Was dürfen zivilpolizisten und was nicht?
Hey Leute, Ich hab mal so eine allgemeine Frage... An meiner Schule werden momentan verstärkt zivilpolizisten eingesetzt und Durchsuchungsbefehl angeordnet. Sie sind auf der Suche nach schwänzern, Drogen und anderen Kram. Von der Schule aus wurden wir weder gewarnt noch in Kenntnis gesetzt. Meine Frage ist was die zivis machen dürfen. Dürfen sie einfach auf mich zu gehen und meine Tasche durchsuchen und zB Tabakwaren entwenden ? Ich rauche zwar nicht aber ich kenne Leute die regelmäßig "hops genommen werden". Zur Info... Die meisten sind nicht volljährig.
7 Antworten
Die Durchsuchung kann durchaus rechtmäßig sein.
Schaust du z.B. hier:
§ 22 Nds. SOG - Durchsuchung und Untersuchung von Personen
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
1.sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
3.sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
4.sie an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort angetroffen wird oder
5.sie in einem Objekt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
(...)
Bei dir und deinen Mitschülern kommen wohl am ehesten die Punkte 1 und 2 zur Anwendung.
Zivile Polizisten dürfen übrigens die gleichen Sachen wie uniformierte Beamte. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die zivilen sich auszuweisen haben wenn die Maßnahme dies zulässt.
Nein. Sie dürfen dich höhstens bitten ihnen die Tasche zur durchsuchung zu überlassen. ACHTUNG wenn sie durchsuchen wollen und du sagst nicht "NEIN LASSEN SIE DAS" dann wird es als zustimmung gewertet.
Du bist der Knaller
Du sagst zwar "so ein unsinn" zitierst danach aber aus dem Nds sog, was mir sogar recht gibt.
Verstehe ich nicht... das Nds. SOG bietet einer Ermächtigungsgrundlage zur Durchsuchung. Da ist dann nichts mit "bitten in die Tasche zu schauen"... das wird notfalls unter Zwang gemacht. Ob du da jetzt mit einverstanden bist oder nicht... Und dein komischer Satz ist nicht notwendig um eine Durchsuchung zu widersprechen, bzw. wird er diese auch nicht verhindern.
Nach dem POLG dürfen Polizisten Personen durchsuchen, wenn Tatsachen vorliegen, dass diese Personen sicherzustellende Gegenstände mitführen. Da reicht die "Tatsache" dass auf dem Schulhof gedealt wird.
Du beantwortest es doch selbst. Minderjährige dürfen nicht rauchen. Also beschlagnahmen die Polizisten die Zigaretten und führen sie der Vernichtung zu.
Dass gegen Schulschwänzer vorgegangen wird ist eine Forderung, die wohl 90 % der Erwachsenen befürworten
Aber warum bei mir ? :o ich hab mit Drogen nix am hut
das wissen sie ja vorher nicht ;) sieht man ja niemandem an der Nasenspitze an ob er Drogen hat oder nicht.........
Meine Frage war nicht ab wann darf man rauchen sondern ob die einfach ohne Grund meine Tasche durchsuchen dürfen ;D
Ist ja nicht ohne Grund. Sie suchen Drogen
Man darf sich gegen eine Durchsuchung wehren wenn der Polizist keinen Grund zur Durchsuchung hat(aussert er hat Durchsuchunhsbefehl).Mädchen dürfen nicht von Männern durchsucht werden .Schau mal auf Youtube von Galileo das Video über Polizisten was sie dürfen und was nicht an da werden deine Fragen beantwortet.
Man darf sich gegen eine Durchsuchung wehren wenn der Polizist keinen Grund zur Durchsuchung hat
Das solltest du lassen... zumal du den Grund oftmals nicht kennst.
Ein Durchsuchungsbeschluss (so heißt das richtig) ist nicht notwendig!!!
Ein Video von Galileo ist keine verlässliche Rechtsauskunft! Wer sich darauf verlässt der ist verlassen.
Beim Durchsuchen von Taschen ist das Geschlecht vollkommen egal.
Nein ist es nicht schau dir das von mir oben genannte video an.
Schau besser das Polizeigesetz an, der galileobeitrag hatte seine Schwächen!
Ok danke
So ein Unsinn!
Schaust du z.B. hier:
§ 22 Nds. SOG - Durchsuchung und Untersuchung von Personen
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
1.sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
3.sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
4.sie an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort angetroffen wird oder
5.sie in einem Objekt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
(...)