Ware doppelt erhalten, Mahnkosten und Ware bezahlen?
Vor 11 Monaten habe ich bei einem Onlinehändler Ware im Wert von ca. 50 Euro bestellt und gleich bezahlt. Ich erhielt jedoch zwei Pakete, mit jeweils dem identischen Inhalt. In meiner Bestellung ist jedoch nur von einem Artikel die Rede, d.h. ich habe nicht falsch bestellt. Es war ganz offensichtlich ein Fehler vom Händler. Die doppelte Lieferung habe ich behalten und auch nicht weiter daran gedacht.
Nun, ohne jegliche Vorwarnung, schickt mit der Händler eine Zahlungserinnerung über die Creditreform (!), bezüglich einer sog. "ungerechtfertigten Bereicherung" über die 50 Euro + fast 10 Euro "Gläubigermahnkosten".
Ich finde das Verhalten vom Händler dreist und nun entsteht mir auch noch ein Schaden (Stichwort Kreditscoring), weil die Creditreform mit drin hängt.
Was soll ich tun? Die doppelte Ware habe ich hier teilweise noch unbenutzt rumliegen. Und wie gesagt, der Händler hat vorher nicht einen Ton zu mir gesagt.
2 Antworten
Danke für die schnelle und umfangreiche Antwort. Der Einfachheit halber habe ich vorher von einem Artikel gesprochen, es waren aber pro Paket drei Artikel, von denen ich hier noch zwei unbenutzt aufbewahre. Ich werde den Händler kontaktieren, um eine Rücknahme auf seine Kosten zu vereinbaren. Ich hatte das doppelte Paket mehrere Wochen nicht angerührt und auf eine Bestandung vom Händler gewartet. Aufgrund des geringeren Werts und der ausstehenden Nachricht (es handelt sich um einen sehr großen Händler, der wohl die nötigen Kapazitäten haben sollte), habe ich mir keine weiteren Gedanken mehr gemacht. Beim fehlenden Artikel geht es um knapp 7 Euro, die ich noch bereit wäre, zu begleichen.
Die doppelte Ware habe ich hier teilweise noch unbenutzt rumliegen.
Dumm gelaufen. Zunächst hätte, da der Irrtum erkannt wurde, nach h.M. eine Benachrichtigungspflicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 241a, Rn. 22 f.; Bamberger/Roth, BGB, § 241a, Rn. 11) gegenüber dem Verkäufer bestanden, der nicht entsprochen wurde. Auch der Aufbewahrungspflicht wurde durch Nutzung als Eigentum nicht entsprochen und damit eine Rückgabe des Artikels gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unmöglich gemacht, was eine Wertersatzpflicht nach § 818 Abs. 2 BGB bewirkt.
Anspruch aufgrund unberechtigter Bereicherung besteht also, hier bezogen auf den Wertersatz, in § 241a Abs. 2 BGB werden diese Ansprüche aus Gesetz ausdrücklich zugelassen.
Nun aber der andere Teil. Eine Rücksendung hätte nicht ohne Aufforderung vorgenommen werden müssen (insbesondere wäre eine Vereinbarung über Rücksenddungskosten im Vorfeld zu treffen gewesen), entsprechend ist es fraglich, ob und wann hier Verzug eingetreten ist.
Auf den Zug mit Verzug bei ungerechtfertigter Bereicherung will ich hier nicht aufspringen (soll eine recht umfangreiche Literatur dazu geben), aber wenn, dann wäre Verzug erst mit der ersten Zahlungsaufforderung denkbar, die aber eben erst jetzt ankam, also auch keine Verzugskosten angerechnet werden können, damit auch keine Mahnkosten für das erste Schreiben. Ebenfalls ist eine negative Eintragung (Kreditscoring) seitens Creditreform m.E. unzulässig. Die 50 € aber schuldest Du dem Verkäufer, daran führt kein Weg vorbei.