Victorinox Taschenmesser nach Waffengesetz als Waffe eingestuft?
Hallo, ich habe ein ganz normales Victorinox Taschenmesser Huntsman, welches ich immer in meiner Tasche trage. Doch irgendwie gibt es ja schon seit längerem ein neues Waffengesetz, welches das tragen von Waffen an öffentlichen Veranstaltugen verbietet.
Daher ist meine Frage: Wird das Victorinox Huntsman als Waffe eingestuft, oder doch als Werkzeug?
Danke im voraus.
3 Antworten
§ 42 Waffengesetz, der das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verbietet, ist nicht neu, relativ neu ist § 42a WaffG, der das Führen bestimmter Messer verbietet. Ein Schweizer Taschenmesser wie das Huntsman fällt unter keine der beiden Vorschriften.
Es gibt in einigen Städten Waffenverbotszonen (§ 42 Abs. 5 WaffG). In Hamburg z.B. ist in den dort bestehenden Zonen auch das Mitführen 'normaler' Taschenmesser verboten.
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html#BJNR397010002BJNG001000000
Du darfst es mitführen, rechtlich ist es aber trotzdem eine Waffe.
Ja, den kenne ich. Daher bin ich auch der Meinung, dass auch ein Taschenmesser (kommt hier wohl auf die Klingenlänge an) rechtlich eine Waffe ist.
Das ist natürlich unabhängig von der Erlaubnis zum Führen zu sehen.
Ein Schweizer Taschenmesser ist in der Regel nicht dazu bestimmt und auch nicht wirklich geeignet die Angriffs oder Abwehrfähigkeit eines Menschen herab zu setzen. Bei deiner engen Auslegung wäre selbst ein Schraubendreher oder ein Hammer eine Waffe. Der Gesetzgeber in Deutschland sieht das ganze zum Glück nicht so engt wie du.
http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php
Unter 3.3.
Das normale Schweizer Taschenmesser, ohne feststellbare Klinge darfst du mitführen
Von feststellbarer Klingen steht dort nichts. Zitat:
Hieb und Stosswaffen, sowie Springmesser, dürfen nach § 42 WaffG nicht bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen geführt werden.
Lt. Definition in § 1 WaffG nicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__1.html