Was tun wenn ehemaliger Hauseigentümer Keller und Garage nicht räumt (Termin) obwohl es im Kaufvertrag so ausgemacht war?
Was tun wenn ehemaliger Hauseigentümer Keller und Garage nicht räumt (Termin) obwohl es im Kaufvertrag so Steht?
7 Antworten
Für eine präzise Antwort müsste man den genauen Wortlaut des Kaufvertrags kennen.
Im Kaufvertrag sollte ein Absatz / Paragraph mit dem Titel Zahlung und Übergabe enthalten sein.
Dort sollte der Satz stehen "Übergabe des komplett geräumten Kaufgegenstands am (Datum) Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreis"
Ebenso sollte eine beiderseitige Straf Klausel für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs stehen.
Die Antwort von @Wissensdurst ist in sofern zum größten Teil richtig. Ohne Anwalt bzw. Hilfe des Notariats kommst Du hier nicht weiter. Dir stehen auch die Vertragsrechte nach BGB auf Minderung des Kaufpreis, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder sogar im schlimmsten Fall Rückabwicklung zu.
Aus meiner aktiven Zeit als langjähriger Makler (bin im Ruhestand) weiß ich das man im Notartermin höllisch auf die richtigen Formulierungen im Kaufvertrag aufpassen muß. Ich war nicht nur bei den Beurkundungen dabei sondern auch bei den Übergaben der Kaufobjekte. Habe mir meine Provisionen durch gute Betreuung von Verkäufer und Käufer redlich verdient, obwohl sehr oft auf Makler geschimpft wird.
Aus Deiner Anmerkung das die Ehefrau mit haftet vermute ich, dass es sich um einen "Scheidungsverkauf" handeln könnte. Sie haftet aber nur dann mit wenn sie auch im Grundbuch stand bzw. wenn sie auch beteiligte Partei war.
Notare können die Verträge innerhalb des BGB frei gestalten, haben aber eine Aufklärungspflicht der Parteien im Beurkundungstermin. Will dem Notar nicht zu nahe treten und ihm einen Fehler unterstellen. Ich war nicht dabei und kenne die näheren Umstände nicht.
Du kommst NICHT ohne Anwalt weiter!!
Zuerst schnell den Notar informieren, dass Verkäufer nicht vollständig geräumt hat. Ihn anweisen, dass er z. B. 10000 € einbehält. Auf jeden Fall soviel, dass mindestens 4 Wochen Einlagerung und Anwaltskosten abgesichert sind und das Interesse des Verkäufers auf Freigabe der einbehaltenen Summe ausreichend groß ist .
Dann Brief an Verkäufer, dass er unverzüglich räumen soll, andernfalls Sie danach den Rest abholen und zu seinen Lasten einlagern lassen. Am Besten Anwalt einschalten, der auch Notar ist. Entsorgen geht nur, wenn zweifelsfrei belegt werden kann, dass es sich um wertlosen Sperr- und Restmüll handelt. (Fotos, Zeugen)
Brief schreiben mit Frist.
Wenn die Frist abgelaufen ist die Sachen entsorgen und die Gebühren in Rechnung stellen.
Wenn das Haus (teilweise) nicht geräumt ist, wurde auch nicht (vollständig) übergeben. Der Verkäufer ist damit in Verzug mit der entsprechenden Folgen: Schadensersatz.
Wenn du seinen Müll selber entsorgst , wird er Schadenersatz verlangen. Hinterher kann ja auch behaupten dass da wertvolle Gegenstände dabei gewesen sind. Frag am besten einen Anwalt
eine Strafklausel steht leider nicht drin.Nur das wir die Räumungskosten vom Preis abziehen dürfen.Nicht die Lagerung auch nicht die Entsorgung ABER seine noch Ehefrau haftet mit.