Volksverhetzung in WhatsApp-Gruppe?

6 Antworten

Für denjenigen, der diese Nachrichten ausleitet, kommen die §§ 111, 130 StGB durchaus in Frage, denn sie stellen auch das Verbreiten von Schriften unter Strafe, die zu Straftaten auffordern oder volksverhetzend sind. Der Verfasser dürfte hier im Allgemeinen allerdings nicht im einem strafbaren Bereich unterwegs sein, wenn er nicht bereits darauf abgezielt hat, dass die Schriften verbreitet werden (Ausnahme: § 130 Abs. 2 StGB wäre erfüllt, wenn die Gruppe minderjährige Mitglieder hat). Im privaten Raum darf man eben vieles äußern, was in der Öffentlichkeit verboten wäre, auch wenn es widerwärtig ist.

(Angaben natürlich ohne Gewähr)

Darkmalvet, UserMod Light   12.10.2018, 01:15

Wobei man dazu sagen muss, dass die verschärfte Bestrafung einer Verbreitung an Jugendliche nicht unter Gleichaltrigen ausgesprochen wird weil diese Gesetz dazu gedacht sind Jugendliche vor den Taten Erwachsener zu schützen.

Genauso wie ein Jugendlicher auch nicht dafür bestraft werden kann, weil er z.b. einem Gleichaltrigen Alkohol oder Spiele ab 18 gibt.

oxidator85  12.10.2018, 01:11

Den Begriff der Öffentlichkeit legen Sie aber sehr restriktiv aus?!

HansImGlueck178  12.10.2018, 01:12
@oxidator85

8-11 bekannte Personen sind definitiv keine Öffentlichkeit und eine Verbreitung liegt nach Betrachtung des BGH da auch noch nicht vor.

MaBrau 
Beitragsersteller
 12.10.2018, 01:16
@HansImGlueck178

Und wie sieht es aus, wenn es sich bei den 8-11 Leuten nicht um Real bekannte, sondern um Bekannte durch das internet handelt?

oxidator85  12.10.2018, 01:21
@HansImGlueck178

Es wird auch auf den Inhalt ankommen! Und ich sehe es anders! Das es verbreitet wird kann nicht ausgeschlossen werden!

Jedenfalls wird es ohne Ermittlungen nicht ablaufen!

Auch Völkerstrafgesetzbuch könnte greifen!

Möglicherweise bleiben noch Paragraphen 185 übrig!

HansImGlueck178  12.10.2018, 01:21
@MaBrau

Das macht für den Öffentlichkeitsbegriff erstmal keinen Unterschied.

HansImGlueck178  12.10.2018, 01:22
@oxidator85

Der Verfasser muss das aber auch nicht ausschließen, er darf es lediglich nicht vorsätzlich herbeiführen.

Beleidigung erfordert ja einen einzelnen oder eine sehr beschränkte Gruppe, deren Ehre verletzt ist. Das ist bei pauschaler Aburteilung von Dunkelhäutigen schon gar nicht möglich.

oxidator85  12.10.2018, 01:27
@HansImGlueck178

Aber als Argument geführt: Diese Gruppe ist erweiterbar ohne Einfluss des "Handelnden!". Wieviele letztlich hinzugekommen wären oder nicht, hängt vom Zufall ab.

HansImGlueck178  12.10.2018, 01:29
@oxidator85

Auch das beißt sich nicht mit meiner Aussage, denn wichtig ist für den Verfasser nur, wer zum Zeitpunkt des Verfassens die Empfänger waren. Derjenige der weitere Empfänger hinzufügt könnte sich dann viel eher einer Verbreitung von Schriften mit den benannten strafbaren Inhalten schuldig machen.

MaBrau 
Beitragsersteller
 12.10.2018, 01:34
@HansImGlueck178

Es wurden keine weiteren Teilnehmer hinzugefügt. Ein bestehender Teilnehmer hat den gesamten Chat in ein Dokument exportiert und veröffentlicht.

oxidator85  12.10.2018, 01:36
@HansImGlueck178

Das können Sie so sehen! Mein Rat suchen Sie sich einen Verteidiger und schweigen vor Polizei und Gericht!

Ich persönlich aber finde es moralisch unterirdisch und würde im Mindestmaß den Versuch sehen!

MaBrau 
Beitragsersteller
 12.10.2018, 01:06

Also es war keine Minderjährige Person in der Gruppe anwesend. Es war eine WhatsApp-Gruppe unter Bekannten und einer hat den gesamten Chat heimlich exportiert und gezeigt, wodurch diese Nachrichten sichtbar geworden sind

Die Hetze hat stattgefunden, die Öffentlichkeit wurde hergestellt. Klare Sache. Die Aufforderung zur Gewalt ist sowieso strafbar.

Kann hart werden. Hoffentlich.

HansImGlueck178  12.10.2018, 01:01

"Die Aufforderung zur Gewalt ist sowieso strafbar."

Nein, "sowieso" ist sie das nicht. Derjenige der die Nachrichten verfasst hat, macht sich damit erstmal nicht strafbar, denn im privaten Bereich ist so etwas nicht verboten (wenn auch widerwärtig).

Kleidchen2  12.10.2018, 01:05
@HansImGlueck178

Ich kene die Formulierungen nicht, aber eine Aufforderung zum Mord oder zur Körperverletzung ist strafbar.

HansImGlueck178  12.10.2018, 01:08
@Kleidchen2

Das kommt darauf an. Im privaten Raum ist soweit nur der Versuch der Beteiligung strafbar, aber dafür muss eine Person direkt zu einer Straftat angestiftet werden (bzw. das eben versucht werden). Hier scheint es eher um einen allgemeinen Aufruf zu gehen, der ist im Privaten nicht strafbar.

Kleidchen2  12.10.2018, 01:11
@HansImGlueck178

Wie gesagt, die Formulierung kenne ich ja nicht. Aber wenn ich dir eine Anleitung zum Bau einer Bombe schicke mit dem Hinweis wo und wie du die zu platzieren hast, ist das strafbar. Auch wenn das ganz privat passiert.

Soweit ich weiß, geschehen diese Aufforderungen nur ganz selten öffentlich und meistens privat.

HansImGlueck178  12.10.2018, 01:14
@Kleidchen2

Das wäre aber eben auch schon ein Versuch der Beteiligung (bzw. wenn ich das dann durchziehe eine Anstiftung und Beihilfe) und außerdem eine Anleitung zur Begehung (und eine Vorbereitung) einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, wenn damit ein terroristisches Ziel erreicht werden sollte (§§ 89a, 91 StGB). Wenn du aber in einer WhatsApp-Gruppe schreibst "es sollte mal jemand das Haus Musterstraße 12 in die Luft sprengen", dann ist das absolut nicht strafbar.

Kleidchen2  12.10.2018, 01:17
@HansImGlueck178

Das ist jetzt alles Spekulation. Ich denke, dass diese Sprüche nicht so harmlos waren, sonst hätte der FS keine Panik.

MaBrau 
Beitragsersteller
 12.10.2018, 01:20
@Kleidchen2

Mir geht es weniger darum, wie schlimm Beleidigungen o.Ä. War, sondern eher darum, ob es strafbar ist, da sich ja Volksverhetzung immer auf die Öffentlichkeit bezieht und ungewollt von einem Gruppenmitglied in die Öffentlichkeit getragen wurde

Kleidchen2  12.10.2018, 01:22
@MaBrau

Ds habe ich oben dargelegt. Es sind hetzerische Texte an die Öffentlichkeit gelangt, auch wenn sie nicht dafür bestimmt waren.

HansImGlueck178  12.10.2018, 01:23
@Kleidchen2

Gut, das betrifft den Verfasser im Zweifel aber nicht, denn er muss keine Vorsehungen treffen, damit sein Privatleben privat bleibt. Den der das ganze verbreitet betrifft es dafür umso deutlicher.

MaBrau 
Beitragsersteller
 12.10.2018, 01:24
@Kleidchen2

Ja genau das ist nämlich der Punkt. Es wurde von jemand Anderes an die Öffentlichkeit gebracht, was nicht gewollt war.

HansImGlueck178  12.10.2018, 01:25
@Kleidchen2

Selbst etwas wie "alle Homos müssen erschossen werden" wäre im privaten Umfeld keine unter Strafe gestellte Aussage, auch wenn sie nicht harmlos und absolut widerwärtig ist.

MaBrau 
Beitragsersteller
 12.10.2018, 01:26
@HansImGlueck178

Es wurden aber nicht explizit diese Aussagen veröffentlicht, sondern der ganze Chat mit 10.000+ Nachrichten. Diese wurden dann eben gefunden, da sich jemand All das Zeug durchgelesen hat.

HansImGlueck178  12.10.2018, 01:28
@MaBrau

Das kann für den der das verbreitet natürlich wiederum einen Unterschied machen, aber so detailliert kann ich das auch nicht bewerten.

Kleidchen2  12.10.2018, 01:28
@MaBrau

Da hat der Verfasser Pech gehabt.

Kleidchen2  12.10.2018, 01:30
@HansImGlueck178

Es komt jetzt auf die Formulierung an. Ein Satz im Konditional ist nicht strafbar, ein Imperativ schon. Und wenn eine klare Absicht erkennbar ist, eine Verabredung zu einer Straftat z.B. auch.

HansImGlueck178  12.10.2018, 01:39
@Kleidchen2

Das kann man so pauschal nicht abhandeln, wichtig für die Anstiftung ist die Bestimmungswirkung, nicht, wie sie grammatisch formuliert ist. Für die Verabredung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB ist auch ein hinreichend bestimmtes Verbrechen erforderlich.

Aber natürlich, eine genaue Bewertung kann man nur anhand der getroffenen Aussagen vornehmen.

Darkmalvet, UserMod Light   12.10.2018, 01:46
@MaBrau
Es wurden aber nicht explizit diese Aussagen veröffentlicht, sondern der ganze Chat mit 10.000+ Nachrichten.

Wenn derjenige der veröffentlicht hat nicht wusste dass sowas drin steht dann hat er sich zumindest was die Volksverhetzung betrifft nicht strafbar gemacht.

Hier würde der Vorsatz und die Tatbegehungseinsicht fehlen.

Etwaige Datenschutzdelikte bleiben natürlich davon unberührt.

MaBrau 
Beitragsersteller
 12.10.2018, 01:49
@Darkmalvet, UserMod Light

Er wusste auf jeden Fall, was drinnen steht, jedoch denke ich, dass er diesen chat mit dem Hauptgrund weitergeleitet hat, um gewisse Beleidigungen gegen nicht anwesende Personen denen zu zeigen.

Hallo MaBrau

Es kommt darauf an, wenn die Gruppe wirklich geschlossen ist in dem Sinn, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachrichten kein einer größeren Personenzahl zugänglicher Einladungslink existiert hat dann fanden die Äußerungen eindeutig nichtöffentlich statt.

Damit scheidet eine Strafbarkeit nach 111 StGB schon einmal aus und § 130 StGB Absatz 2 kommt nur dann in betracht, wenn eine erwachsene Person gegenüber Minderjährigen gehetzt hat ansonsten wäre das als nichtöffentliche Äußerung nicht relevant.

Bleibt noch §130 StGB Absatz 1 wo nicht verlangt wird, dass die Äußerung öffentlich sein muss sondern nur, dass sie geeignet sein muss den öffentlichen Frieden zu stören.

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören...

Hier kommt es so ein bisschen darauf an gegenüber wem und in welchem Klima die Person diese Äußerungen getätigt hat.

Wenn sie z.b. davon ausgehen konnte, dass dort gewaltbereite Personen sind die im Anschluss deswegen Krawall machen wäre es unter Umständen strafbar.

Wenn es eine Gruppe von z.b. Freunden war von denen man weiß, dass sie deswegen keine Gewalt begehen dann ist das nicht strafbar da privates Umfeld.

Edit:

Du schreibst in einem Kommentar, dass es ungewollt an die Öffentlichkeit geraten ist.

In dem Fall würde sich die Person, die es veröffentlicht hat strafbar machen nicht jedoch der Verfasser.

Jedoch nur wenn sie das vorsätzlich tat und wenn sie sich dem hetzerischen Charakter dessen was sie da veröffentlicht hat bewusst war:

LG

Darkmalvet

MaBrau 
Beitragsersteller
 12.10.2018, 01:36

Es hat kein Einladungslink existiert. Es waren 8-11 Teilnehmer, die man „über das Internet“ eine gewisse Zeit kannte und jeder von ihnen war volljährig. Es war natürlich nicht als realer Gewaltaufruf gemeint, aber Internetbekanntschaften kann man auch nicht zu 100% einschätzen. Jedoch sind solche Äußerungen oft im „Humor“ getroffen worden.

Darkmalvet, UserMod Light   12.10.2018, 01:42
@MaBrau

Im Humor getroffene Äußerungen wären in dem Sinne nicht strafbar man müsste schon mindestens kalkulieren damit gewaltbereite Personen zu erreichen ansonsten besteht kein Vorsatz und damit keine Strafbarkeit.

MaBrau 
Beitragsersteller
 12.10.2018, 01:46
@Darkmalvet, UserMod Light

DIe Aussagen waren eben nur sehr sehr unschön und es Ist die Frage, ob sowas noch als humor durchlässig ist.

Darkmalvet, UserMod Light   12.10.2018, 02:05
@MaBrau

Es kommt hier eher auf die Absicht mit der die Nachricht verschickt und das Klima in dem sie verschickt wurde an.

Es muss geeignet sein die öffentliche Ordnung zu stören das wäre z.b. dann der Fall wenn man beim Trinkgelage eine gewaltbereite Gruppe aufhetzt die jederzeit losziehen könnte und Krawall machen könnte.

Ja kann eng werden. Würde das nicht machen. Kann teuer werden.

Was Du beschreibst, ist strafbar.

So, und jetzt kriegst Du es mit der Angst zu tun? Du solltest nicht in so einfachen Kategorien denken, Deinen Verstand benutzen und soziale Kompetenz erlernen. Gehe dorthin, wo Deine "Verhetzten" sind, lerne Sie kennen und Du wirst erkennen, dass es genauso Menschen sind wie Du und ich - mit ihren speziellen Problemen natürlich. Gewalt führt immer zu noch mehr Gewalt.