Webdesigner MUSS in gesetzliche Rentenversicherung zahlen?

10 Antworten

Ich habe noch einmal nachgeschaut:

Als Webdesigner bist du Künstler, das hat das Bundessozialgericht festgestellt. Selbständige Künstler sind gem. §2 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Dazu findest du nähere Informationen hier:

https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen.html

Kurz zusammengefasst: Du bist versicherungspflichtig nach dem KSVG, wenn du nicht mehr als einen Arbeitnehmer mit mehr als 450 Euro beschäftigst und mehr als 3.900 Euro aus deiner Tätigkeit als Webdesigner erhälst. Allerdings können auch "Berufsanfänger" in den ersten drei Jahren ihrer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig sein, nähere Informationen dazu unter dem Link.

Es gibt weitere Ausnahmen von der Versicherungspflicht, https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/ausnahmen.html

Woher ich das weiß:Recherche

Das kommt drauf an. Zunächst gilt das Sozialversicherungsrecht bundesweit, es gibt keine Unterschiede zwischen den Bundesländern.

Bist du ein „richtiger“ Selbständiger mit mehreren Auftraggebern oder hast du einen Arbeitnehmer angestellt, bist du nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hast du auf Dauer und im Wesentlichen nur einen Auftraggeber UND keine eigenen Arbeitnehmer, bist als sogenannter „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“ versicherungspflichtig nach §2 Nr. 9 SGB VI. Dann musst du Beiträge abführen.

Unabhängig von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gibt es noch die Künstlersozialkasse, eine Versicherung für Künstler. Da du als Webdesigner Künstler bist, solltest du dich auch einmal darüber informieren.

Webdesigner MUSS in gesetzliche Rentenversicherung zahlen?

Nein, denn er ist ein ganz "normaler" Selbstständiger.

Der Beruf „Webdesigner“ unterliegt keiner gesetzlichen Regelung und wird ausschließlich als Fortbildung an privaten Bildungseinrichtungen oder bei Industrie- und Handelskammern unterrichtet. Deswegen kann sich im Prinzip jeder als Webdesigner bezeichnen, der eine Internetseite erstellen kann.
https://de.wikipedia.org/wiki/Webdesigner#Ausbildung

Es gibt unter den Selbständigen Berufsgruppen, die pflichtversichert sind, also in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Dazu gehören z.B.

  • Hebammen
  • Lehrer
  • Gewerbetreibende
  • Seelotesen, Küstenschiffer
  • Selbständige mit nur einem Auftraggeber
  • Künstler und Publizisten

Das ist bundeseinheitlich geregelt. Ein Webdesigner dürfte nicht dazu gehören.

Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann freiwillige Beiträge zahlen.

Es ist geplant, dass alle Selbständigen verpflichtet werden, für die Rente vorzusorgen. Das wird aber frühestens ab dem nächsten Jahr in Kraft treten.

Spezialmann  18.01.2020, 09:41

Webdesigner sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes Künstler:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=24290

okieh56  18.01.2020, 11:35
@Spezialmann

Du hast recht! Danke! Wieder was dazu gelernt.

Aber nicht alle Wedisigner sind in der KSVK versichert. Sind sie auch dann versicherungspflichtig in der RV, wenn sie nicht Mitglied der KSVK sind?

Spezialmann  18.01.2020, 13:55
@okieh56

Das ist ein Dilemma... Sie sind unter den Bestimmungen des KSVG pflichtig zur KSK. Aber - genauso, wie viele nach §2 SGB VI versicherungspflichtige Selbständige nicht bei der Rentenversicherung bekannt sind, sind auch viele versicherungspflichtige Künstler der KSK nicht bekannt. Daher sind viele wissentlich oder auf Unwissenheit nicht versichert. Arbeitnehmerähnliche Selbständige nach §2 Nr. 9 fallen manchmal bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung auf, bei Künstlern ist das deutlich seltener der Fall. Dadurch fliegen viele unter dem Radar.

okieh56  18.01.2020, 18:52
@Spezialmann

Das stimmt. es gibt eine ziemliche Dunkelziffer bei versicherungspflichtigen Selbständigen. Manchmal fliegt das erst nach Jahren auf - spätestens bei der Rentenantragstellung.

So wissen z.B. Hebammen in oft nicht, dass sie nicht nur aufgrund ihrer (Teilzeit)beschäftigung versicherungspflichtig sind, sondern auch auf ihre freiberufliche Tätigkeit, die sie oft nebenbei noch ausüben.

Danke für die Klarstellung!

Kommt drauf... hast du nur einen "Auftraggeber" - also dein Arbeitgeber u. du als Arbeitnehmer müßten dann die Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten 😢

Eine evtl. Prüfung auf Scheinselbstständigkeit ist deshalb ratsam: https://www.haufe.de/thema/scheinselbstaendigkeit/

Woher ich das weiß:Recherche
Spezialmann  17.01.2020, 15:30

Es gibt auch Selbständige mit nur einem Auftraggeber, § 2 Nr. 9 SGB VI. Dann trägt er die RV-Beiträge selbst.