Vorlaufzeit bei Rufbereitschaft?
Hallo, folgender hypothetischer Sachverhalt:
Eine Kommune ist für den Winterdienst zuständig. Um Geld zu sparen, haben die Mitarbeiter keinen im Voraus geplanten Rufbereitschaftsdienst, schließlich kann man ja Mitarbeiter auch kurzfristig in Bereitschaft versetzen.
Nun meine Frage: Gibt es eine rechtliche Regelung, die die Vorlaufszeit für den Rufbereitschaftsdienst regelt?
Oder kann der Arbeitgeber z.B. am Freitag sagen: "Am Wochenende soll es ja schneien, ich versetze Sie jetzt bis Montag in Bereitschaft". Wäre so etwas überhaupt zulässig? Schließlich kann der Mitarbeiter ja sein Wochenende schon anderweitig verplant haben. Und zu argumentieren, dass man im Winter ja prinzipiell mit Einsätzen rechnen müsste, kann ja nicht die Folge haben, dass man ständig rechnen muss, in Bereitschaft versetzt zu werden, d.h. im Winter nie was an den Wochenenden was vorhaben zu dürfen. Das wäre ja dann de facto schon ein Bereitschaftsdienst, der dann auch vergütet werden müsste.
2 Antworten
Die einzige Regelung findest du im Teilzeitbefristungsgesetz. §12 (2)
Dieser Passus wird auch in der Rechtssprechung für Streitigkeiten verwendet. Eben wenn der Chef der Meinung ist ab morgen machen alle Überstunden.
Das ist sicher differenziert zu betrachten, Überstunden sind halt manchmal von jetzt auf gleich notwendig. Aber bei solchen kurzfristigen Anweisungen ist nicht nur das Direktionsrecht des Chefs zu beachten.
Meines Erachtens gilt das auch für die Festlegung von Bereitschaftsdienst.
gar keine vorlaufzeit. rufbereitschaft, du stehst auf abruf bereit, den dienst aufzunehmen. normalerweise ist es so, dass du schon lange im voraus den dienstplan bekommst. um diesen musst du dann deine privaten termine legen.
Ja schon, aber steht man auch ständig bereit, in Bereitschaft versetzt zu werden? Eben wenn es z.B. keinen Dienstplan gibt und die regelmäßige Arbeitszeit von Mo-Fr ist?