Was passiert wenn man der Polizei nicht seinen Namen nennt?
Hey also wie oben schon beschrieben, was passiert wenn man der Polizei nicht seinen Namen nennt. Ja dann dursuchen sie einenund dann nehmen sie sich mit zur Wache aber was passiert dann? Bevor ihr euch fragt: Häh wieso will die das denn wissen? Ja also ich schreibe gerde ein Buch und wollte mich, bevor ich dann irgendetwas reinschreibe das nicht stimmt, ein bisschen informieren. Zur Geschichte: ein minderjähriges Mädchen ist abgehauen und wird von der Polizei gefunden, sie will aber mit dem Namen nicht rausrücken, dann durchsuchen Sie sie ja, nehmen sie mit zu der Wache und dann weiß ich es ja nicht. Ich hoffe ihr könnt mir helfen! Wäre euch sehr dankbar!
5 Antworten
Wenn sie augenscheinlich minderjährig ist und ihre Identität nicht preis geben will, wird sie in Gewahrsam genommen, da die Polizei jetzt die Garantenstellung für das Mädchen hat. Diese Maßnahme wird dann noch durch einen Richter abgesegnet. Keine Behörde darf einen Minderjährigen einfach so wieder entlassen, wenn nicht feststeht, dass elterliche Obhut besteht.
http://dejure.org/gesetze/StPO/163b.html
Sie wird festgehalten, bis ihre Identität festgestellt werden kann. Wie die Polizei dabei detailliert vorgehen darf/sollte, ist in den Landespolizeigesetzen geregelt. In Nordrhein-Westfalen regelt das
§ 12 PolG NRW (Googlen!),
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), Identitätsfeststellung
Die einfache Frage war, was passiert wenn man seinen Namen nicht nennt. Du hast mit 163b StPO angefangen.
Das mag für Volljährige gelten. Ich kann mir allerdings beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein 15-jähriges Mädchen einfach so aus dem Gewahrsam entlassen wird, nur weil sie keine Angaben zur Person macht. Hier dürfte eine Jugendrichter entscheiden.
Wäre schön, wenn Du Dein 12-Stunden-Maximum für Jugendliche belegen könntest.
Naja. Das Mädchen ist minderjährig. Also wird sie, sofern eine Identitätsfeststellung nicht möglich ist, in die Obhut des Jugendamtes übergeben.
Zumindest wird das Jugensamt eingeschaltet und entscheidet dann. Denn im Fall einer Nichtfeststellung der Erziehungsberechtigten übernimmt automatisch das Jugendamt diese Rolle.
Sehr wahrscheinlich kommt sie dann in ein Heim, bis ihre Eltern ausfindig gemacht wurden.
Das Jugendamt hat eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft. Wenn der berechtigte Verdacht vorliegt, es handelt sich um eine minderjährige Person, gilt keine Zeitregel.
Immerhin ist man verpflichtet, seine Personalien auf Nachfrage preiszugeben. Schon allein das Verschweigen der Identität legt den Verdacht nahe.
Was aber nicht innerhalb von 5 Minuten geschieht. Die Frist von 12 Stunden wäre in solch einem Verfahren überschritten und der festgehaltene zu entlassen. Abhilfe gibt's vom Richter. Einfacher wäre es natürlich die Eltern zu fragen ob das ihre Tochter tatsächlich ist. Aber ich schweife zu sehr aus
In so einem Fall wird das Jugendamt trotzdem eingeschaltet und eine Altersbestimmung gemacht. Glaube mir: das sind Experten. Die erkennen das Alter einer Person ziemlich genau.
Und woher wissen die Beamten, dass das Mädchen minderjährig ist wenn die Identität nicht festgestellt werden kann? Viele sehen doch heute schon viel älter aus. Aber im Grundprinzip hast du recht. :)
Zur Identitätsfeststellung darf eine Person maximal 12 Stunden festgehalten werden. Danach ist diese aus der Maßnahme zu entlassen auch wenn die Identität nicht fest steht.
Bei einem offensichtlich minderjährigen Mädchen kann diese nicht entlassen werden, da die Polizei eine Garantenstellung hat.
Natürlich richtig.
Dann wird man solang festgehalten bis die Identität festgestellt wird.
Ist leider so nicht korrekt. Schau mal in §163c (2) StPO. Bzw in den Absatz des jeweiligen Gesetzes in deinem zuständigen Polizeigesetz. Hier wird aber die selbe Formvorschrift gelten - > Maximum 12 Stunden.