Was ist mit dem Arbeitslosengeldanspruch bei ärztlichem Beschäftigungsverbot während Schwangerschaft?
Zum o.g. Thema (Arbeitslosengeldanspruch – Verfügbarkeit bei ärztlichem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG für nicht erwerbstätige Schwangere) hat damals das LSG Baden-Württemberg am 22.07.2021 (Az: L 13 AL 4524/09) einen Urteil erlassen, laut dessen Schwangere beim Beschäftigungsverbot nach o.g. Norm auch einen ALG1-Anspruch haben.
Das Bundessozialgericht hat dieses Urteil jedoch aufgehoben (Az: B 11 AL 26/10 R) und das LSG zur Neuverhandlung verpflichtet.
Was kam dabei endlich aus? Was hat sich bei der Neuverhandlung beim LSG Baden-Württembers ergeben? Wie sollen die Versorgungslücken bei arbeitslosen Schwangeren geschlossen werden? Ich fand leider keinen Folgeurteil vom LSG.
1 Antwort
Hier Erläuterungen:
Vereinfacht zusammengefaßt
Es kann grundsätzlich nur Frauen treffen, deren Befristung ausläuft oder die selbst kündigen, da sie ja nicht kündbar sind.
Um Anspruch auf ALG-I zu haben, muß man vermittelbar sein - wenn man keinerlei denkbaren Tätigkeiten mehr ausüben dürfte, dann wäre man nicht mehr vermittelbar und damit besteht auch kein Anspruch auf ALG-I.
Das individuelle Kündigungsverbot bezieht sich ja meist konkret auf die Tätigkeit, die man aktuell ausübt - wenn der Arzt nun bestätigt, daß man nicht für alle denkbaren Tätigkeiten ein Kündigungsverbot ausgesprochen hat, sondern nur für die spezielle aktuelle Tätigkeit (oder eine ähnliche Tätigkeit), dann hat man Anspruch auf ALG-I, denn man wäre ja in eine andere Tätigkeit vermittelbar - es ist also letztendlich die Entscheidung des Arztes maßgeblich.
Beispiel:
Kündigungsverbot als Verkäuferin wegen stehender Tätigkeit - man könnte aber eine sitzende Tätigkeit im Büro machen - dann Anspruch auf ALG-I, da man dann ja vermittelbar wäre.
Jein. Wenn du ein vollständiges Beschäftigungsverbot hast, dann bist du arbeitsunfähig und hast ggf Anspruch auf Krankengeld. Frage mal deine Krankenkasse.
Ok dieser Anspruch verfällt ja nach 6 Wochen oder besser man hat nur 6 Wochen Krankengeld. Ok dies fehlte mir nur in deinem Text für mein Verständnis danke
Falsch. Krankengeldanspruch hat man für 78 Wochen innerhalb der Drei-Jahres-frist!
Ok danke
Heißt also es wäre dann nur ein Anspruch auf harz4 vorhanden oder?