Wasserschaden Haftpflichtversicherung?
Hallo,
habe gestern mit einer Maschine den Abschluss der Dusche meines Vaters gereinigt, da dieser verstopft war. Kenne nicht den genauen Begriff für die Maschine.. habe sie mir bei meinem Nachbar geliehen.. ist ein langer Schlauch mit einer Kugel am Anfang, welche anfängt zu schwingen wenn ich die Maschine einschalte.. Alles sehr gut gelaufen und nun ist alles wieder frei. Als er allerdings zwei Stunden später duschen gegangen ist kam das ganze Wasser im EG (Wohnzimmer ist direkt unter dem Badezimmer) durch die Decke und hat das ganze Wohnzimmer geflutet. Womöglich hat die Maschine ein Rohr beschädigt..
Greift hier womöglich meine Haftpflichtversicherung? Und spielt es eine Rolle ob ich ihm gleichen Haus (angrenzende Einliegerwohnung) wohne?
7 Antworten
Hallo,
in diesem Zusammenhang gilt es eine Reihe von Punkten zu beachten:
- Muss bei einem solchen Schaden gehaftet werden?
Um diese Frage zu beantworten, ist entscheidend, ob ein Verschulden - im vorliegenden Fall aus Fahrlässigkeit (Vorsatz scheidet hier aus) - vorliegt. Es gilt folgende Punkte zu klären:
- Liegt eventuell eine Fehlbedienung des Geräts vor? oder
- Hättest Du erkennen können/müssen, dass das Gerät eventuell ungeeignet für die anstehende Aufgabe ist?
- War Dir bekannt oder hätte Dir bekannt sein können, in welchem Zustand das Rohrleitungssystem war? Deutete möglicherweise etwas auf darauf hin, dass die Rohre der Belastung durch den Reinigungsversuch nicht standhalten würden?
Ist eine oder mehrerer dieser oder ähnlicher Fragen mit "ja" zu beantworten, wäre schon einmal eine zentrale Voraussetzung für eine Haftung gegeben. Umgekehrt: Falls alle Fragen mit "nein" beantwortet werden, liegt auch kein schuldhaftes Verhalten vor; folglich auch keine Haftung.
2. Gibt es Gründe, die eine eigentlich gegebene Haftung auch wieder aufheben?
Ja. Wenn es sich nämlich bei der ausgeführten Tätigkeit um eine sog. "Gefälligkeitshandlung" (ACHTUNG: dieser Begriff hat nur bedingt etwas mit dem ähnlichen Begriff eines "Gefallens" zu tun) dreht, dann geht man vielfach davon aus, dass derjenige, der diese Gefälligkeitsleistung erbringt, von der Haftung (mitunter stillschweigend) befreit ist.
Und genau dies kann im vorliegenden Fall möglicherweise gegeben sein.
3. Deckt meine PHV diesen Schaden?
Sofern es sich um einen Schaden wie unter 2. beschrieben handelt, ist i.a.R. nur dann eine Deckung gegeben, wenn genau diese Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mitversichert sind.
Die Wohnung im gleichen Haus spielt dagegen keine Rolle in diesem Zusammenhang, solange man nicht im gleichen HAUSHALT wohnt.
Außerdem sollte man tunlichst nicht über ein und denselben Versicherungsvertrag versichert sein, weil ansonsten gleichfalls keine Deckung besteht.
Viele Grüße
Loroth
(P.S.: Schäden an der EIGENEN Wohnung können natürlich grundsätzlich NICHT über die eigene PHV reguliert werden. Hier hilft dann nur die Hausrat- oder Gebäudeversicherung (die übrigens auch in den anderen Fällen der Haftpflicht vorgezogen werden sollte, weil diese beiden Sachversicherungen i.a.R. nach Neuwert entschädigen...)
(P.S.: Schäden an der EIGENEN Wohnung können natürlich grundsätzlich
NICHT über die eigene PHV reguliert werden. Hier hilft dann nur die
Hausrat- oder Gebäudeversicherung (die übrigens auch in den anderen
Fällen der Haftpflicht vorgezogen werden sollte, weil diese beiden
Sachversicherungen i.a.R. nach Neuwert entschädigen...)
Das wäre zuerst zu prüfen gewesen
Wenn du bei deinem Vater tätig geworden bist, ist das ein Gefälligkeitsschaden. Den reguliert deine Haftpflicht nur, wenn diese Position ausdrücklich mit gedeckt ist.
Den Leitungswasserschaden trägt aber die Gebäudeversicherung und Schäden am losen Inventar die Hausratversicherung.
Beide können dich aber als Verursacher in Regress nehmen.
Wenn Ihr Vater Hauseigentümer ist und Sie offenbar in seinem Interesse gehandelt haben, dann greift §823 BGB nicht, da es sich um einen Eigenschaden handelt.
Die Frage ist, ob Sachversicherer, also die Gebäude- und Hausratversicherung (Ihres Vater) Regress nehmen können. Das ist zweifelhaft. Die Versicherer haben die Beweislast, dass entweder bedingter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Einfache Fahrlässigkeit reicht nach der Rspr. nicht. Ich kann mir vorstellen, dass der Gebäudeversicherer die Leitungsreparatur wegen fehlerhafter Verstopfungsbereinigung ablehnt, dafür aber -wie bei der Verstopfung auch- den Folgeschaden übernimmt.
Und auch die Hausratversicherung wird keinen Regress nehmen, da grobe Fahrlässigkeit so gut wie nicht nachweisbar ist. Das Landgericht Köln hat z.B. festgestellt, dass das laienhafte Umgehen mit Maschninen nicht per se "grobe Fahrlässigkeit" bedeutet.
Schauen Sie bitte die Vertragsunterlagen durch, ob grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen ist. Ist das der Fall bei der Gebäude- und Hausratversicherung Ihres Vater, droht von Seiten der Versicherer überhaupt nichts.
Kann sein, dass die Versicherung bei innerfamiliären Angelegenheiten im Rahmen einer Gefälligkeit nicht zahlt.
Das musst Du mal Herrn Kaiser fragen, oder wie auch immer Dein Versicherungsonkel heißt, wenn es nicht aus Deinem Vetrag hervorgeht.
Wenn Du zum Einführen der Reinigungswelle das Sieb vom Abfluss abgeschraubt hast, der Ablaufkörper darauf hin nach unten weggesackt ist und jetzt keine dichtende Verbindung mit dem Sieb hat (die Schraube hängt quasi in der Luft), dann hast Du vermutlich schlechte Karten, was die Schadensregulierung angeht. Den Abfluss zu zerlegen und sich dann über Wasseraustritt an irgend einer Stelle zu wundern, ist in etwa so, wie wenn Du ohne Seil Bungee-Jumping machst und Dich fragst, warum es wehtut, wenn Du unten angekommen bist...
Wenn der Sifon unterhalb der Duschwanne auseinandergedrückt wurde oder von der rotierenden Welle ein Loch bekommen hat, würde ich versuchen, den Schaden über die Gebäude- bzw. Hausratversicherung abzuwickeln, weil es sich dann um einen Leitungsschaden handelt - über dessen Ursache ich mich gegenüber dem Versicherungsgutachter unwissend und verschwiegen geben würde.
Die Versicherer kennen solche Fälle zur Genüge und würden Deinen unfachmännischen Eingriff als Schadensursache vermutlich erkennen.
Versicherungsbetrug ist unter Umständen nicht billig.
Musst Du wissen, ob Du die Angelegenheit auf diese Weise erledigen möchtest oder für Deinen Pfusch geradestehst und den Schaden (gemeinsam mit Deinem Vater?) regulierst....
UND für´s nächste Mal daraus gelernt hast und einen Fachmann mit sowas beauftragst.
Grüße, ----->
Die Versicherer kennen solche Fälle zur Genüge und würden Deinen
unfachmännischen Eingriff als Schadensursache vermutlich erkennen.
Versicherungsbetrug ist unter Umständen nicht billig.
.... und immer schön zu Ende lesen.
Nein - dieser Hinweis war fehl am Platze.
Dann hilft es auch nicht, wenn man während eines Nachfolgetextes solch einen Hinweis revidiert.
Man darf davon ausgehen, dass der Fragesteller nicht am Ende dieser einen Zeile aufhört zu lesen und in sein Verderben rennt!
Und in der darauf folgenden Zeile ist deutlich zu lesen, dass diese Variante NICHT empfehlenswert ist.
Hat auch glaube ich jeder verstanden,... naja fast jeder
Eine "Mauschelei" gegenüber der Versicherung ist i.d.T. nicht anzuraten, aber auch in vielen Fällen gar nicht nötig, da eine Reihe von Versicherer bereits auf die Einrede grober Fahrlässigkeit verzichtet.
In jedem Fall gibt es aber das "Alles-oder-Nichts-"Prinzip schon länger nicht mehr, so dass man selbst bei Anrechnung einer Fahlässigkeit noch eine anteilige Regulierung erhält...
...wenn man von vorne herein ehrlich ist und seinen Bockmist zugibt!
Über einen (versuchten) Betrug kann nicht jeder Versicherer lachen und zeigt sich dann anschließend auch schon mal "unkooperativ".
selbst Schuld...
Allerdings ist im Bereich der Leckagen / Rohrbrüche den Versicherungen mittlerweile ein dickes Fell gewachsen und der Gutachter "verpackt" das Entlarven der Schadensursache schon mal als Beratung vor Ort...
Viele Versicherungen setzen lokal ansässige Installateure (Meister) als Gutachter ein. Da passiert in Sachen Aufklärung vor Ort schon eine ganze Menge, und so mancher Antrag wird zurückgezogen oder doch zumindest korrigiert.
Auch der Irrtum, eine Versicherung ersetzt eine Bausparkasse wird immer wieder ausgemerzt, und manch ein Versicherungsnehmer zeigt sich entsetzt, dass tatsächlich nur der Schaden und der DIREKTE Folgeschaden übernommen wird - und nicht, wie angenommen die übrigen 20 qm Fliesen gleich mit...
Bei Schäden im Rahmen eines Gefallens / einer kostenlosen Dienstleistung (...) sind viele Versicherungen schon mal eher auf NEIN-Kurs, weil sonst jeder Schwarzarbeiter besser dran wäre als ein Fachunternehmen, und dafür aber 10 x soviel Sch.... baut.
Dann noch der eigene Vater als Geschädigter...?
Bin mir nicht sicher, ob in dem Fall was zu holen ist.
Falls im unteren Geschoss nicht etwas richtig Teures abgesoffen ist, halte ich die Schadenssumme hier aber darüber hinaus auch für überschaubar.
Grüße, ------>
Warum denn PH, die ja auch nur der Zeitwert ersetzt?
Für solche Fälle leistet sich ein ET doch eine VGV und die Bewohner eine Hausrat und alles nötige wird geregelt/bezahlt.
Man sollte in einem Forum keine Ratschläge für einen Versicherungsbetrug geben.