Entlohnung bei Rufbereitschaft?

3 Antworten

Das Arbeitszeitgesetz erklärt dazu, daß bei einer Bereitschaft, die sofort - d.h. unter 30 Minuten reagiert und die "Arbeit" begonnen werden muss, dann die gesammte Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gilt, auch wenn ein Arbeitsvertrag gegenteilige Ausführungen enthält. Hier ist dann aber gleichzeitig es notwendig, daß die Ruhezeit mind. 11 Std. ununterbrochen betragen muss. Zudem darf selbstverständlich die Fahrpersonalverordnung mit deren maximalen Lenkzeiten nicht überschritten werden. Wie sicher bekannt, muß der Arbeitnehmer (bzw. Arbeitgeber) nach dem Arbeitszeitgesetz die Einsatz-, Ruhe- und sonstigen Wartezeiten exakt täglich notieren und aufzeichnen. Hier ist auch eine handschriftliche Aufzeichnung des Arbeitnehmers erlaubt. Der Arbeitgeber sollte - bzw. müsste diese Aufzeichnungen zeitnah "abzeichnen". Mit freundlichen Grüßen  - Dieter Pramschüfer - Vorstand der Interessengemeinschaft der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer e.V. -IGA-       Internet:    iga-verein.de

Das ist meist individuell.

Und das "schnell" spar Dir mal (hallo Richtlinien).

Teils wird nach einem Schlüssel bezahlt, manche zahlen netterweise nix außer der reinen Einsatzzeit, wenn man wirklich gerufen wurde.

K4sila 
Beitragsersteller
 27.06.2016, 14:25

mein schnell spar ich mir nicht. es ist mein gutes recht euch zu informieren das es wichtig ist und schnell gehen muss

Steht das nicht in deinem Arbeitsvertrag ?

K4sila 
Beitragsersteller
 27.06.2016, 13:28

in meinem Arbeitsvertrag ist nichts vermerkt. da ich einen Vertrag als Kraftfahrer habe.

Kleckerfrau  27.06.2016, 13:30
@K4sila

Dann frag mal deinen Arbeitgeber.