Ist es Diebstahl wenn man aus einem Geschäft etwas mitnimmt?
und an der Kassa einfach ohne ein Wort zu sagen das Geld dafür hinlegt und den Geschäftsraum verlässt ?
10 Antworten
Hallo! Wir kommen da auch zu einer alten Streitfrage. Viele unterscheiden nicht zwischen Unterschlagung und Diebstahl. Ein bei Gelegenheit Mitnehmen fremder Gegenstände - und das kann sogar eine Geldbörse sein - ist zunächst Unterschlagung nicht Diebstahl. Diebstahl setzt auch eine kriminelle Energie voraus. Der Kugelschreiber des Kollegen wird in der Regel Unterschlagung sein - öffne ich dafür einen Schrank so ist es Diebstahl. Ein klassischer Fall aus dem wirklichen Leben : Eine Kassiererin hat auf Bitten einer Angestellten aus dem Lager eine Ware an der Kasse eingesteckt und dieser gegeben. Die Angestellte wurde wegen Diebstahls verurteilt - die Kassiererin wegen Unterschlagung.
Ich wünsche Dir alles Gute.
Im Strafgesetzbuch steht bei Unterschlagung :
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, ........<
In der Regel stellen die Preisschilder ein Invitatio ad offerendum dar, und kein Angebot, das heißt ein Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zustande. Wenn du das Produkt einfach mit nimmst und Geld hinwirfst ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, der Verkäufer somit noch Eigentümer und du hast in der Regel einen Diebstahl nach § 242 StGB begangen.
Die Absicht, sich die Sache anzueignen ist unzweifelhaft gegeben. In Betracht käme ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB, weil der Täter nicht weiß, dass die Mitnahme eines Gegenstandes ohne zustande gekommenen Kaufvertrag einen Diebstahl darstellt, allerdings wäre dieser vermeidbar gewesen und somit kann die Strafe gemildert werden, muss aber nicht.
Die Absicht, sich die Sache anzueignen ist unzweifelhaft gegeben.
Ja, aber nicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen, wenn er glaubt, dass so ein Kaufvertrag zustandekäme.
Wer im Restaurant versehentlich einen falschen Mantel mitnimmt, im Glauben, es sei seiner, begeht auch keinen Diebstahl. Der Verbotsirrtum muss hier gar nicht bemüht werden.
Das ist dann kein Problem des Tatbestandes, dieser ist zweifelsfrei erfüllt (Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams). Höchstens wirkt das vorsatzausschließend, aber es ist nur schwer vorstellbar, dass jemand durch den Kassenbereich rennt, einen Geldschein hinwirft und damit nicht mindestens mit Eventualvorsatz Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams billigend in Kauf nimmt.
Das im Regal stehende Produkt is das Angebot, das an die Kasse bringen des Produkts der Bestellauftrag und das Eingeben des Kaufpreises in die Kasse die Auftragsbestätigung.
Das ist keine juristische Betrachtung, die du da äußerst. Das Legen der Ware auf das Fließband und Laufen zur Kasse stellt ein konkludentes Angebot nach § 145 ff. BGB dar, woraufhin der Kassierer das Produkt nimmt, einscannt und einen Preis nennt, wobei dies als Angebot zu werten ist.
Das im Regal stehende Produkt is das Angebot
Das ist gerade nicht der Fall, weshalb ich den Begriff des invitatio ad offerendums geäußert habe. Wäre das der Fall, müsste der Kunde nur noch sich die Auslage im Geschäft anschauen und laut sagen "ich nehme es", und dann würde Angebot und Annahme vorliegen und der Verkäufer müsste ihm das Produkt verkaufen. Dies ist aber nicht Sinn der Sache, viel eher stellt das Produkt mit Preisschild eine Einladung zum Angebot (invitatio ad offerendum) dar, das den Kunden dazu auffordern soll, ein Angebot an der Kasse abzugeben, schließlich will der Eigentümer sich seine Kunden möglicherweise aussuchen. Mehr dazu findest du zum Beispiel hier: http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/moeschel/wissmitarbeiter/bastian-denfeld/materialien-zr-i/Fall2-Loesung.pdf
Das kommt darauf an, ob man dies in dem (falschen!) Glauben tut, damit einen Kaufvertrag abzuschließen. Ein Kaufvertrag kommt so nämlich nicht zustande.
Diebstahl erfordert Vorsatz auch gegenüber der Rechtswidrigkeit des Tuns. Wer eine Sache im Glauben wegnimmt, er sei dazu berechtigt, begeht keinen Diebstahl. Klassisches Beispiel ist das Mitnehmen eines falschen Mantels im Restaurant, weil man glaubt, es sei der eigene.
Allerdings reicht auch Eventualvorsatz aus - wer sich also nicht völlig sicher ist, auf diese Weise das Eigentum zu erwerben, sondern denkt "wahrscheinlich ist das so", begeht bereits Diebstahl, selbst wenn er gutgläubig war.
Es is kein stillschweigender Kaufvertrag zustande gekommen. Der Verkäufer entscheidet bei Anmelden des Kaufinteresses (Ware an die Kasse legen), ob er es dir auch für den Preis verkaufen will (in der Regel wird das Produkt dann eingescannt (stillschweigender Kaufvertrag, da in aller Regel kein formaler Vertrag unterschrieben wird)). Er kann dich also anzeigen.
Nein grundsetzlich nicht. Wenn du in eile bist kannst du das denke ich machen auch wenn das auf den laden ankommt. Du hast dann natürlich das risiko, dass jemand anderes das geld mitnimmt oder der laden keine kameras hat und du nicht beweisen kannst, dass du bezahlt hast. Das müsstest du eig. Dann beim nächsten einkaif sagen oder da anrufen. Vielleicht musst du dann noch mal bezahlen, wenn das Geld nicht angekommen ist. Ich war noch nir in dieser situation. Hoffe ich konnte trotzdem helfen deine shira14
Nein, konntest du NICHT!!!
Fehlt für einen Diebstahl nicht die Absicht sich die Sache rechtswidrig anzueignen?