre es relevant wenn ich von meinem Vorgesetzten schriftlich dazu beauftragt wurde?
PS: Autoführerschein hab ich aber weder Unterweisung noch Staplerschein
7 Antworten
Der fehlende Staplerschein wird die Polizei weniger interessieren.
Aber: Für einige Stapler reicht zum Fahren auf der Straße der Führerschein der Klasse B bzw. L nicht aus.
Dann hätten wir: Fahren eines Fahrzeugs ohne Betriebserlaubnis und ggf. Fahren ohne Versicherungsschutz und ohne Fahrerlaubnis.
Der fehlende Staplerschein könnte bei einem Arbeitsunfall interessant sein, denn dann kann Dich die BG in Regress nehmen.
Kommt darauf an um was für einen Stapler es sich handelt.
So pauschal ist deine Antwort falsch!
Gabelstapler die nicht schneller als 6 km/h fahren können, sind meistens in der Privathaftpflicht mitversichert.
Da muss die Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit kleiner als 6 km/h sein. Das wird wohl bei kaum einem (in der Praxis genutzten) Stapler der Fall sein. Viele sind zwar gedrosselt, haben dadurch aber immer noch eine Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h.
Und das die Privathaftpflicht dann bei einem Unfall bei einer gewerblichen Tätigkeit einspringt wage ich mal zu bezweifeln. Ob die "Benzinklausel" unter 6 km/h bei Staplern etc. wirklich nicht gilt, würde ich pauschal auch nicht unterschreiben, da bin ich mir aber ehrlich gesagt nicht sicher.
@embi5,
Da muss die Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit kleiner als 6 m/h sein.
Leider falsch - Die Höchstgeschwindigkeit darf nicht höher als 6 km/h sein.
Vergleiche dazu auch § 4 FeV:
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind- 3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
- Außerdem nicht deine Meinung zählt sondern nur immer noch die entsprechenden Gesetze!
- Und dass du keine Ahnung hast, bzw. die Gesetze nicht kennst, kann man schon aus deiner Ausdrucksweise erkennen - Hinweis: würde ich pauschal auch nicht unterschreiben.
- Was natürlich völliger Blödsinn ist.
- Denn dafür gibt es Gesetze.
Und das die Privathaftpflicht dann bei einem Unfall bei einer gewerblichen Tätigkeit einspringt wage ich mal zu bezweifeln.
Woran erkennst du, dass hier eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt?
Dazu fehlt jeder Hinweis!
Lies Dir die Frage durch: "...währe es relevant, wenn ich von meinem Vorgesetzten schriftlch dazu beauftragt wäre?..."
Da hier von einem Vorgesetzten die Rede ist, wird es wohl kaum privat sein, oder?
Erst einmal: Jetz lies noch mal ganz genau den Paragraphen durch, den Du da gerade zitiert hast.
Da steht doch eindeutig ...mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit...
Und wer hier keine Ahnung hat, das zeigst Du allein schon damit, dass Du in diesem Zusammenhang von Gesetzen schreibst. Denn die FeV ist kein Gesetz, sondern eine Verordnung.
Und es gelten nicht nur immer die Gesetzt und Verordnungen, so wie Du sie verstehst, sondern sie gelten so, wie sie durch die laufende Rechtssprechung ausgelegt werden.
Der fehlende Staplerschein wird die Polizei weniger interessieren.
Aber: Für einige Stapler reicht zum Fahren auf der Straße der Führerschein der Klasse B bzw. L nicht aus.
Meines wissens nach brauche ich auf der Strasse: Klasse L, Staplerschein und einen Verkehrstüchtigen Stapler.
Oder noch was?
Der Stapler muss nicht nur verkehrstüchtig sein (Beleuchtung, Bereifung mit Profil, etc.), sondern auch eine Betriebserlaubnis haben. Und er muss dementsprechend versichert sein.
Je nach Höchstgeschwindigkeit reicht auch die Führerscheinklasse L nicht mehr.
Wäre es relevant wenn ich von meinem Vorgesetzten schriftlich dazu beauftragt wurde?
wird er nicht - damit wäre er selbst mit zuständig - auch er bekommt ne saftige Geldstrafe. ER weiss ob jemand einen Staplerschein hat. Es sind beide Drann
Leider möchtest du uns nicht verraten, wie schnell besagter Stapler nun tatsächlich fährt. Bis 6 km/h wäre er laut §4 Abs 1 Nr 3 FeV ausdrücklich faherlaubnisfrei.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Erstens sind fast alle Stapler schneller als 6 km/h und zum 2. benötigt man für diesen einen Führerschein für Flurförderfahrzeuge . Ohne diesen darf man keinen Stapler bewegen (außer Privatgrundstück das baulich zum öffentlichen Verkehr getrennt ist)
Ich bin mir nicht ganz sicher, was du mir nun damit sagen möchtest. Oben steht der Auszug aus der FeV, welcher Stapler bis 6 km/h von der Fahrerlaubnispflicht ausnimmt. Wenn du der Meinung bist, dass für Stapler bis 6 km/h die nichtexistende Fahrlaubnisklasse "Flurförderfahrzeug" erfoderlich ist, dann zitiere bitte die Rechtsgrundlage, durch welche die FeV für ungültig erklärt wird.
@Nemo75,
nehme bitte zur Kenntnis, dass für alle Kraftfahrzeuge die sich im öffentlichen Straßenverkehr befinden, nicht deine Meinung maßgebend ist, sondern die jeweiligen Gesetzte wie z.B. in diesem Fall - die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr bzw. die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Stapler Schein brauchst du wenn du diesen fahren willst. Es gibt Möglichkeit das man eine Strecke eintragen lassen kann wo man auch mit den Stapler ohne strassenlaterne fahren darf aber das muss genehmigt werden! Zum Beispiel die Firma hat auf beiden Seiten eine Betriebsstätte oder die Verladung ist ein paar Meter weiter und man muss auf die Straße aber das geht nur wenn bestimmte Behörden zustimmen!
ist grob fahrlässig von dir, da du weißt, dass du keinen schein hast
wenn soll der chef dir auch aufschreiben, dass er für alle schäden, die du wohlmöglich während der fahrt anrichtest, voll die haftung übernimmt
wenn du erwischt wirst, wirst du aber immer bestraft
Ohne Schein fahren, ist nicht grob fahrlässig, sondern Vorsatz.
in dem Falle BEIDE, nicht nur der Fahrer des Staplers
das interessiert aber ihn doch nicht, er ist aus der haftung raus, bekommt eine strafe, muss er wissen, ob er strafe riskiert
haftung würde ich keinesfalls riskieren, würde ich den job lieber hinwerfen, eh ich mich da in haftung bringe
Einen Stapler darf man nur mit spezieller Versicherung auf der Straße bewegen. Aber den nötigen Führerschein braucht man auch.