Wann muss man bescheid bekommen, dass man am Wochenende arbeiten muss?
Hallo,
Meine Freundin macht zur Zeit ein Praktikum in einem Krankenhaus. Mir ist bewusst und es ist auch ok, dass sie am Wochenende arbeiten muss.
Aber wann muss denn der Arbeitgeber bescheid geben, dass man am Wochenende arbeiten muss?
In unserem Beispiel ist es so, dass meine Freundin diese Woche von Montag bis Freitag Urlaub hatte, aber erst heute (Freitag) bescheid bekommen hat, dass sie am Wochenende arbeiten muss.
Dazu noch eine Frage:Sie arbeitet 7,5 Stunden am Tag, zählen denn die Urlaubstage auch als Arbeitstage (auch wenn sie frei hatte)?Denn dann hätte sie jetzt schon 5 Tage "gearbeitet".
Ich habe gelesen, dass man maximal 12 Tage am Stück arbeiten darf, also müsste sie dann für den Samstag und Sonntag spätestens am nächsten Wochenende frei haben, oder? Und bekommt sie für dieses Wochenende nicht auch noch zwei Tage frei?
Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand dazu Infos geben könnte.
2 Antworten
Aus § 12 Abs.2 TzBfG lässt sich übertragen, dass ein Anspruch von mindestens 4 Tage im Voraus den Dienstplan zu kennen auch auf andere Arbeitnehmer anzuwenden ist wegen des Geichbehandlungsgrundsatzes
Arbeit ist Arbeit und Urlaub ist Urlaub
Ok, danke. Das hilft uns schon einmal ein wenig weiter.
Bezogen auf den Dienstplan: Heißt das dann auch, dass sie diese 4 Tage auch vorher wissen muss, zu welchen Uhrzeiten sie arbeiten muss?
Bisher ist es so gelaufen, dass sie erst einen Tag zuvor gesagt bekommen hat, dass sie z.B. zur Spätschicht soll.
Es kommt auch öfter vor, dass sie beispielsweise Montag zur Frühschicht und dann am Dienstag zur Spätschicht eingeteilt ist. Manchmal wechselt das dann drei Mal in der Woche...
Es kommt auch öfter vor, dass sie beispielsweise Montag zur Frühschicht und dann am Dienstag zur Spätschicht eingeteilt ist. Manchmal wechselt das dann drei Mal in der Woche
das ist dahingehend schon problematisch, weil ja auch Ruhezeiten von mindestens 9 i.d.R. aber 11 Stunden berücksichtigt werden müssen zwischen zwei Diensten.
§ 5 Ruhezeit (ArbZG)
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Damit wäre zwar eine Spätschicht folgend auf eine Frühschicht möglich aber keinesfalls umgekehrt, zudem ist Arbeit auf Abruf nur bei Teilzeit üblich
Hm, ok, danke.
Ist eine komplizierte Situation, da sie eventuell dort eingestellt werden kann und da muss man dann wohl abwägen, ob man sich auf sein Recht beruft, oder man lieber solche Dinge in Kauf nimmt, um damit nicht die Chance auf einen Arbeitsplatz zu vergeben.
Was die Ruhezeiten angeht, sind die mehr oder weniger eingehalten. Sie muss von 12 Uhr bis 20 Uhr arbeiten und am nächsten Tag um 7 Uhr anfangen.
Belastend ist nur, dass sie das immer erst am Vortag erfährt.