Wann verjährt der Anspruch auf die Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss (Unterhaltsschuldnerseite)?

2 Antworten

Der Unterhaltsvorschuss muss an die Vorschusskasse zurückgezahlt werden für den Zeitraum

  • in dem der Unterhaltsschuldner zwar leistungsfähig war, aber trotzdem keinen Unterhalt zahlte
  • bzw. in dem der Unterhaltschuldner zwar nicht leistungsfähig war, es aber versäumt hat, dieses zeitnah nachzuweisen
  • bzw. nicht leistungsfähig war, weil er seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit nicht nachkam....

Der Unterhaltsvorschuss muss nicht zurückgezahlt werden für den Zeitraum,

  • in dem der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig war, weil er sich selbst noch in der Ausbildung befand, und dieses auch entsprechend zeitnah nachgewiesen hat(te)
  • oder der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig war, obwohl er seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit nachkam,... und dieses nachgewiesen hat.


Zunächstmal muß Unterhaltsvorschuss nicht zurückgezahlt werden, sondern ein eventuell vorhandener Unterhaltsanspruch geht auf den Kostenträger über. Sprich der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, sofern das Kind selbst einen Unterhaltsanspruch hatte und diesen geltend machen könnte.  


Es gibt kein Titel oder ähnliches ...

Rückwirkend kann Unterhalt nur bis zu den Zeitpunkt verlangt werden, an den Auskunft über das Einkommen gefordert wurde, es sei denn die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche war bisher aus rechtlichen Gründen oder tatsächlichen Gründen im Verantwortungsbereich des Unterhaltsschuldners nicht möglich.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html

Verjährung spielt hier eine untergeordnete Rolle.