Wann ist ein Rechtsgeschäft nichtig und wann anfechtbar?

2 Antworten

Ich bin kein Jurist, also mal recht grob hier.

Da in den Kaufmannsgehilfenprüfungen häufiger danach gefragt wird, habe ich mir für die Anfechtbarkeit den Vornamen IDA gemerkt, also Irrtum, Drohung und arglistige Täuschung.

Nichtig:

Verstöße gegen Formmangel (z.B. Grundstücksverkauf ohne  notarielle Beurkundung.)

Gesetzesverstöße (Rauschgifthandel)

Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, etwa Wucherzinsen

Scheingeschäfte

Verträge mit Geschäftsunfähigen 

Da musst du schon konkreter werden. Über dieses Thema gibt es ganze Bücher.