Vollmacht eine GmbH abzumelden?

3 Antworten

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geh zum Notar deines Vertrauens, der muss den Gesellschaftervertrag aufsetzen und die Vollmachten prüfen. Er wird auch sagen, was benötigt wird, wahrscheinlich sollst du ja als Geschäftsführer eingesetzt werden. Es wäre ziemlich schwer, eine Firma zu betreiben, wenn nicht wenigsten ein GF im Inland ansässig ist, als Ansprechpartner für Banken und Versicherungen und Finanzamt.  Am besten auch gleich einen Steuerberater ausuchen, gerade in der Gründungsphase muss man sorgfältig sein, um steuerlich nichts falsch zu machen. Gründungskosten, Eigenkapital, Gewerbeanmeldung.

Dein Onkel muss zum Notar in seinem Land gehen, die Vollmacht erstellen, und zu diesem Dokument brauchst du, wenn es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, noch eine beglaubigte Übersetzung. 

Ich habe etwas ähnliches vor ein paar Jahren durchgeführt, kann gerne weitere Fragen beantworten. 

Uyghur18 
Beitragsersteller
 04.04.2017, 13:06

Vielen Dank erstmal für deine Antwort. Es geht darum, dass ich für den Schwager meines Onkels eine Firma hier in Deutschland abmelden soll, welche über eine Mittelfirma gegründet wurde. Da bis jetzt keine ordentlichen Geschäfte entstanden sind, soll ich nun die Firma abmelden.
Nun ist meine Frage, wie dies funktioniert. Bekomm ich Hilfe bei der IHK?

https://www.ihk-wiesbaden.de/recht/rechtsberatung/gruenden...GmbH/1255668

 

"Eine GmbH auflösen + beenden

Um eine GmbH rechtlich korrekt zu beenden, genügt nicht den Geschäftsbetrieb einzustellen oder die Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb entzogen zu bekommen. Bis zur Löschung im Handelregister muss die GmbH

folgende zwei Stadien

durchlaufen:

1. Die Auflösung (§60 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung = GmbHG)

und die Abwicklung beziehungsweise Liquidation

(§§66 ff GmbHG)

*

2. Die Löschung
  • Auflösung und Liquidation erfolgen in der Regel durch einen schriftlichen Gesellschafterbeschluss, mit dem gleichzeitig auch der Liquidator bestellt wird.
  • Der Beschluss wird zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet.
  • Diese Anmeldung wird mit öffentlich beglaubigter Unterschrift der Gesellschafter und notariell beglaubigter Unterschrift des Liquidators beim Amtsgericht eingereicht.
  • Die Auflösung und Liquidation muss dann im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Erst nach Beendigung der Liquidation, frühestens nach einem Jahr nach der Veröffentlichung, kann dann die Löschung im Handelsregister angemeldet werden.

Im Einzelnen:

1. Die Auflösung

Die Auflösung wird meistens durch den Beschluss der Gesellschafter vollzogen. Die übrigen Auflösungsgründe sind in

§60 GmbHG

genannt. Es ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt.

Der Auflösungsbeschluss ist formal gültig gemäß

§48 GmbHG

. Er sollte eindeutig sein und ist sofort wirksam, sofern nicht ein Wirksamkeitsdatum in der Zukunft vereinbart ist. Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

Die Auflösung der Gesellschaft ist sodann gemäß

§65 Abs.1 GmbHG

zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss schriftlich abgefasst. Die Unterschrift des Erklärenden muss ein Notar beglaubigen (öffentliche Beglaubigung).

Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass Sie Urkunden beifügen, die die Auflösung beweisen. Da der Vorgang aber so bedeutend ist, kann sich der Registerrichter nicht auf die bloße Erklärung der Liquidatoren verlassen. Er wird er die Vorlage solcher Unterlagen deshalb verlangen. Daher reichen sie am besten den Gesellschafterbeschluss gleich mit ein.

Weiterhin müssen sie die Liquidatoren der Gesellschaft in das Handelsregister anmelden

(§67 GmbHG)

. Diese Anmeldung sollten Sie zweckmäßiger Weise zusammen mit der Anmeldung der Auflösung vornehmen. In der Regel werden die bei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer zu Liquidatoren bestimmt (vergleiche §66 Abs.1 GmbHG), es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist festgelegt oder die Gesellschafter haben beschlossen, andere Personen zu bestimmen.

Die Liquidatoren müssen bei der Anmeldung im Handelsregister gemäß

§67 Abs.3 GmbHG

versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden.

Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation

Die aufgelöste GmbH müssen sie dann mit der so genannten Liquidation abwickeln. Dies gilt nicht, wenn Sie die GmbH wegen Vermögenslosigkeit löschen, da es dann nichts zu liquidieren gibt. Bei der Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH nach

§72 GmbHG

wird das Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter verteilt. Deshalb übernehmen die Liquidatoren mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die Vertretung der GmbH nach außen.

Die Liquidatoren sind für die ordnungsgemäße Abwicklung der GmbH verantwortlich. Ihre wichtigsten Pflichten sind in den

§§70-73 GmbHG

geregelt.

Zu den wichtigsten Pflichten der Liquidatoren gehört es,

  • die laufenden Geschäfte zu beenden,
  • die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen und deren Forderungen
  • einzuziehen,
  • das Vermögen der GmbH in Geld umzusetzen,
  • die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
  • unter Verwendung der Firma mit Liquidationszusatz (X-GmbH in Liquidation, beziehungsweise X-GmbH i.L.) zu zeichnen,
  • zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht zu erstellen,
  • sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen;
  • am Ende der Liquidation ist die Schlussbilanz zu erstellen.
  • Die Liquidatoren müssen mit dem so genannten Gläubigeraufruf die Auflösung bekannt machen und dabei die Gläubiger auffordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die Bekanntmachung muss in den im Gesellschaftsvertrag genannten Blättern - auf jeden Fall aber auch im ebundesanzeiger - erscheinen. Mit dem Aufruf beginnt das so genannte Sperrjahr. Vor Ablauf dieses Jahres ist die Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter nicht möglich.
2. Die Löschung

Mit der Vermögensverteilung auf die Gesellschafter ist die Liquidation beendet. Das Ende der Liquidation und damit das Erlöschen der GmbH müssen die Liquidatoren zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.

Die Anmeldung müssen die Liquidatoren beim Notar unterschreiben und von diesem die Unterschrift beglaubigen lassen. Nach dem Ende der Liquidation müssen die Bücher und Schriften der Gesellschaft zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Verfahren beim Auflösungsgrund "Insolvenz"

Zu den Auflösungsgründen gehört neben dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß §

15 a Inso 

haben der oder die Geschäftsführer die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts."

 

Eine GmbH kann nicht einfach abgemeldet werden.

Die Löschung kann nur über einen Notar erfolgen.

Der Notar benötigt dazu eine Niederschrift über die Gesellschafterversammlung über die Liquidierung der GmbH.

Die Liquidierung wird dann im Handelsregister veröffentlicht und kann erst ein Jahr nach der Veröffentlichung durchgeführt werden.

Bis zum Schluss ist die Buchführung weiterzuführen.

Auf das Datum des Beschlusses ist eine Liquidations-Eröffnungsbilanz zu erstellen und zu den normalen Abschlussterminen normale Abschlüsse.

Ein Jahr nach der Veröffentlichung ist die Liquidations-Schlussbilanz aufzustellen, und für den ganzen Zeitraum sind noch die betrieblichen Steuererklärungen beim Finanzamt abzugeben.

Dann kann die Löschung der GmbH im Handelsregister beantragt werden.

Das Finanzamt muss aber zustimmen, wenn alle öfffentlichen Forderungen erledigt sind.