Was passiert mit einem Minderjährigen, wenn die Eltern sterben?
Hallo zusammen,
ich frage mich, was mit einer/ einem Minderjährigen passiert, wenn die Eltern sterben? Greift da das Jugendamt ein? Und was, wenn das Kind eine ältere Schwester/ einen älteren Bruder, oder Großeltern etc. hat? In meinem sozialen Umfeld gibt es nämlich einen Fall, dass beide Elternteile schwerkrank sind, die Eltern auch noch getrennt leben. Das Kind ist zudem ein Internatsschüler.
Kennt sich da jemand aus? Gibt es Möglichkeiten dafür, dass in einem solchen Fall der ältere Bruder oder die ältere Schwester (selbstverständlich nicht minderjährig, aber eventuell noch Studenten) "das Sorgerecht" für das Kind übernehmen können? Wie sieht das Ganze aus und welche wäre die nächste seriöse Anlaufstelle?
Danke im Voraus,
Liebe Grüße.
8 Antworten
Sollten beide Sorgeberechtigten nicht mehr leben geht der Fall vor Gericht. Dann ist das Jugendamt beratend zuständig. Hier wird zunächst überprüft ob es Verwandte gibt die das Sorgerecht übernehmen können. Wenn sich da niemand findet wird ein Amtsvormund eingerichtet.
Das Jugendamt nimmt das Kind dann in Obhut. Es ist provisorisch dann de facto sorgeberechtigt. Es wird beim Familiengericht eine Entscheidung beantragen, in deren Rahmen ein Vormund bestellt wird. Der übt dann das Sorgerecht aus.
Vormund kann eine einzelne Person sein, zwei Personen, ein Verein oder das Jugendamt. Was davon für geeignet gilt, liegt in der freien Entscheidung des zuständigen Richters.
Ausserdem muss die tatsächliche Unterbringung des Kindes geregelt werden. Der Vormund entscheidet über den Aufenthalt. Das Jugendamt kann geeignete Massnahmen finanzieren..
Die Geschwister können sich als Vormund vorschlagen. Oder als Pflegepersonen. Die wären für die tatsächlich Erziehung und Versorgung zuständig und erhielten dafür auch finanzielle Unterstützung vom Jugendamt.
Vormund und Pflegeperson zugleich zu sein, wäre quasi die vollständige Elternfunktion. Dies wird allerdings in der Realität kaum bewilligt.
Das wird ein Vormund duch ein Gericht bestimmt. Es kann ein Familienngehöriger sein wenn er volljährig ist.
Einer minderjährigen Person ist ein Vormund zu bestellen, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge steht (weil beispielsweise die Eltern verstorben sind) oder den Eltern das Sorgerecht über ihr Kind vollständig entzogen wurde. Auch einem Findelkind ist grundsätzlich ein Vormund zu bestellen (§ 1773 BGB). Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Familiengericht von Amts wegen, ein ausdrücklicher Antrag ist also nicht erforderlich. Eine Vormundschaft kann dabei bereits vor Geburt des Kindes angeordnet werden, wenn bereits feststeht, dass die Vormundschaft bei Geburt des Kindes erforderlich wird. (§ 1774 BGB)
Man wird wenn irgend möglich das " Kind" im familiären Umfeld belassen.
Desweiteren haben Eltern die Möglichkeit für einen solchen Fall "vorzusorgen" und eine Person zu bestimmen, bei welcher das Kind dann aufwachsen soll.
Ansonsten bleiben Möglichkeit - je nach Alter - das Kind in einer Pflegefamilie, Heim oder im Betreuten Wohnen unterzubringen.
Dazu kann man sich vorab vom Jugendamt beraten lassen und in einem solchen Fall entsprechende schriftliche Vereinbarungen treffen bzw. diese im Bedarfsfall auch vom Familiengericht absegnen lassen.
Das Jugendamt prüft dann, ob diese Person geeignet ist.
Nein, die Eltern können da keine verbindliche Anordnung geben. Ihre Wünsche und die des Kindes werden aber berücksichtigt.
Das Jugendamt und das Vormundschaftsgericht werden mit einbezogen.
Großeltern, Onkel, Tanten und ältere Geschwister werden gefragt, ob sie das Kind nehmen wollen/können.
Die Eltern sollten sich vielleicht im Voraus schon mal sich mit dem Jugendamt auseinandersetzen und Wünsche äußern bezgl. des Verbleib des Kindes.
Reicht es denn, wenn die schwerkranken Eltern jetzt eine Person bestimmen, indem sie das ganze einfach verschriftlichen und unterschreiben? oder hat das dann nach dem Tod keinen Wert mehr?