Wasseruhr(zähler) nullen die sich wieder?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Dein Vermieter macht sich strabar,wenn er nichtgeeichte Geräte zur Abechnung heranzieht.

Vorausetzung ist aber,dass man es zur Anzeige bringt!

Hier ein Text dazu:


Rechtlicher Rahmen der Eichung/ Beglaubigung und Konsequenzen bei Zuwider- handlungen

Werden nicht geeichte/ beglaubigte Erfassungsgeräte für die Abrechnung verwendet - gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig - liegt eine Ord- nungswidrigkeit vor. Dieser Verstoß gegen das Eichgesetz kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Wie schon oben beschrie ben auch dann, wenn ein Beschluss über die Verwendung nicht geeichter Geräte besteht, oder hierüber eine anderweitige Vereinbarung vorliegt. Die Strafverfolgung tritt jedoch nicht automatisch in Kraft. Voraussetzung ist z. B. eine Meldung bei der Eichaufsichtsbehörde. Diese ist verpflichtet allen Meldungen nachzugehen und wird die Nacheichung anordnen. Zusätzlich fallen dann Geldbußen an, deren Höhe sich nach dem Durchgangsvolumen der Zähler richtet. Diese Geldbußen betragen je nach durchflossenem Volumen bei Kalt- wasserzählern bis 300,00 € und bei Warmwasserzählern bis zu 750,00 € pro Erfassungsgerät!

Kürzungsrecht der Abrechnung durch den Mieter?

Eine Abrechnung die auf Daten von ungeeichten Erfassungsgeräten beruht, ist fehlerhaft und nicht fällig! Der Mieter muss eine solche Abrechnung erst einmal nicht bezahlen. Als einzige Möglichkeit bleibt für den Vermieter eine pauschale Abrechnung, z.B. nach der Wohnungsfläche. Eine pauschale Abrechnung widerspricht aber der Heizkostenverordnung, der Mieter kann diese dann gemäß § 12 der Verordnung um 15 % kürzen.

Welche Geräte müssen überhaupt geeicht oder beglaubigt sein?

Im Zusammenhang mit der Heizkosten- verordnung müssen folgende Geräte geeicht oder beglaubigt sein: • Kaltwasserzähler • Wärmemengenzähler • Warmwasserzähler

Nicht eichfähige Geräte sind: • Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip • Elektronische Heizkostenverteiler • Wasserkostenverteiler nach den Verdunstungs- oder Destillationsprinzip Diese Erfassungsgeräte liefern einen dimensionslosen Wert in Einheiten. Der zu zahlende Betrag pro Einheit ergibt sich erst innerhalb der Abrechnung.

Welche Eichfristen gelten für welche Geräte?

Die Eichfristen betragen für: • Wärmemengenzähler: 5 Jahre • Warmwasserzähler: 5 Jahre • Kaltwasserzähler: 6 Jahre

Die Beglaubigungsdauer beträgt für Wärmemengenzähler oder Warmwasserzähler:

Jahr der Beglaubigung: Austausch spätestens bis:

1995                                  31.12.2000
1996                                  31.12.2001
1997                                  31.12.2002
1998                                  31.12.2003
1999                                  31.12.2004
2000                                  31.12.2005

Für Kaltwasserzähler:

Jahr der Beglaubigung: Austausch spätestens bis:

1995                                  31.12.2001
1996                                  31.12.2002
1997                                  31.12.2003
1998                                  31.12.2004
1999                                  31.12.2005
2000                                  31.12.2006

Wer muss die Eichfristen überwachen?

Hierfür ist der Gebäudeeigentümer oder der Wohnungseigentümer verFAQslich. Es gibt keine Behörde oder anderweitige Stelle, die den Eigentümer nach Ablauf der Eichgültigkeit darauf aufmerksam macht. Es gehört nach dem Eichgesetz auch nicht in den Aufgabenbereich des Verwalters. Er wird aber schon aufgrund seiner Sorgfaltspflicht die Eigentümer rechtzeitig darauf aufmerksam machen und einen entsprechenden Punkt auf die Tagesordnung der Versammlung setzen.

Wer trägt die Kosten für die Beschaffung/ Erstausstattung von Zählern?

Bei Neubauten trägt die Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Gebäude, bzw. Wohnungseigentümer. Eine Umlage dieser Kosten auf die Mieter kann nicht erfolgen, sie sind mit der Miete abgegolten. Einzige Ausnahme ist die Gerätemiete!

Weiteren Text findest Du unter folgendem Link:

http://www.bfw-kasprowicz.de/thema_5_3.htm

Habe noch nie gehört, dass sich deine Wasseruhr von alleine wieder auf Null stellt! Als Mieter könnt ihr verlangen, dass die Wasseruhr geeicht oder eine neue Wasseruhr eingebaut wird!

sankhas2 
Beitragsersteller
 05.04.2012, 18:41

Nöö ,wusste ich nicht ! Aber jetzt ! dafür gibt es doch hier die Seite !! Oder???

Jeder kennt doch Vermieter !

Die haben doch immer Recht ! Denken die auch nur !!!! Sparen wollen die ja auch auf unsere Kosten !

sankhas2 
Beitragsersteller
 05.04.2012, 18:37

Nöö ,wusste ich nicht ! Aber jetzt ! dafür gibt es doch hier die Seite !! Oder???

Jeder kennt doch Vermieter !

Die haben doch immer Recht ! Denken die auch nur !!!! Sparen wollen die ja auch auf unsere Kosten !

glaubeesnicht  05.04.2012, 18:08

Folgendes hab ich hierzu noch gefunden:

Ungeeichte Wasserzähler ... Unrichtige Abrechnung und Bußgeld

Auch Wasserzähler unterliegen dem Eichgesetz, so dass die einschlägigen Eichfristen einzuhalten sind. Statt einer Nacheichung werden die Wasserzähler regelmäßig komplett ausgetauscht, eine vor-Ort Eichung wird in aller Regel nicht durchgeführt. Eine Verwendung von Wasserzählern nach Ablauf der Eichfrist ist nach § 25 EichG unzulässig. Das BayObLG (2Z BR 236/04 Beschluss vom 23.03.2005) hat bspw. entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ablesewerte der Wasserzähler nach Ablauf der Eichfrist nicht ihrer Jahresabrechnung zugrunde legen dürfen (gilt entsprechend für Vermieter). Die Kosten müssen dann nach Miteigentumsanteilen unter den Eigentümern aufgeteilt werden. Abrechnungsbeschlüsse der Eigentümerversammlung können erfolgreich angefochten werden, wenn nicht geeichte Zähler verwendet wurden.

Auch im Mietrecht kann keine Abrechnung über ungeeichte Zähler erfolgen, wobei jedoch regelmäßig die Wohnfläche als Ersatzumlagemaßstab heranzuziehen sein wird.

Vielfach unbekannt ist, dass die Verwendung ungeeichter Wasserzähler auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 EichG darstellt. Die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 €.

Normalerweise "nullt" die Uhr nach 99999 cbm Wasser wieder! Die meisten Uhren sind sind (ohne Kommastellen) 5 stellig. Also müßte sich der Berechnungswert von 99??? bis 14 cbm errechnen!

sankhas2 
Beitragsersteller
 05.04.2012, 18:32

Wasser wurde eigentlich nichts benutzt ! Garten( der keiner ist ) wird nicht berieselt oder so anscheinend schon länger ! Kann man denn in ca.9Jahren wenn das Wasser nur für mal ein Planschbecken oder doch mal Unkraut (braucht auch Wasser)verwendet wurde 99999 cbm Wasser verbraucht haben ? die anderen Wasseruhren (Mieter kann man einsehen) so um die 800cbm nach auch ca.9.Jahre.

Nein, WZ stellen sich nicht zurück, zumindest nicht die traditionellen. Bei funkgesteuerten halte ich es für möglich. Dir geht es um den KWZ für Allgemeinwasser (Gartenbewässerung). In der BK-Abrechnung müsste der Anfangs- und der Endstand des Abrechnungszeitraumes aufgeführt sein. Den solltest du dir anschaun, ob Übereinstimmung besteht (60 m³). Wenn nicht, Einspruch gegen die Abrechnung einlegen.

sankhas2 
Beitragsersteller
 06.04.2012, 10:47

Ich meinte ob der Zählerstand bei diesen Uhren wie beim Auto bei 0 wieder weiter zählt !

johnnymcmuff  06.04.2012, 20:19
@sankhas2

Ich meinte ob der Zählerstand bei diesen Uhren wie beim Auto bei 0 wieder weiter zählt !

Selbst wenn der Zähler von 99.999 sich wieder auf 0 stellen würde,könnte man trotzdem eine Berechnung der Kosten anhand des Endstandes der letzten Abrechnung durchführen!