Was bedeutet schwebend unwirksam?!
Also schwebend unwirksam weiß ich schon im Groben was das bedeutet. Das Geschäft (ab 7- 18 Jahre) ist noch nicht unwirksam aber auch nicht wirksam. Wenn die gesetzlichen Vertreter den Kauf genehmigen dann ist er rechtens wenn jedoch nicht, dann ist das Geschäft nicht rechtsgültig. Das ist ja klar. Aber jetzt hab ich nochmal genau Fragen und zwar:
Sagen wir mal die 11 Jährige Pia will mit dem Taschengeld von Ihren Eltern eine Puppe kaufen. Dann ist das ja rechtes, egal ob Einverständnis der Eltern oder nicht. Weil Sie selber über Ihr Taschengeld verwalten darf.
Aber wenn jetzt die Pia Zuhause 10 € heimlich aus der Sparbüchse Ihrer Eltern nimmt, um damit die Puppe zu kaufen, dann ist der Kauf ja schwebend unwirksam.
So und wenn die Eltern dann was dagegen habe, was passiert dann? Gehen die zu dem Verkäufer und verlangen das Geld? Und die Puppe wird zurück gegeben? Was ist aber wenn die Puppe kaputt gegangen ist weil Pia mit der schon gespielt hat? Wie bekommen die Eltern das Geld zurück!? Oder bekommen Sie es gar nicht weil das ja so ein niedriger Preis ist?
Und jetzt zum Beispiel bei mir: Ich arbeite verdiene mein eigenes Geld bin aber noch nicht volljährig sind meine Geschäfte auch schwebend unwirksam? Weil das ist ja kein Taschengeld oder so aber irgendwie ja auch nicht des Geld von meinen Eltern! Also was zählt dann da?
Und sind alle Geschäfte einer beschränkt Geschäftsfähigen Person schwebend unwirksam? Oder nur ab einem bestimmten Betrag? Weil ich denk so ein Fernseher für 600€ wird nicht so schnell verkauft oder?
Sorry für den langen Text! ;D Danke für hilfreiche Antworten! Und bitte richtig! Weil ich muss darüber eine Präsentation halten :D<3
2 Antworten
Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Geschäft mit einem Minderjährigen aufgrund des sogenannten "Taschengeldparagraphen" (§ 110 BGB) dann wirksam ist, wenn es sich um eine Ausgabe handelt, die der Minderjährige aus eigenen Mitteln bestreitet, die ihm von den Eltern zur Verfügung gestellt werden. Bezüglich der Höhe des Betrags gibt es allerdings einen breiten Ermessensspielraum. Sicher ist jedoch wohl: alles, was unter 10 Euro liegt, ist unkritisch. Alles ab 50 Euro ist auf keinen Fall von § 110 BGB gedeckt, weil es sich nicht mehr um einen Bagatellbetrag handelt.
Zwar sind die Eltern zur Herausgabe der Sache verpflichtet. Jedoch nicht zur Zahlung von Schadensersatz, wenn die Sache beschädigt oder zerstört ist ("Untergang der Sache"). Da der Verkäufer ohne Vertragsgrundlage und damit ohne Rechtsgrund die Sache übergeben hatte, steht im jetzt kein Schadensersatz zu.
Richtig, wenn die Eltern was dagegen haben, gehen sie zum Verkäufer und verlangen das Geld zurück. Auch Taschengeldgeschäfte sind schwebend unwirksam.