Vollabnahme bei ehemaligem Einsatzfahrzeug nötig?
Hallo,
Ich habe ein ehemaliges Fahrzeug vom Katastrophenschutz, welches ich nun auf mich zulassen möchte. Der TÜV ist frisch bei der GTÜ gemacht worden. Das Blaulicht und das Einsatzhorn habe ich demontieren lassen. Die Zulassungsstelle meinte ich muss nun zum TÜV und das alles abnehmen lassen, damit das Fahrzeug eine neue Schlüsselnummer bekommt.
Heißt das, es wird eine Vollabnahme gemacht, oder nur Eintragungen?
Danke für die Antworten
4 Antworten
Ja, das "SO.KFZ Katastrophenschutz" ) oder ähnliches hat derzeit keine Betriebserlaubnis.
Siehe §19(2a) der StVZO
2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell
für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des
Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden.
Zur Erteilung einer zivilen Zulassung benötigt das StVA eine Abnahme nach §19(2) in Verbindung mit §21 StVZO durch den TÜV (West) oder DEKRA (Ost).
Die schreiben die Fahrzeugart entsprechend der zivilen um.
Die HU der GTÜ war aber trotzdem nicht verschwendet, die Abnahme nach §19(2) beeinhaltet KEINE neue HU.
Also alle OK
Innerhalb einer Vollabnahme werden sämtliche (für den Fahrzeugschein relevanten) Daten überprüft. Das wären dann zum Beispiel Maße und Gewichte (Länge, Breite, Höhe, Leergewicht, zulässiges Gesamtgewicht etc), Höchstge-schwindigkeit und sonstwas. Das sollte hier ja nicht der Fall sein. Der TÜV (Dekra, KÜS etc) muss Dir ja nur bescheinigen, dass die Signaleinrichtungen entfernt / unbrauchbar gemacht wurden. Und dafür brauchst Du meiner Meinung nach keine Vollabnahme.
Leider geht es aber nicht nach der Meinung ;o)
Auch wenn das ganze technisch ein ganz normaler Pkw oder sowas ist, gilt §19(2) StVZO.
Für Fahrzeuge die für militärische oder polizeiliche oder feuerwehrtechnische / katastrophenschutz zugelassen sind erlischt die Betriebserlaubnis, wenn sie nicht wieder zu selbem Zweck zugelassen werden.
Bei erloschener Betriebserlaubnis muss eine Begutachtung zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nach §19(2) erfolgen.
Das ist ein Fahrzeug nach Par. 19(2a) StVZO.
Das braucht immer eine Vollabnahme, wenn es nicht mehr auf die Bundeswehr oder Katastrophenschutz zugelassen ist, da dann die Betriebserlaubnis automatisch erlischt.
Das hätte der GTÜ Mann wissen müssen...
Aber man kann's ja mal probieren ;-)
Nein, das ist Halbwissen was Du und der GTÜ Mann da habt.
Die HU ist a) überflüssig, weil gem. 19(2a) StVZO die BE erlischt. Damit ist immer eine Vollabnahme nach 21 StVZO notwendig, keine 19(2). Und damit ist die HU quasi inklusive. Bei einer 19(2), z.B. Änderung der Fahrzeugart hättest Du recht, da es nicht inklusive.
Und b) wenn ein Fahrzeug vom Katastrophenschutz abgemeldet ist, dann wird es nicht wieder auf die angemeldet, insbesondere wenn es Privatmann vor einem steht und er wohlmöglich noch eine Datenbestätigung zum ZMK dabei hat.
Das Fahrzeug wurde veräußert, ist abgemeldet und mit dem abmelden ist die BE erloschen.
Und das müsste ein GTÜ Mann wissen.
abgesehen davon, hat der GTÜ Prüfer nicht verkehrt gemacht, die HU war vollkommen legitim, der kann ja nicht wissen, ob der wagen danach zivil oder wieder bei einer KatS Einheit zugelassen werden soll
Geh zum Tüv, GTÜ, Dekra oder was auch immer und sag ihnen was dir die Zulassungsstelle gesagt hat... die wissen dan schon was du brauchst.
Die HU der GTÜ war trotzdem nich unnütz. Die anschließende Abnahme nach §19(2) des TÜV (West) oder DEKRA (Ost) beinhaltet keine HU.