Ware doppelt erhalten, Mahnkosten und Ware bezahlen?

2 Antworten

Danke für die schnelle und umfangreiche Antwort. Der Einfachheit halber habe ich vorher von einem Artikel gesprochen, es waren aber pro Paket drei Artikel, von denen ich hier noch zwei unbenutzt aufbewahre. Ich werde den Händler kontaktieren, um eine Rücknahme auf seine Kosten zu vereinbaren. Ich hatte das doppelte Paket mehrere Wochen nicht angerührt und auf eine Bestandung vom Händler gewartet. Aufgrund des geringeren Werts und der ausstehenden Nachricht (es handelt sich um einen sehr großen Händler, der wohl die nötigen Kapazitäten haben sollte), habe ich mir keine weiteren Gedanken mehr gemacht. Beim fehlenden Artikel geht es um knapp 7 Euro, die ich noch bereit wäre, zu begleichen.

Die doppelte Ware habe ich hier teilweise noch unbenutzt rumliegen.

Dumm gelaufen. Zunächst hätte, da der Irrtum erkannt wurde, nach h.M. eine Benachrichtigungspflicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 241a, Rn. 22 f.; Bamberger/Roth, BGB, § 241a, Rn. 11) gegenüber dem Verkäufer bestanden, der nicht entsprochen wurde. Auch der Aufbewahrungspflicht wurde durch Nutzung als Eigentum nicht entsprochen und damit eine Rückgabe des Artikels gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unmöglich gemacht, was eine Wertersatzpflicht nach § 818 Abs. 2 BGB bewirkt.

Anspruch aufgrund unberechtigter Bereicherung besteht also, hier bezogen auf den Wertersatz, in § 241a Abs. 2 BGB werden diese Ansprüche aus Gesetz ausdrücklich zugelassen.

Nun aber der andere Teil. Eine Rücksendung hätte nicht ohne Aufforderung vorgenommen werden müssen (insbesondere wäre eine Vereinbarung über Rücksenddungskosten im Vorfeld zu treffen gewesen), entsprechend ist es fraglich, ob und wann hier Verzug eingetreten ist.

Auf den Zug mit Verzug bei ungerechtfertigter Bereicherung will ich hier nicht aufspringen (soll eine recht umfangreiche Literatur dazu geben), aber wenn, dann wäre Verzug erst mit der ersten Zahlungsaufforderung denkbar, die aber eben erst jetzt ankam, also auch keine Verzugskosten angerechnet werden können, damit auch keine Mahnkosten für das erste Schreiben. Ebenfalls ist eine negative Eintragung (Kreditscoring) seitens Creditreform m.E. unzulässig. Die 50 € aber schuldest Du dem Verkäufer, daran führt kein Weg vorbei.