Was passiert wenn man indizierte Musik laut im Auto hört?
Hat man mit einer Strafe zu rechnen und wenn ja wie hoch fällt diese aus? Wird das generell verfolgt oder nur auf Antrag und wie sieht es mit der Beweisführung aus. Wie soll man das nachweisen, das diese Musik gehört wurde?
2 Antworten
Dazu sagt § 16 Abs. 1 Nr. 2 Jugendschutzgesetz:
Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, [...] vorgeführt [...] werden
Ein Verstoß dagegen ist eine Straftat nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG:
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6 [...] ein Trägermedium [...] vorführt [...]
Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe § 27 Abs. 3 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Wobei ich sagen würde, dass Fahrlässigkeit in dem Fall eher selten ist, da der Täter ja genau weiß, dass die Musik auf dem Index steht, weil er das spätestens dann erfährt, wenn er versucht, sie zu kaufen.
Wie hoch die Strafe aber im Einzelfall ist, kann ich nicht sagen, aber ein Ersttäter wird sicher nicht einwandern, sondern vielleicht eine Geldstrafe bis höchstens 90 Tagessätzen bekommen.
Für die Verfolgung braucht es keinen Strafantrag, sondern die Tat wird von Amts wegen verfolgt. Der Tatnachweis wäre in diesem Fall sogar sehr einfach, weil es in der Öffentlichkeit viele Zeugen gibt, bestenfalls auch ein oder zwei Polizeibeamte. Ob die alle wissen, dass das indizierte Musik ist, spielt dabei keine Rolle, aber viele werden sich ja noch ungefähr an die Melodie oder an den Text erinnern können und das reicht schon aus, um zu beweisen, dass der Täter genau dieses Lied gehört hat, das auf dem Index steht.
Irgendeiner der Zeugen, sowohl Passanten als auch die Polizisten, müsste es aber eindeutig als indiziert erkannt haben, sonst würde es wohl kaum zu einer Strafanzeige kommen.
Ich glaube nicht dass jeder sofort weiß wenn er ein indiziertes Lied hört. Deswegen kann da auch kaum jemand was gegen machen. Außerdem ist der besitzt von indizierter Musik nicht verboten, sondern nur der öffentliche Verkauf von indizierter Musik.
Also Ruhestörung kann es schon aufgefasst werden, aber dass hat dann alleine nur mit der Lautstärke zu tun, und nicht damit ob das Lied indiziert ist oder nicht.
Wenn niemand erkennt, dass die Musik indiziert ist, kommt es auch nicht zu einer Strafanzeige. Unzulässiger Lärm ist nur eine Ordnungswidrigkeit und damit hat der Täter mit einem Bußgeld noch Glück gehabt. Aber dann würde sich ja die Frage nach der Strafbarkeit in diesem Fall auch nie stellen, denn wo kein Kläger, da kein Richter.
Schon klar das der Besitz erlaubt ist, aber lautes Hören im Auto kommt ja einer öffentlichen Vorführung gleich, das kann doch nicht erlaubt sein oder?