Warnbake mitgenommen- Folgen?
Hallo mein Sohn hat am Wochenende bei einer Baustelle eine Warnbake mitgenommen und und wurde 20 Meter weiter von einer Polizeistreife angehalten. Bei einem Alkohol Test ergaben sich 1,4 Promille. Er hat die Bake dann wieder an den Ursprungsort zurückgebracht und der Polizist meinte nur er werde Post bekommen. Mein Sohn ist 16 Jahre alt. Was haben wir jetzt zu erwarten?
7 Antworten
Hallo Dodgeball,
ich weiß ja nicht, ob ich hier richtig liege, weil alle Anderen hier scheinen davon auszugehen, dass er mit dem Fahrzeug einen Unfall verursacht hat.
Ich verstehe Deine Frage so, dass ihn die Polizei dabei erwischt hat, als er im Suff eine Warnbarke von einer Baustelle gerade entwendet hat, als ihn die Polizei dabei angetroffen hat, wie er sich mit der Warnbarke von der Baustelle entfernt hat. Und die erwähnten 1,4 Promille beziehen sich doch sicherlich nur da drauf, dass die Polizei ihm einen Atemalkoholtest angeboten haben, weil der Promillewert evtl. sich strafmildernd auswirken könnte.
Gut Strafrechtlich liegt hier ein ganz normaler Diebstahl vor, der nach folgenden Gesetz bestraft werden kann:
§ 242 StGB - Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Es wäre aber auch eine Bestrafung nach folgenden Paragraphen möglich:
§ 145 StGB - Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs” und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
- Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
- vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
-
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn” oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
-
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Die in den Gesetzen genannten Höchststrafen von fünf Jahren bzw. 2 Jahren gelten allerdings nicht für Deinen Sohn.
Mit 16 wird er nach dem Jugendrecht verurteilt, was bedeutet, dass er weder eine Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe, sondern nur erzieherische Maßnahmen in Form Sozialstunden die er z.B. in einem Altenheim ableisten muss, erhalten kann.
Diese Sozialstunden tauchen auch später in keinem Führungszeugnis auf, so dass er keine Angst haben muss, dass sich das Ganze auf seine Zukunft auswirkt.
Aber wie geht es jetzt erst einmal weiter willst Du sicherlich wissen oder?
Wenn die Polizisten Ihre Ermittlungsarbeit abgeschlossen haben, wird die Ermittlungsakte einschließlich der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob sie das Verfahren gegen Deinen Sohn einstellt oder ob sie eine Hauptverhandlung einberuft.
Im ersten Fall hat sich die Sache für Deinen Sohn erledigt, im zweiten Fall muss Dein Sohn in einer nicht öffentlichen Gerichtsverhandlung, bei der Du als Erziehungsberechtigte selbstverständlich das Recht hast anwesend zu sein, noch einmal vom Richter vernommen und am Ende wird dann das Urteil gesprochen.
Wie gesagt, es ist nicht damit zu rechnen, dass er mehr als ein paar Sozialstunden aufgebrummt bekommt. Der festgestellte Promillewert wirkt sich in dem Verfahren ja auch noch strafmildernd aus.
Schöne Grüße
TheGrow
Hier könnte auch eine Strafanzeige nach
§ 315 StGB - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
erfolgen. Ansonsten hat "TheGrow" schon alles ganz gut beschrieben.
Wie doof ist das denn, ne Barke mitzunehmen, wir haben wenigstens so nützliche Dinge wie Beleuchtung mitgenommen oder auch mal ne Alarmsirene von der Eisenbahn...
Wenn er Glück hat, gibts nur ne Verwarnung. Es ist ja kein Schaden entstanden. Als Eltern habt ihr nix zu erwarten, allerdings solltet ihr mal dringend über seinen Alkoholgenuss sprechen. Darüber würde ich mir mehr Sorgen machen.
Mit einer Barke kann man ne Menge anstellen, sofern sie sich in einem Gewässer befindet. Dass man die aber einfach so mitnehmen kann, kann ich mir bei der Grösse und dem Gewicht nicht vorstellen.
Mensch, es geht um eine Bake!
Wenn er zuFuß unterwegs war? Nirgends steht was von einem Fahrzeug in der Frage. Mit ner Warnbarke unterm Arm fällt man auch so auf, da muß man nicht erst Schlangenlinien fahren ;).
Hmmm da wird es min. Sozialstunden hageln, vielleicht geht für gewisse Zeit das Taschengeld für was anderes als Saufen drauf und mit 18 den Führerschein machen ist wahrscheinlich auch gestorben.
Da man einen 16-Jährigen nicht mehr anbinden kann wird auf Euch, die Eltern kaum was zu kommen.
okay danke schonmal für die Antworten :) Ja er war natürlich zu Fuß unterwegs. Anscheinend meinte der Polizist, dass mein Sohn ein Schreiben erhalten wird, in dem er sich äußern kann. Wie wird man sich hier wohl am besten verhalten? Oder doch lieber einen Anwalt einschalten?
Mit 1,4‰ ???