Darf ich bei Sachbeschaedigung durch Handwerker einen Telibetrag der Rechnung einbehalten oder muss ich die Rechnung erstmal komplett bezahlen und dann klagen?

4 Antworten

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Genau den Fall hatte ich vor gut 10 Jahren auch, da hat der Fensterbauer Murks gemacht. Ich habe dann den einen Kostenvoranschlag eines anderen
 Betriebes eingeholt und diesen Betrag von der Rechnungssumme zurückbehalten. Der Fensterbauer hat versuct nachzubessern, es aber nicht hinbekommen. Danach habe ich keine weitere Zahlung mehr geleistet und der Forderung des Fensterbauers einen Schadenersatzanspruch entgegengestellt, der 50 EUR höher war, als die Restsumme und diesen Betrag (verrechnet mit der offenen Summe) mehrfach beim Fensterbauer angemahnt.

Der Fensterbauer drohte mir mit Klage, aber das ist bis heute noch nicht passiert.

Wenn Du einmal überwiesen hast, mußt Du Deinen Schaden einklagen und das ist viel zu aufwendig. Also Geld zurückhalten und (möglichst eine höhere) Gegenforderung stellen.

Du mußt den Handwerkern die Gelegenheit einräumen, den Schaden selbst bzw auf ihre eigenen Kosten fachgerecht zu beheben. Schreibe ihnen per Einschreiben und gib ihnen eine 4-wöchige Frist für die Beseitigung des Schadens. Drohe ihnen gleichzeitig an, dass du die Reparatur nach Ablauf der 4 Wochen selbst veranlassen und die Kosten dafür vom Rechnungsbetrag abziehst würdest. Wenn die Handwerker den Schaden nicht beseitigen, kannst du natürlich einen angemessenen Betrag von der Rechnung abziehen. Voraussetzung ist, dass eindeutig feststeht, dass die Handwerkerfirma den Schaden verursacht hat.

Privat2309 
Beitragsersteller
 28.07.2015, 12:52

Ich habe ihm bereits eine Frist eingeraemt, die Fliesen zu ersetzen. Er hat sie verstreichen lassen mit der Begründung, dass er erst mal die Rechnung komplett bezahlt haben will. Haha! Ausserdem musste ich für den zweiten Schaden, ein Loch im PVC, ja breits Abhilfe schaffen, indem ich einen neuen belag kaufe, weil die neue Mieterin ja in eine fertige Wohnung einziehen können muss. Den Betrag möchte ich natürlich auch dem Handwerker in rechnung stellen. Und drittens steht da noch eine von ihm einfach abgesaegte Tür im Raum. DAFÜR kann ich ihm noch eine Frist zur Behebung (Austausch) setzen.

Kernfrage: Ist das Einbehalten eines Teilbetrages unter diesen Voraussetzungen rechtskonform oder nicht? Grundsaetzlich!

Mignon1  28.07.2015, 13:18
@Privat2309

Ich bin keine Rechtsanwältin und kann dir nur schreiben, was ich machen würde (das kann richtig oder falsch sein!).

Ob der Einbehalt des Geldes rechtskonform ist oder nicht, kann meiner Auffassung nach nur ein Gericht beantworten/entscheiden. Gerichte entscheiden immer spezifische Einzelfälle. Wenn du das Geld einbehältst, muß der Handwerker dich verklagen, um sein Geld von dir zu bekommen, und somit eine Gerichtsentscheidung herbeiführen. Ich würde es darauf ankommen lassen und das Risiko einer Klage eingehen.

Nur, wie schon oben beschrieben, muß die Beweislage eindeutig zu deinen Gunsten sein.

Privat2309 
Beitragsersteller
 28.07.2015, 14:49
@Mignon1

:-) Seit wann gibt es vor Gericht "eindeutige" Beeislagen? Am Ende werden ja doch immer pseudosalomonische Urteile gefaellt. ;-) Aber vielen Dank für Deine ehrliches und direktes Feedback. War sehr hilfreich.

Mignon1  28.07.2015, 16:03
@Privat2309

Doch, das kommt vor und gar nicht so selten. :-)))

Freut mich, dass ich dir ein wenig behilflich sein konnte. Ich wünsche dir auf jeden Fall viel Glück und Erfolg!

die Handwerker sollen den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung melden, die regelt das dann.

Privat2309 
Beitragsersteller
 30.07.2015, 10:07

Danke! :-) Ich fürchte nur, dass dieser Spezialist gar keine Betriebshaftpflicht hat.

Privat2309 
Beitragsersteller
 28.07.2015, 12:45

Danke, aber das beantwortet meine Frage nicht.

Erst die Rechnung bezahlen, dann gucken, dass es außergerichtlich geklärt wird, sollte der Betrieb unkooperativ sein, kannst du dann Klage einreichen.

Privat2309 
Beitragsersteller
 28.07.2015, 12:47

Dann bleibe ich garantiert darauf sitzen! Bei unserem rechtssystem kriegen Sie Geld erst, wenn Sie laengst seklbst pleite sind! ;-)