Wann verjährt der Anspruch auf die Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss (Unterhaltsschuldnerseite)?

2 Antworten

Der Unterhaltsvorschuss muss an die Vorschusskasse zurückgezahlt werden für den Zeitraum

  • in dem der Unterhaltsschuldner zwar leistungsfähig war, aber trotzdem keinen Unterhalt zahlte
  • bzw. in dem der Unterhaltschuldner zwar nicht leistungsfähig war, es aber versäumt hat, dieses zeitnah nachzuweisen
  • bzw. nicht leistungsfähig war, weil er seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit nicht nachkam....

Der Unterhaltsvorschuss muss nicht zurückgezahlt werden für den Zeitraum,

  • in dem der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig war, weil er sich selbst noch in der Ausbildung befand, und dieses auch entsprechend zeitnah nachgewiesen hat(te)
  • oder der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig war, obwohl er seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit nachkam,... und dieses nachgewiesen hat.


Nobody2016  01.07.2016, 21:13

was ist wenn er im Ausland war und genug verdient hat aber trotzdem nichts bezahlt hat?? und er wieder nach Deutschland kommt aber ein visum beantragen muss. wird er da geschnappt oder kommt er damit durch

Zunächstmal muß Unterhaltsvorschuss nicht zurückgezahlt werden, sondern ein eventuell vorhandener Unterhaltsanspruch geht auf den Kostenträger über. Sprich der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, sofern das Kind selbst einen Unterhaltsanspruch hatte und diesen geltend machen könnte.  


Es gibt kein Titel oder ähnliches ...

Rückwirkend kann Unterhalt nur bis zu den Zeitpunkt verlangt werden, an den Auskunft über das Einkommen gefordert wurde, es sei denn die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche war bisher aus rechtlichen Gründen oder tatsächlichen Gründen im Verantwortungsbereich des Unterhaltsschuldners nicht möglich.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html

Verjährung spielt hier eine untergeordnete Rolle.


maikpaule 
Beitragsersteller
 10.04.2016, 00:50

Ok ... Kleines Szenario ...
Unterhaltsschuldner war 2010-2012 in Einer Vollzeitberufsausbildung (somit Leistungsunfähig) nach ausbildungsende war der Schuldner auf Teilzeit (900€netto/Monat - Abrechnungen bekamen Jugendamt regelmäßig) tätig somit kam bis heute kein Unterhalt des Schuldners zustande  und wurde vom Jugendamt getragen (Unterhaltsvorschuss) nun bekommt der Schuldner einen Brief einer aufgefordert wird eine realistische Summe monatlich zu zahlen und aufgefordert sich einen besseren Job zu suchen ...  
Falls ich nun (bzw. mein Ex) ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter habe  möchte ich nicht irgendetwas vereinbaren was ich ggf. Gar nicht zahlen muss ... Muss ich nun die ganzen 6 Jahre zurückzahlen falls ich ab Mai diesen Jahres zahlungsfähig wäre (1500€ netto /Monat)

ichweisnix  10.04.2016, 10:25
@maikpaule

Nein. Zeitlicher Ausgangspunkt ist der Erhalt des Briefes. Bis zu diesen Zeitpunkt hat die Gegenseite die Leistungsunfähigkeit ja akzeptiert.

Sie dürfen Zahlungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit nicht verwechseln.

Für den Unterhaltsanspruch als solchen ist nach §1603 BGB  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/\_\_1603.html die Leistungsfähigkeit des potentiellen Unterhaltsschuldners erforderlich. Ohne Leistungsfähigkeit gibt es keinen Unterhaltsanspruch. Es laufen somit auch keine Rückstände auf ( es sei denn es wurde fäschlicherweise ein Unterhaltsanspruch tituliert, obwohl diese materiell rechtlich gar nicht vorhanden ist.)

Die Leistungsfähigkeit muß dabei in der Zeit für die Unterhalt verlangt wird vorhanden sein. Sprich wenn der Unterhaltsschuldner 10Milionen im Lotto gewinnt, ist er ab dem Moment leistungsfähig, aber eben nicht rückwirkend.


Schuldner einen Brief einer aufgefordert wird eine realistische Summe monatlich zu zahlen und aufgefordert sich einen besseren Job zu suchen

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobligenheit. §1603 Abs 2 BGB. Insoweit ist der Unterhaltsschulder verpflichtet alles Mögliche zu tun, um die Leistungsfähigkeit herzustellen. Sofern und soweit das nicht möglich ist, muß der Unterhaltsschulder die Erwerbsbemühungen im Einzelnen darlegen.

Unterhaltsvorschuss / ersatz wird übrigens für max 72 Monate gewährt.