Kinder verklagen Eltern. Wie sieht das in der Praxis aus?

13 Antworten

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Das (minderjährige) Kind geht zum Jugendamt, das Familiengericht, dort wird jemand bestellt, der die Interessen des Kindes gegen die Eltern wahrnimmt ...

volljährige Kinder können ihre Eltern selbst verklagen

ThomasAral 
Beitragsersteller
 26.07.2015, 11:11

ich denke sowas wird wohl gerade noch so bei Körperverletzung und ähnlichem gehen --- wenn es aber um weniger gewichtige Vergehen der Eltern handelt, die evtl. sogar mit Zweifelhaften Ausgang vor Gericht enden, wird da das Jugendamt kaum was machen. Da geht es ja hauptsächlich darum zu entscheiden ob die Eltern weiterhin erziehungsberechtigte sein dürfen ... Aber selbst bei Körperverletzung kann es sein, dass dem Kind es dann im Heim oder Pflegefamilie nicht besser geht.

frodobeutlin100  26.07.2015, 11:33
@ThomasAral

Körperverletzung ist Strafrecht - da nimt sich die Polizei und die Staatsanwaltschaft der Sache an, Strafanzeige erstatten kann das kind und auch das Jugendamt, die Schule oder sonstige Dritte die etwas mitbekommen

Unterhalt etc. ist Zivilrecht - Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Eltern können in dem beschreibenen Weg - siehe erster Beitrag geltend gemacht werden .. weil nornalerweise die Eltern das Kind vertreten (gesetzliche Regelung) und die Eltern wohl kaum gegen sich selbst klagen würden - also muss jemand die Interessen des kindes vertreten ... der gestzliche Vertreter ist in diesem Fall raus und ein anderer tritt (nur für diese eine Sache) an seine Stelle ....

ThomasAral 
Beitragsersteller
 31.07.2015, 05:45
@frodobeutlin100

interessant:  aber ob das wirklich hinhaut.   Also sagen wir mal der vom Jugendamt eingesetzte Vertreter verklagt die Eltern dem Kind die 10000 Euro die sie vom Kinderkonto abgebucht haben wieder draufzubuchen.  Die tun das, der Vertreter ist weg.  Paar Monate später buchen die Eltern das wieder ab und das gleiche Spiel würde von vorne losgehen ... also nicht sehr sinnvoll diese Regelung ;-)

Also, wenn Kinder ihre Eltern auf irgendetwas verklagen müssen, um auf ihr Recht zu kommen, dann liegen grundliegende Dinge schief. Dann sind die Kinder schlauer als die Eltern und bleiben auch nicht länger als nötig in diesem Haushalt.

Ich habe in der Familie schon 2 Studentinnen gehabt, die ihren Vater wegen des Unterhalts verklagen mussten. Das Verhältnis war aber von Grund auf schon gestört, die KInder bekamen ihr Recht und der Vater musste den Unterhalt bezahlen. Die Kinder wohnten nie beim Vater, die Mutter kam bei einem Unfall ums Leben, sie wurden von der Tante groß gezogen.

ThomasAral 
Beitragsersteller
 26.07.2015, 11:13

danke .. sowas hab ich befürchtet.  Das in der Praxis dieses Recht nur in Situationen ausgeübt wird, in denen man eh nicht von Erziehungsberechtigten Eltern im eigentlichen Sinn sprechen kann.

verwechselst Du verklagen mit anzeigen?.. Kinder können z.Bsp.  ihre Eltern anzeigen wenn die sie schlagen..dann ermittelt die Polizei . Gewalt ist ein offizieller Straftatbestand

jurafragen  26.07.2015, 12:27
Gewalt ist ein offizieller Straftatbestand

Ehrlich?

himako333  26.07.2015, 14:20
@jurafragen

ja, auch häusliche Gewalt wenn die angezeigt wird muß verfolgt werden.. gibt schon Urteile z. Bsp. Berlin .. ein Vater mußte für 2 Backpfeifen 800 € blechen und ist in der Verbrecherkartei gelandet :))

m.l.G. ;)h

jurafragen  26.07.2015, 15:13
@himako333

ja, auch häusliche Gewalt wenn die angezeigt wird muß verfolgt werden

Nun, trotzdem gibt es im ganzen Strafgesetzbuch keinen Straftatbestand namens "Gewalt".

ein Vater mußte für 2 Backpfeifen 800 € blechen und ist in der Verbrecherkartei gelandet

Das mag sein. Er ist aber bestimmt nicht wegen "Gewalt" verurteilt worden.

himako333  27.07.2015, 08:13
@jurafragen

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

    **§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen**
    § 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
    § 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
    § 4 Strafvorschriften

http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/

dass noch nicht volljährige die Eltern verklagen sollen, zum Beispiel wenn sie zuwenig Taschengeld bekommen oder gespartes Geld der Kinder verwenden.

Dieser Mythos scheint unausrottbar, bleibt aber rechtsirriger Blödsinn, da es dafür einem Rechtsgrund mangelt :-O

Die Höhe des Taschengelds richtet sich nicht nach Bedarf oder Wünschen des Berechtigten, sondern Angemessenheit, und die bestimmt sich nach der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten und deren erzieherischer Aufassung, wie man Umgang mit Geld - auch der Höhe nach - erlernen sollte.

Bekanntlich wachsen auch bei Ihnen Wünsche in den Himmel aber Geld nicht an Bäumen, richtig?

Und selbstverständlich haben die Eltern die Vermögenssorge inne und bestimmen, ob und wofür  ihr Kind auch selbst verdientes oder durch Dritte geschenktes Geld verwenden darf. Nur diese Bestimmung des Taschengeldparagrafen 110 BGB kapieren die wenigsten, labern aber gerne dummes Zeug daher und raten unbedarft zu einem Anwalts- oder Jugendamtsbesuch :-O

G imager761

ThomasAral 
Beitragsersteller
 26.07.2015, 11:17

damit wäre der Paragraph komplett sinnlos.  viele eltern sehen es für vernünftig und angemessen an überhaupt kein Taschengeld zu geben und wenn sie es geben dann dies auch nicht zu erhöhen selbst nach 5 Jahren mit dem gleichen Betrag ... usw.     Warum dann überhaupt die Regel über das Taschengeld.  Dass Eltern freiwillig Kindern Taschengeld gegen können, das wissen sie selbst -- das braucht man nicht festlegen.

frodobeutlin100  26.07.2015, 11:40
@ThomasAral

§ 110 BGB sagt nur aus unter welchen umständen ein Rechtsgeschäft wirksam ist wenn der Minderjährige mit seinem Taschengeld bezahlt

er sagt aber nicht aus, dass Minderjährige ein Recht auf Taschengeld haben ....

deswegen gibt es auch keine kKagen auf Taschengeld, weil dafür einfach die Anspruchsgrundlage fehlt

---

im Übrigen gibt es noch viele andere zivilrechtliche Dinge die minderjährige Kinder mit ihren Eltern zu klären haben könnten ...

jurafragen  26.07.2015, 12:26
@ThomasAral

damit wäre der Paragraph komplett sinnlos

Nein, schade ist allerdings, dass Du Sinn und Zweck der Vorschrift offenbar völlig verkennst.

Warum dann überhaupt die Regel über das Taschengeld

Es gibt eine ganz allgemein gehaltene Vorschrift über "Mittel, die zur freien Verfügung gestellt sind oder zu einem bestimmten Zweck überlassen wurden".

Dass Eltern freiwillig Kindern Taschengeld gegen können, das wissen sie selbst -- das braucht man nicht festlegen.

Das ist auch nicht "festgelegt". Nur die Rechtsfolge, was abweichend vom Regelfall passiert, wenn man diese Mittel nutzt, die ist festgelegt.

ThomasAral 
Beitragsersteller
 31.07.2015, 05:58
@jurafragen

es ging nicht um das Rechtsgeschäft mit Taschengeld,  sondern allgemein um Zivilrechtliche Klagen der Kinder an die Eltern. Egal welche Paragraphen dafür existieren können sie uneingeschränkt wieder durch die Eltern hintergangen werden sind also völlig sinnlos. Wenn der Beklagte volles Erziehungsrecht und damit auch vollen Zugriff aufs Konto des Klägers hat, funktioniert kein einziger Richterspruch so wie er gedacht ist.   Ums einfach zu erklären:  das Kind bekommt Hausarest weil es zivilrechtlich geklagt hat zum Beispiel ....  das war jetzt nur was einfaches, man kann sich das beliebig kompliziert konstruieren und immer werden die Eltern gewinnen.

Es sei denn:  man wendet Strafrecht an.

ThomasAral 
Beitragsersteller
 31.07.2015, 06:06
@ThomasAral

ist übrigens bei Erwachsenen die einen Vormund haben ähnlich, wenn diese gegen der Vormund Klagen wollen ... und funktioniert meiner Meinung nach auch nur mit Anwendung des Strafrechts und niemals Zivilrechtlich.

Nur kann dann halt leichter das Gericht einen neuen Vormund bestimmen ....  statt bisherige Eltern einfach Pflegeeltern einsetzen ist meist eine noch schlimmer Bestrafung für Kinder, funktioniert in dem Fall der Kinder also auch nicht.

Das Kind oder besser der Jugendliche findet Hilfe beim Jugendamt. Das wiederum wird nach Prüfung das Familiengericht einschalten kann.

Allerdings wird das bei zuwenig Taschengeld nicht passieren. Das ist allein eine Entscheidung der Eltern, wieviel Taschengeld sie dem Kind/ Jugendlichen geben. Es gibt aber Empfehlungen des Jugendamtes an die Eltern, wieviel Taschengeld angemessen ist.

Etwas anderes ist es, wenn Eltern wirklich Vermögen des Kindes/ Jugendlichen veruntreuen. Vor allem, wenn das Vermögen des Kindes/ Jugendlichen nicht von den Eltern sondern von Dritten stammt (wie Großeltern oder andere Verwandte oder eine Erbschaft). Der Geber des Vermögens z.B: Großeltern, werden die ein Auge darauf haben, ob Eltern da richtig im Sinne des Kindes handeln und ihre Vermögenssorge auch richtig ausüben.

Falls Kinder/Jugendliche (Jugendamt) gegen Eltern klagen, wird es natürlich nicht mehr wie vorher sein in der Familie. Gerade wenn das Jugendliche machen, werden sie wohl kaum noch in der Familie leben können.