Warum ist es Diebstahl wenn man wilde Tieren vom Park mitnimmt?
Wem gehören denn die Enten, wenn es Diebstahl ist? Die haben doch keinen Halter.
9 Antworten
Warum ist es Diebstahl wenn man wilde Tieren vom Park klaut?
Wem gehören denn die Enten, wenn es Diebstahl ist? Die haben doch keinen Halter.
Es ist ja auch kein Diebstahl, es ist Wilderei. (§292 Strafgesetzbuch).
Weil lediglich Jäger (Jagdausübungsberechtigte) das Recht haben, sich wild lebende Tiere anzueignen, die unter das Jagdrecht fallen.
Das "mitnehmen" eines Wildes (oder eines Teiles davon) ist bereits Jagd. Genau genommen ist sogar das "Nachstellen" von Wild bereits Jagd (also, wenn Du hinter einem Wild hinterher rennst, oder Dich an das Wild anschleichst).
- Das ist immer noch herrenlos, also Pech gehabt, niemand haftet dafür, da es ja niemandem "gehört".
- Das darfst Du als Nicht-Jäger immer noch nicht jagen.
- Dein privater, umzäunter Garten ist "befriedeter Bezirk", dort ruht die Jagd, es darf da gar nicht gejagt werden.
Die einzige Möglichkeit, die Du in so einem Fall hast ist, dem vor Ort zuständigen Jäger bescheid zu sagen, damit er ggf. das an den Garten angrenzende Revierstück stärker bejagt, um damit die Rehe von dieser Stelle fernzuhalten. Oder Du baust ordentliche Zäune, die auch hoch genug sind, um das Wild am Eindringen zu hindern.
Rehe dürften das geringere Problem sein - Wildschweine hingegen machen selbst Stadtbewohnern zu schaffen.
Stimmt. Die durchwühlen den ganzen Boden auf der Suche nach Larven und Würmern.
Aber Rehe knabbern gerne irgendwelche Triebe oder Blumen ab, das kann den einen oder anderen Gartenliebhaber auch zur Weissglut bringen. ;-)
Habe aber Rehe auch nur als Beispiel genannt.
hehe, das ist juristisch eine feine Sache.
Tiere gehören dem Landeigentümer. Land ist unbeweglich. Daher ist auch das Tier "unbeweglich", weil eben "Teil des Landes". Man kann das Tier als solches nicht forttragen, weil es eben frei herumliegt oder fliegt.
Wenn jemand das Tier tötet und es liegt steif herum, - dann kann man es forttragen und es - wird "beweglich" im juristischen Sinn.
Es kommt also dem Juristen nicht darauf an, ob sich das Tier bewegen kann, sondern ob man seine Bewegung kontrollieren kann.
Und: ja, es ist Diebstahl. Denn die Enten gehören dem Landeigentümer.
ERGÄNZUNG zu meinem vorigen Kommentar:
Und die Enten (sofern es sich um Wild handelt) gehören auch nicht dem Grundstückseigentümer, Wild ist per Definition herrenlos und unterliegt dem Jagdrecht, so dass nur Jäger (im Konkreten: der dort jagdausübungsberechtigte Jäger) sie sich aneigen darf und sonst niemand. Was wieder voraussetzt, dass das betreffende Grundstück kein befriedeter Bezirk ist, denn sonst ruht dort die Jagd.
Falsch. Das mag juristisch alles schön auseinander genommen sein von Dir, aber es gilt nur für "Hausenten", also vom Menschen gezüchtete und gehaltene Rassen, die dann auch einen Besitzer haben.
Wenn wir von den üblichen Enten ausgehen, die so einen Teich in einem Park bevölkern, dann reden wir aber z.B. von Stockenten und dabei handelt es sich um Wild.
Und die unterliegen dem Jagdrecht.
Somit ist es auch kein Diebstahl, sondern Wilderei (§292 StGB).
Der Park ist Eigentum der Kommune und was da kreucht und fleucht gehört der Gemeinde ebenso, wie alles, was da wächst. Du kannst dort auch nicht einfach Blumen ausgraben und mitnehmen.
Falsch. Wild ist Herrenlos. Aber es darf sich halt nicht jeder Wild aneignen.
Die Logik ist nicht nachvollziehbar! Zum Jagen braucht man einen Jagdschein - und den stellt derjenige aus, dem der Wald gehört...
Falsch.
Der Jagdschein ist ein amtliches Dokument , dass von der unteren Jagdbehörde auf Verlangen an Leute ausgegeben wird, die nachweisen können, dass sie Jäger sind (also die amtlich anerkannte Jägerprüfung erfolgreich bestanden haben).
ERGÄNZUNG zu meinem anderen Kommentar:
Und der Jagdschein ist dann erst einmal nur die rechtliche Voraussetzung, dass Du überhaupt jagen darfst (und Dir die dazu nötigen Jagdwaffen kaufen darfst etc.).
Das hat aber noch nichts mit dem Jagdausübungsrecht zu tun, Du darfst nämlich auch mit Jagdschein immer noch nicht "einfach irgendwo" jagen gehen ("die Jagd ausüben").
Auch mit Jagdschein darfst Du nur in Revieren jagen, in denen Du auch das Jagdausübungsrecht hast. Und das bekommst Du als Jäger dann, wenn Du
- mit dem zuständigen Besitzer des Landes (wenn es groß genug ist, um ein eigenes Jagdrevier zu sein) oder
- mit der zuständigen Jagdgenossenschaft (dem Zusammenschluss mehrerer Grundstücksbesitzer, deren Grundstücke zu einem Jagdrevier zusammengelegt worden sind, um die nötige Mindestgröße zu erreichen)
einen Vertrag abgeschlossen hast, dass Du der dort zuständige Jäger bist (=der verantwortliche Revierjäger) oder dort mit dem zuständigen Jäger zusammen die Jagd ausüben darfst (=Begehungsscheininhaber).
Ansonsten bleibt noch die Möglichkeit als Jäger zu einer Jagd eingeladen zu werden (von dem, der dort das Jagdausübungsrecht innehat) und dort mit seiner Erlaubnis zu jagen.
Ne. Zum Glück. Das wäre auch echt doof wenn das viele machen würden. Fällt mir grad so ein :/
Das Grundstück gehört jemanden - und dort darfst du ohne Erlaubnis des Eigentümers nicht jagen (Wilderei).
Das Grundstück gehört jemanden - und dort darfst du ohne Erlaubnis des Eigentümers nicht jagen
Das ist eine von vielen Voraussetzungen, ja.
Schreib doch einfach alles in eine Antwort anstatt backseat moderating zu betreiben.
Hatte ja gedacht, das meine eigene Antwort ausreicht. - Aber nachdem hier dann "x" Antworten hochkamen, die alle mehr oder weniger "daneben lagen", habe ich halt angefangen die zu kommentieren. Das es so viele werden würden, das habe ich selber nicht erwartet...
Sorry, grundsätzlich gebe ich Dir vollkommen recht. - Hat sich hier halt so ergeben.
Aber vielleicht sollten dann auch die Leute, die es gar nicht wirklich wissen einfach nichts dazu schreiben anstatt irgendwelche Halbwahrheiten in die Welt zu setzen?
(Und mit den "Halbwahrheiten" meine ich jetzt ausdrücklich nicht Deine Antwort!)
War auch nicht böse gemeint - wünsch dir noch eine schöne Zeit, bleib gesund :)
Ebenso, Danke!
https://dejure.org/gesetze/StGB/292.html
Jagdwilderei
§ 292 Jagdwilderei(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet
.....
Richtig - aber was ist mit dem Wild, das nachts in private Gärten eindringt und dort Schaden anrichtet?